Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main

Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 11.11.2014 – 33 C 2560/14 (29)

ECLI:DE:AGFFM:2014:1111.33C2560.14.29.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die widerstreitenden Parteien sind Eigentümer in der WEG … in Frankfurt am Main.

Der Kläger hat nach Eigentumserwerb mehrere Umbauten vorgenommen, die seitens der WEG auch genehmigt wurden. In der Teilungserklärung ist das Sondereigentum des Klägers als „Bühne" bezeichnet. Er begehrt die Änderung der Teilungserklärung.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die notarielle Vereinbarung des Notars … mit dem Amtssitz Frankfurt am Main vom ......2012 - UR Nr. …/2012 in grundbuchswahrungsfähiger Form zu genehmigen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger war daher nicht zu folgen. Dieser hat keinen Anspruch auf Zustimmung der Änderung der Teilungserklärung gegenüber der Beklagten.

Ein Anspruch auf Änderung der dinglichen Rechtslage lässt sich weder aus § 10 II 3 WEG noch aus § 242 BGB herleiten.

Auch wenn auf einer Eigentümerversammlung im Jahre 2010 die Gemeinschaft, auch die Beklagte, zunächst die Zustimmung erteilt hat, so war diese nicht wirksam aus Formgründen. Diese Erklärung hätte in notarieller Form abgegeben werden müssen, was nicht geschehen ist.

Auch besteht kein Anspruch aus § 10 WEG. Die Vorschrift regelt schuldrechtliche Ansprüche unter den einzelnen Wohnungseigentümern. Auf Grundlage dieser Norm kann keine dingliche Zuordnung getroffen werden. Ein Anspruch aus § 242 BGB scheidet gleichermaßen aus, die Beklagte hat kein wie auch immer geartetes Verhalten zu Tage gelegt, das sie nunmehr nach § 242 BGB binden würde. Ihre (vertretene) Stimmabgabe aus einer Eigentümerversammlung aus dem Jahre 2010 bindet sie heute nicht. Sie verstößt heute nicht gegen Treu und Glauben. Ein Vertrauenstatbestand ist weder entstanden noch wird dem Kläger durch die Verweigerung der Zustimmung zur Änderung der Teilungserklärung irgendetwas genommen, wie etwas das Wohnen. Die WEG hat ja schließlichausdrücklich die Umbauten genehmigt und ist damit einverstanden, dass der Kläger die,,Bühne" zu Wohnzwecken nutzt. Auch sonstige, etwa öffentlich-rechtliche Einschränkungen, bestehen nicht. Er wird in seiner Nutzung keinesfalls eingeschränkt, weshalb es einer Änderung der Teilungserklärung auch nicht gegen den Willen einer anderen Eigentümerin bedarf.

Der Streitwert wird auf 62.500 € festgesetzt.