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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 03.09.2015 – 33 C 1696/15 (57)

ECLI:DE:AGFFM:2015:0903.33C1696.15.57.00

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die innegehaltene Wohnung …straße 4, 1. OG rechts, … Frankfurt am Main, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Balkon, Keller und Bad zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Räumung wird den Beklagten gestattet, die Vollstreckung durch Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- € abzuwenden, es sei denn, die Klägerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe. Hinsichtlich des Zahlungsanspruches wird den Beklagten gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn, die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.12.2015 gewährt.

Tatbestand

Die Beklagte zu 1) mietete mit Herr … mit Vertrag vom 11.11.1959 von der Rechtsvorgängerin der Klägerin die im Antrag genannten Wohnung, sie wurde nach dem Tod des Herrn … im Jahr 1997 Alleinmieterin. Die Häuser …straße .. und .. sind unmittelbar aneinander gebaut. Die Beklagte zu 1) ist fast 87 Jahre alt und vom Versorgungsamt wurde ein GdB von 80 festgestellt. Seit seiner Geburt im Jahr 1965 wohnt der Beklagten zu 2) mit in der streitgegenständlichen Wohnung, er kümmert sich um die alte und pflegebedürftige Beklagte zu 1). Die monatliche Nettomiete beträgt 374,20 €. Mit Schreiben vom 09.04.2014 beschwerte sich die Hausgemeinschaft Konstantinstr. 2 und 4 über massive nächtliche Lärmbelästigungen, insbesondere in der Zeit von 1.30 Uhr bis 4.00 Uhr. Es gab weitere schriftliche Beschwerden von Hausbewohnern. Mit Schreiben vom 30.06.2014 wurde die Beklagte zu 1) – bezugnehmend auf nächtliche Ruhestörungen des Beklagten zu 2) – abgemahnt, auf das Abmahnschreiben Bl. 14 f. d. A. wird verwiesen. Weitere Abmahnungen erfolgten sodann mit Schreiben vom 01.09.14 und vom 30.10.2014. Das Mietverhältnis wurde mit Schreiben vom 23.04.14 fristlos, hilfsweise fristgemäß gekündigt, auf Bl. 34 ff. d. A. wird Bezug genommen. Als Kündigungsgrund gab die Klägerin nächtliche Ruhestörungen durch den Beklagten zu 2) an.

Die Klägerin behauptet, dass es seit 2014 immer wieder zu Beeinträchtigungen der Hausgemeinschaft durch massive Ruhestörungen – auch in der Nacht - durch lautes Geschrei und Randale durch den Beklagten zu 2) komme. Wegen der Vorfälle im Einzelnen wird auf die Klageschrift und die vorgelegten Lärmprotokolle Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die innegehaltene Wohnung…straße 4, 1. OG rechts, … Frankfurt am Main, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Balkon, Keller und Bad zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, den Beklagten eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Frist zur Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung einzuräumen.

Die Beklagten behaupten, die Wohnung vertragsgemäß zu nutzen. Aus ihrer Wohnung seinen keine Lärm- und Geräuschbelästigungen hervorgegangen. Vielmehr kämen Lärmbelästigungen aus anderen Wohnungen. Sie sind der Ansicht, der Verlust der Wohnung sei eine unzumutbare Härte für die Beklagte zu 1)

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 30.07.2014 (Bl. 83 d. A) durch Vernehmung der Zeugen A und B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2015 (Bl. 92 ff. d. A.).

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung gem. § 546 Abs. 1 BGB, da der Mietvertrag durch die fristlose Kündigung vom 23.04.2015 beendet wurde.

Durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 23.04.2015 wurde der Mietvertrag mit der Beklagten wirksam gem. § 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB beendet. Die Klägerin hatte die Beklagte zu 1) bereits u.a. mit Schreiben vom 30.10.2014 wegen der vom Beklagten zu 2) verursachten Lärmbelästigungen gem. § 543 Abs. 1 S. 1 BGB abgemahnt. Danach erfolgten weitere gleichartige Vertragsverstöße. Der wichtige Grund zur Kündigung liegt gemäß § 569 Abs. 2 BGB in der nachhaltigen Störung des Hausfriedens. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Anhörung der Beklagten steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass

der Beklagte zu 2) wie im Kündigungsschreiben und in den Abmahnungen aufgeführt, regelmäßig durch lautes Geschrei - häufig auch in der Nacht – seine Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt. Die beide Zeugen A und B schilderten übereinstimmend, dass die Lärmbelästigungen jedenfalls seit 2013 durchgängig bis zur aktuellen Zeit - wenn auch mit zwischenzeitlich etwas ruhigeren Perioden - andauern. Die Zeugen bestätigten regelmäßiges nächtliches Geschrei des Beklagten zu 2), das so laut ist, dass die Zeugin A annähernd jedes Wort verstehen kann und der Zeuge B regelmäßig aus dem Schlaf gerissen wird. Beide Zeugen bestätigten, dass das wahrgenommene Geschrei aus der Wohnung der Beklagten kommt, was sie an der Stimme des Beklagten zu 2) erkannten. Die Ausführungen der Zeugen zur Sache waren glaubhaft und widerspruchsfrei, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen besteht kein Zweifel. Insbesondere ist bei den Zeugen aufgefallen, dass sie über die sachliche Schilderung der Vorgänge hinaus keinerlei emotionsgeladene Belastungstendenzen gezeigt haben. Bestätigt werden die Ausführungen der Zeugen im Grunde auch durch die Einlassung der Beklagten zu 1) selbst. Sie begann ihre Ausführungen mit umfangreichen Erläuterungen, was ihr Sohn über viele Jahre alles ertragen musste und versuchte offenbar, eine Erklärung für ein bestimmtes Verhalten vorzubringen. Auf die konkrete Frage zu nächtlichem Geschrei bestritt sie die Behauptungen der Zeugen nicht, sie zog sich vielmehr darauf zurück, sie sei immer übermüdet und höre schlecht, weshalb sie zu nächtlichem Geschrei in ihrer Wohnung nichts sagen könne.

Für die durch den Beklagten zu 2) ausgehenden Lärmbelästigungen hat die Beklagte zu 1) als Mieterin einzustehen (vgl. Schmidt-Futterer, Rn. 297 zu § 535 BGB m.w.N.). Die schon längere Zeit anhaltenden Beeinträchtigungen sind so schwerwiegend, dass ein Festhalten an dem Mietvertrag - trotz des hohen Alters und des gesundheitlichen Zustands der Beklagten zu 1) - für die Vermieterin unzumutbar ist, da der vertragsgemäße Gebrauch der Mietwohnungen für die übrigen Mietparteien stark beeinträchtigt ist, da sie durch das Geschrei des Beklagten zu 2) regelmäßig aus dem Schlaf gerissen werden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 7 und Nr. 11, 711 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung hinsichtlich der Räumung berechnet sich aus dem einjährigen Betrag der Nutzungsentschädigung (netto) und einem Sicherheitszuschlag von 10 %.

Unter Berücksichtigung der Beeinträchtigungen der Beklagten zu 1), war den Beklagten eine Räumungsfrist von rd. vier Monaten zu bewähren, § 721 ZPO.

Der Streitwert wird auf 4.490,40 € festgesetzt.