Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main

Amtsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 11.05.2015 – 49 XVII 3413/14 IHR

ECLI:DE:AGFFM:2015:0511.49XVII3413.14IHR.0A

Tenor

Das Verfahren auf Bestellung eines Betreuers wird eingestellt.

Gründe

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Für den Betroffenen wurde mit Beschluss vom 12.11.2014 eine vorläufige Betreuerin bestellt. Zur Betreuerbestellung kam es, da sich der Betroffene im Oktober/November 2014 aufgrund respiratorischen Versagens in einem komatösen Zustand befunden hat. Die vorläufige Betreuung endet mit dem heutigen Tage.

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Mit Schreiben vom 11.03.2015 regte die vorläufige Betreuerin die Bestellung eines Betreuers im Hauptsacheverfahren an. Das Betreuungsgericht hat daraufhin ein Verfahren eingeleitet und ein ärztliches Gutachten gemäß § 280 Abs. 1 FamFG eingeholt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige kommt zu den (betreuungsrelevanten) Diagnosen einer „Polytoxikomanie“ nach ICD-10 F19.2 und einer „leichten kognitiven Störung“ nach ICD-10 F06.7. Darüber hinaus bestünden körperliche Erkrankungen.

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Entgegen der Einschätzungen der vorläufigen Betreuerin und des Sachverständigen liegen hier die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers aus mehreren Gründen nicht vor.

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Maßgeblich fehlt es schon an einer Krankheit oder Behinderung aufgrund derer der Betroffene seine Angelegenheiten nicht selbst regeln könnte (§ 1896 Abs. 1 BGB).

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Die Diagnose der Polytoxikomanie im Sinne einer Abhängigkeit genügt - obwohl sie in den ICD-10-Normen aufgeführt ist (F19.2) - für sich alleine noch nicht, um eine Betreuungsbedürftigkeit auszulösen. Hinzukommen muss vielmehr eine hieraus direkt resultierende psychische Erkrankung in Form von hirnorganischen Abbauprozessen (z.B. BayObLG, FamRZ 2001, 1403; AG Bad Iburg, BtPrax 2004, 206). Dies ist hier nicht ersichtlich. Vielmehr kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Betroffene „voll orientiert“ sei und dass der „formale Gedankengang“ beim Betroffenen nicht beeinträchtigt sei. Der Betroffene könne sich auch einen freien Willen bezüglich der Betreuerbestellung bilden und hiernach handeln.

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Auch die Diagnose der „leichten kognitiven Störung“ nach ICD-10 F06.7 ist für sich genommen zu unbestimmt, um eine betreuungsrelevante Erkrankung im Sinne von § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB darzustellen. Die entsprechende ICD-10-Norm führt bezüglich dieser psychischen Störung Folgendes aus:

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„ Eine Störung, die charakterisiert ist durch Gedächtnisstörungen, Lernschwierigkeiten und die verminderte Fähigkeit, sich längere Zeit auf eine Aufgabe zu konzentrieren. Oft besteht ein Gefühl geistiger Ermüdung bei dem Versuch, Aufgaben zu lösen. Objektiv erfolgreiches Lernen wird subjektiv als schwierig empfunden. Keines dieser Symptome ist so schwerwiegend, dass die Diagnose einer Demenz (F00-F03) oder eines Delirs (F05.-) gestellt werden kann. Die Diagnose sollte nur in Verbindung mit einer körperlichen Krankheit gestellt und bei Vorliegen einer anderen psychischen oder Verhaltensstörung aus dem Abschnitt F10-F99 nicht verwandt werden. Diese Störung kann vor, während oder nach einer Vielzahl von zerebralen oder systemischen Infektionen oder anderen körperlichen Krankheiten auftreten. Der direkte Nachweis einer zerebralen Beteiligung ist aber nicht notwendig. Die Störung wird vom postenzephalitischen (F07.1) und vom postkontusionellen Syndrom (F07.2) durch ihre andere Ätiologie, die wenig variablen, insgesamt leichteren Symptome und die zumeist kürzere Dauer unterschieden. “

