Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main
Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 14.12.2015 – 32 C 4486/15 (13)
ECLI:DE:AGFFM:2015:1214.32C4486.15.13.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf Euro 273,25 festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, da das Urteil nicht rechtsmittelfähig ist.
Entscheidungsgründe
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten in Höhe von Euro 267,75 sowie Auslagen in Höhe von Euro 5,50 gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.
Die Zahlung des Klägers erfolgte nicht rechtsgrundlos. Die Veranlassung des Abschleppens durch die Beklagte und das Abschleppen des klägerischen Pkw durch die A. GmbH waren rechtmäßig. Denn das klägerische Fahrzeug stellte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, weil der Kläger im Halteverbot parkte. Mit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte besteht ein öffentliches Interesse an der Einhaltung von Parkverboten.
Das Halteverbot zum Zeitpunkt des Abschleppens des klägerischen Pkw am 21.03.2015 war nach der Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) vorschriftsmäßig ausgeschildert und stand auch zum Zeitpunkt des Abstellens des Pkw am 20.03.2015 deutlich erkennbar. U. a. befand sich nämlich ein Halteverbotsschild ca. 65m vor der Parkbucht, in der der Kläger seinen Pkw am 20.03.2015 abgestellt hat. Dies ergibt sich aus dem als Anlage B 3 (Bl. 77 d. A.) vorgelegten Lichtbild und dem als Anlage B 4 (Bl. 78 d. A.) vorgelegten Auszug google Maps. Im Übrigen sind die Örtlichkeiten gerichtsbekannt.
Die Beschilderung ist in Fahrtrichtung für den vorbeifahrenden Fahrer gut sichtbar. Sie war entgegen der Behauptung des Klägers auch am 20.03.2015 gut sichtbar. Die Beschilderung erfolgte durch das Öffnen des Klappschildes bereits am 17.03.2015. Die Behauptung des Klägers, es sei ein Klappschild „so an einem Mast angebracht, dass es allenfalls ein Verkehrsteilnehmer, der aus Fahrtrichtung Museumsufer in Richtung Sachsenhausen fährt, sehen konnte.“ (S. 3 der Klageschrift), ist widerlegt durch Vorlage des Protokolls vom 17.03.2015 (Anlage B 2, Bl. 76 d. A.) durch die Beklagte. Daraus ergibt sich das Aufklappen der Klappbeschilderung am 17.03.2015 zwischen 13.30 Uhr und 13.50 Uhr. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich aus diesem Protokoll auch das Aufklappen der Beschilderung an der maßgeblichen Stelle in der Nähe des Schaumainkai 35. Denn in dem Protokoll sind die Fahrzeuge vermerkt, die zum Zeitpunkt der Einrichtung der HVZ im Sperrbereich standen. Angegeben sind hier u. a. „SMK 39“, „SMK 37“ und „SMK 35“.
Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es auch keiner Beschilderung unmittelbar an der Parkbucht, in der er seinen Pkw parkte, oder an dem Parkautomaten. Eine Beschilderung in Sichtweite, wie sie vorliegend – wie ausgeführt – mit einem Abstand von 65m zur Parkbucht Schaumainkai 35 gegeben war, entspricht dem Interesse, die Anzahl der Verkehrszeichen zu verringern. Für den Kläger hat sich aus der vorhandenen Beschilderung das Gebot wegzufahren ergeben. Es gehört zu den Pflichten jeden Verkehrsteilnehmers, sich vor Ort zu informieren, ob und wie lange es erlaubt ist, zu parken. Das Halteverbot am 21.03.2015 ist gegenüber dem Kläger bekannt gemacht worden, da das Schild bereits ausgeklappt war, als er seinen Pkw in der Parkbucht parkte. Selbst wenn dies nicht der Falls gewesen wäre, wäre eine Bekanntgabe erfolgt. Denn Verkehrszeichen wirken gegenüber jedem, auch dem Kläger, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen hat oder nicht. Nach dem Vorgesagten entfaltet auch das vom Kläger erworbene Parkticket, welches eine Parkzeit bis zum 23.03.2015, 9.01 Uhr ausweist (Anlage 3, Bl. 9 d. A.), keinen Vertrauensschutz dafür, dass der vom Kläger zunächst rechtmäßig geparkte Pkw bis zum 23.03.2015 erlaubt bleibt.
Weiter handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht um eine widersprüchliche Beschilderung. Die Beschilderung unmittelbar an der Parkbucht regelt das Parken im Zeitraum „Mo-Fr, 9-17 h“. Das Klappschild regelt demgegenüber ein Parkverbot für „Sa 6-16 h“. Da die beiden maßgeblichen Parkschilder Regelungen für unterschiedliche Zeiträume beinhalten, können sie nebeneinander bestehen, ohne sich gegenseitig in Widerspruch zu setzen.
Den Kläger als Zustandsstörer mit den Kosten der rechtmäßigen Abschleppmaßnahme zu belasten, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
Die Abschleppkosten waren auch nicht unangemessen hoch, sie waren vielmehr ortsüblichen.
Mangels begründeter Hauptforderung hat der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Verzugszinsen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 708 Nr. 11, § 713 ZPO.
Der Streitwert ergibt sich aus dem der Klageschrift enthaltenen Zahlungsantrag Ziff. 1. Der Antrag Ziff. 2. betrifft eine Nebenforderung, die sich nicht streitwerterhöhend auswirkt (§ 43 Abs. 1 GKG).