Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main
Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 21.10.2014 – 31 C 1623/14 (83)
ECLI:DE:AGFFM:2014:1021.31C1623.14.83.0A
Tenor
Soweit sie den durch das am Teil-Anerkenntnisurteil vom 25.06.2014 zuerkannten Betrag übersteigt, wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.200,00 Euro.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ausgleichszahlungen wegen einer Flugverspätung.
Die Kläger buchten einen Flug, den die Beklagte unter der Flug-Nr. … planmäßig am 24.09.2013 ausführen und der um 14:05 Uhr in Frankfurt am Main starten und um 18:35 Uhr Ortszeit in Cancun landen sollte (Bl. 6 d. A.). Ausweislich der von der Klägerseite vorgelegten und von der Beklagten ausgestellten Bestätigung einer Flugunregelmäßigkeit (Bl. 10 d. A.) war Abflugzeit in Frankfurt am Main um 18:40 Uhr Ortszeit.
Die späteren Prozessbevollmächtigten der Kläger haben die Beklagte mit Schreiben vom 23.10.2013 vorgerichtlich zur Ausgleichszahlung in Höhe von 1.200,00 Euro aufgefordert.
Nachdem die Kläger die Abflugzeit aus der Bestätigung einer Flugunregelmäßigkeit in der Klageschrift vorgetragen haben, behaupten sie im Schriftsatz vom 07.08.2014 (Bl. 38-40 d. A.), der tatsächliche Zeitpunkt des Abflugs habe nach 19 Uhr gelegen. Der Flug habe Cancun mit einer Ankunftsverspätung von mehr als vier Stunden erreicht. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Ankunft komme es darauf an, wann eine der Flugzeugtüren geöffnet worden sei.
Die Kläger haben ursprünglich beantragt,
1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. einen Betrag in Höhe von 600,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2013 sowie an den Kläger zu 2. einen Betrag in Höhe von 600,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2013 zu zahlen.
2. die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 242,76 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2013 zu zahlen.
Nachdem die Beklagte die Klageforderungen zu 1. in Höhe von jeweils 300,00 Euro nebst Zinsen anerkannt hat, erging am 25.06.2014 ein Teil-Anerkenntnisurteil in diesem Umfang.
Die Kläger beantragen nunmehr,
1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. einen Betrag in Höhe von 300,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2013 sowie an den Kläger zu 2. einen Betrag in Höhe von 300,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2013 zu zahlen.
2. die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 242,76 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Die Beklagte trägt vor, der Flug habe Cancun mit einer Verspätung von drei Stunden und 41 Minuten erreicht. Die aus der Bestätigung einer Flugunregelmäßigkeit ersichtliche Abflugverspätung von vier Stunden und 35 Minuten habe entsprechend reduziert werden können. Das Flugzeug habe um 3:16 Uhr MEZ, d.h. um 22:16 Uhr Ortszeit, die Parkposition erreicht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist, soweit sie den durch Teil-Anerkenntnisurteil zuerkannten Betrag übersteigt, zulässig aber unbegründet.
I.
Den Klägern steht kein über den anerkannten Teil hinausgehender Anspruch auf Entschädigung wegen der Flugverspätung gegen die Beklagte zu.
Ein solcher Anspruch ergibt sich vorliegend insbesondere nicht aus Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden: FluggastrechteVO) in entsprechender Anwendung.
1.
Zwar sind die Art. 5 bis 7 FluggastrechteVO nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az. C-402/07 u.a.; EuGH, NJW 2013, 671 ) wie des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, NJW 2010, 2281) dahingehend auszulegen, dass Fluggäste in analoger Anwendung des Art. 7 FluggastrechteVO Ausgleichzahlungen gegen das ausführende Flugunternehmen geltend machen können, wenn sie wegen des verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden. Im vorliegenden Fall liegen die Anspruchsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit. c) FluggastrechteVO unstreitig vor. Die Beklagte ist das ausführende Flugunternehmen im Sinne von Art. 2 lit. b) FluggastrechteVO. Der streitgegenständliche Flug mit der Flug-Nr. … von Frankfurt am Main nach Cancun hatte unstreitig mehr als drei Stunden Verspätung. Die Entfernung von Frankfurt am Main nach Cancun beträgt nach der Methode der Großkreisentfernung mehr als 3.500 km.
2.
Jedoch konnte die Beklagte die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche gemäß Art. 7 Abs. 2 lit. c) FluggastrechteVO analog um 50% kürzen.
Nach dieser Vorschrift kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlung nach Abs. 1 um 50% kürzen, wenn Fluggästen gemäß Art. 8 FluggastrechteVO eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten wird, dessen Ankunftszeit nicht später als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt.
a)
Zwar scheidet eine unmittelbare Anwendung des Art. 7 Abs. 2 lit. c) FluggastrechteVO auf den vorliegenden Fall bereits deswegen aus, da der streitgegenständliche Flug mit der Flug-Nr. … nicht annulliert worden ist. Denn ein Flug kann nach der Rechtsprechung des EuGH dann nicht als annulliert qualifiziert werden, wenn er – wie im vorliegenden Fall – entsprechend der ursprünglichen Flugplanung, wenn auch mit Verspätung, stattfindet bzw. stattgefunden hat (vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az. C-402/07 u.a., Rn. 34).
b)
Art. 7 Abs. 2 lit. c) FluggastrechteVO ist auf den vorliegenden Fall jedoch analog anzuwenden.