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Abgesehen davon, dass der Sachverständige entgegen dieser Vorgaben trotz der weiteren Diagnose aus F19.2 (Polytokikomanie) zusätzlich auch die Diagnose der leichten kognitiven Störung stellt, würde die Anwendung dieser äußerst unbestimmten Grundlagen eine uferlose Ausweitung der Begründung einer Betreuung mit sich führen. Kriterien wie „ Gedächtnisstörungen, Lernschwierigkeiten und die verminderte Fähigkeit, sich längere Zeit auf eine Aufgabe zu konzentrieren“ oder „ein Gefühl geistiger Ermüdung bei dem Versuch, Aufgaben zu lösen“ sind ungeeignet, um betreuungsbedürftige Personen von nicht betreuungsbedürftigen Personen abzugrenzen. Anderenfalls wären eine fast unbegrenzte Zahl von älteren Menschen oder Menschen in sozial schwierigen Verhältnissen betreuungsbedürftig.

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Besonders anschaulich wird dies bei der Darstellung des Krankheitsbildes im hier vorgelegten Sachverständigengutachten:

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„ Der Proband war wach. Zugewandte, eher etwas verschlossen wirkende Kontaktaufnahme. Stimmiger Rapport. Herr I. war zur Person voll orientiert. Die zeitliche Orientierung war nicht beeinträchtigt. Es lag örtliche Orientiertheit vor. Es bestand situative Orientiertheit. Der formale Gedankengang war geordnet. Es lagen keine spezifischen Störungen des formalen Gedankengangs vor. Das Ultrakurzzeitgedächtnis war nicht beeinträchtigt. Von drei angebotenen Begriffen konnte er nach einer entsprechenden Frist nur zwei reproduzieren. Die Konzentration war gut. Leichte depressive Verstimmung. Leichte Antriebsstörung. Keine Schlafstörung. Keine zwanghafte Symptomatik. Keine eindeutige Essstörung. Kein Anhalt für Vorliegen von Halluzinationen oder Wahnideen. Es bestand eine gewisse Neigung, Fehler und Probleme bei anderen zu verorten. Herr I. war Raucher. Es wurde eine Oioidsubstitutionstherapie durchgeführt. Kein oder wenig Alkoholkonsum. “

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Unter Zugrundelegung der Beschreibung der kognitiven Fähigkeiten des Betroffenen hat die „leichte kognitive Störung“ keinen Krankheitswert im Sinne des § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB.

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Doch selbst wenn die dargestellte Diagnose in ihrer Gesamtschau zu einer psychischen Krankheit im Sinne des § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB führen könnte, so ist im vorliegenden Fall kein Zusammenhang zwischen dieser Störung und der Unfähigkeit zur Regelung der Angelegenheiten ersichtlich. Der Gutachter führt schließlich auch aus, dass der Betroffene sich einen freien Willen bzgl. der Betreuerbestellung bilden kann. Dabei ist anerkannt, dass die freie Willensbestimmung meist deckungsgleich mit einer Geschäftsfähigkeit des Betroffenen ist (BGH, BtPrax 2014, 276). Kann der Betroffene aber die Art und den Umfang seiner Handlungen überblicken und dementsprechend handeln, so bedarf es zunächst keiner rechtlichen Vertretung (vgl. § 1902 BGB). Es bleibt dann bei einer rein persönlichen Betreuung im Sinne einer tatsächlichen Unterstützung und Beratung. Diese zu leisten ist aber vornehmliche Aufgabe der Einrichtung, in der der Betroffene lebt (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 3 HGBP). Die rechtliche Betreuung ist, wie § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB zeigt, streng subsidiär gegenüber diesen anderen Hilfen.

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Dies alles gilt selbstverständlich auch, wenn der Betroffene - wie hier - ausdrücklich die rechtliche Betreuung wünscht.