Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main
Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 25.09.2015 – 31 C 1845/15 (10)
ECLI:DE:AGFFM:2015:0925.31C1845.15.10.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch gegen die Beklagte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskunft darüber, welcher außergewöhnliche Umstand im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden: Fluggastrechteverordnung) zur Leistungsfreiheit für die Flüge .. 961/.. 245 (München-London-Buenos Aires) am 09. Oktober 2014 geführt haben sollen.
Einen solchen Auskunftsanspruch hat die Beklagte bereits vor Klageerhebung gegenüber dem Kläger erfüllt. Die Beklagte hat nicht lediglich pauschal und ohne weitere Konkretisierung den Kläger auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung verwiesen, um Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung abzulehnen. Vielmehr hat die Beklagte bereits vorgerichtlich den Kläger auf schlechte Witterungsbedingungen und die hierdurch bedingte Reduzierung der Anzahl von Flugbewegungen durch die Flugverkehrskontrolle hingewiesen. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen, welche die Richtigkeit der Auskunft bestätigen, besteht nicht.
Es kommt hinzu, dass ein Auskunftsanspruch voraussetzt, dass der Gläubiger nicht selbst in der Lage ist, sich die begehrte Information selbst zu verschaffen. Im vorliegenden Fall waren an dem Tag des Fluges des Klägers eine Vielzahl weiterer Flüge mit dem (Zwischen)Ziel London Heathrow von Verspätungen wegen heftigen Regens und Gewitter betroffen. Und neben dem Kläger war eine Vielzahl anderer Fluggäste gezwungen, am Flughafen zu übernachten. Insofern mussten dem Kläger bereits aus eigener Wahrnehmung die zur Verspätungen seines Fluges führenden Umstände bekannt gewesen sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.