Die analoge Anwendung einer Rechtsnorm ist nur dann zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit dem vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat (vgl. BGH NJW 2003, 1932, 1933 ; BGH NJW 1988, 2734 ; Palandt, BGB, Einl., Rn. 48 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Zunächst scheidet eine analoge Anwendung des Art. 7 Abs. 2 lit. c) FluggastrechteVO nicht bereits deswegen aus, da die Vorschrift eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift ist (so aber: AG Rüsselsheim, Urteil vom 03.04.2013 – 3 C 3301/12 (36)). Weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik ergibt sich ein Ausnahmecharakter der Vorschrift. Art. 7 Abs. 2 lit. c) FluggastrechteVO stellt keine Ausnahme zur Regel des Abs. 1 dar, sondern gewährt dem ausführenden Flugunternehmen das Recht, Ausgleichszahlungen bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen zu kürzen. Insofern hat auch der EuGH geurteilt, dass einer entsprechenden Anwendung des Art. 7 Abs. 2 lit. c) FluggastrechteVO auf Ausgleichszahlungen an Fluggäste verspäteter Flüge nichts entgegensteht (vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az. C-402/07 u.a., Rn. 63).
Mit Bezug zum vorliegenden Fall besteht im Anwendungsbereich der FluggastrechteVO eine planwidrige Regelungslücke. Wie bereits festgestellt regelt Art. 7 Abs. 2 lit. c) FluggastrechteVO explizit nur den Fall annullierter Flüge. Eine entsprechende Regelung betreffend Flugverspätungen fehlt. Die Planwidrigkeit der Regelungslücke ergibt sich daraus, dass der Verordnungsgeber ausweislich der Erwägungsgründe Nr. 2, 3, 15 nicht nur Ansprüche von Fluggästen bei Flugannullierungen sondern auch bei großen Verspätungen zu regeln beabsichtigte (vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az. C-402/07 u.a., Rn. 43ff.).
Auch besteht im vorliegenden Fall dieselbe Interessenlage, wie in dem Fall, den der Verordnungsgeber mit Art. 7 Abs. 2 lit. c) FluggastrechteVO zu regeln beabsichtigte. Denn nach Sinn und Zweck der Vorschrift ging es dem Verordnungsgeber mit der Vorschrift darum, dem ausführenden Flugunternehmen einen dahingehenden Anreiz zu setzen, dass, wenn es die tatsächliche Verspätung bei Annullierung des ursprünglichen Fluges geringer als vier Stunden hält, es die Ausgleichszahlung um 50% reduzieren kann. Dieser Sinn und Zweck lässt sich entsprechend auf den Fall der Flugverspätung von mehr als drei aber weniger als vier Stunden übertragen. Zumal es aus Sicht des Fluggastes, für den mit der FluggastrechteVO ein hohes Schutzniveau sichergestellt werden soll, keinerlei Unterschied macht, ob er mit einem anderen als dem ursprünglich geplanten oder dem gemäß der ursprünglichen Flugplanung ausgeführten Flug eine Verspätung von mehr als drei und weniger als vier Stunden erleidet.
c)
Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 lit. c) FluggastrechteVO analog vor.
Das erkennende Gericht ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen gemäß § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass die Behauptung der Beklagten, wonach der Flug eine Ankunftsverspätung von weniger als vier Stunden hatte, zutrifft. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass die insoweit zunächst darlegungsbelastete Beklagte substantiiert vorgetragen hat, dass die Verspätung des Fluges lediglich 3 Stunden und 41 Minuten betragen habe. Insofern habe das Flugzeug um 22:16 Uhr Ortszeit die Parkposition am Flughafen in Cancun erreicht.
Dabei verkennt das Gericht nicht das Urteil des EuGH vom 04.09.2014 (Rs. C-452/13), wonach es für die Frage des Ausmaßes der Verspätung eines Fluges auf den Zeitpunkt ankommen soll, in dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird, sofern den Fluggästen in diesem Moment das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist. Jedoch ist regelmäßig davon auszugehen, dass zwischen Erreichen der Parkposition und Öffnen einer Flugzeugtür weniger als 19 Minuten vergehen. Hiervon ausgehend und aufgrund des Umstandes, dass von Klägerseite weder eine konkrete, tatsächliche Ankunftszeit widerspruchsfrei vorgetragen noch substantiiert dargetan wurde, dass der Vortrag der Beklagtenseite hinsichtlich des Erreichens der Parkposition und der Ankunftsverspätung unzutreffend gewesen sei – was den Klägern als Fluggäste aus eigener Wahrnehmung möglich gewesen wäre –, geht das Gericht aufgrund der vorgenannten Anscheinsvermutung, das zwischen Erreichen der Parkposition und Öffnen einer Flugzeugtür zum Ausstieg der Fluggäste regelmäßig weniger als 19 Minuten vergehen, davon aus, dass der streitgegenständliche Flug weniger als vier Stunden Verspätung hatte.
II.
Den Klägern steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.
Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem Rechtsgrund des Verzuges gemäß §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1, 2, 249 BGB. Kosten für ein anwaltliches Mahnschreiben, welches – wie im vorliegenden Fall das Schreiben der späteren Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 23.10.2013 – den Verzug überhaupt erst begründet, sind nicht Teil des Verzugsschadens.
III.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 92 Abs. 1 Alt. 1 ZPO. Die geltend gemachte Nebenforderung ist gemäß § 43 Abs. 1 GKG dem Hauptanspruch im Rahmen des Kostenstreitwerts nicht zu berücksichtigen und wirkt sich daher nicht auf die Kostengrundentscheidung aus. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die Streitwertfestsetzung basiert auf §§ 3 ZPO i. V. m. 48 Abs. 1 GKG.