Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main

Amtsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 22.01.2016 – 471 F 17018/13 VA

ECLI:DE:AGFFM:2016:0122.471F17018.13VA.00

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 7. Juli 2017, 4 UF 53/16

Tenor

Zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Versorgungsträger Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der Vereidigten Buchprüfer (Nr.: XXXXX) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe eines korrespondierenden Kapitalwertes von 30.073,06 € nach Maßgabe der Versorgungsregelung § 22 i. V. m. Anlage 3, §§ 12, 14 sowie §48 Abs. 1 bis 5 der Satzung des WPV, bezogen auf den 30.06.2006, übertragen.Darüber hinaus findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 6.250,00 €.

Gründe

Die am 23.05.1997 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wurde durch Entscheidung dieses Gerichts vom 19.07.2007, rechtskräftig seit 03.08.2007, nach der bis zum 31.08.2009 geltenden Rechtslage geschieden.

In dieser Entscheidung wurde die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt.

Die Ehezeit beginnt gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Die Ehegatten haben am 23.05.1997 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag ist am 27.07.2006 zugestellt worden. Demnach umfasst die Ehezeit den Zeitraum vom 01.05.1997 bis zum 30.06.2006. Die Ehezeit beträgt damit mehr als drei Jahre.

Der Versorgungsausgleich ist aufgrund der von den beteiligten Versorgungsträgern neu eingeholten Auskünfte gemäß § 48 Abs.2 Nr.1 VersAusglG nach dem ab 1. September 2009 geltenden materiellen Recht und Verfahrensrecht durchzuführen.

Die Entscheidung richtet sich nach § 31 VersAusglG. Der Tod eines Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung führt - anders als beim Tod vor Rechtskraft der Scheidung - nicht zu einer Erledigung des Verfahrens auf Durchführung des Versorgungsausgleiches; § 131 FamFG ist nicht anwendbar.

Nach § 31 Abs. 1 S. 1 VersAusglG ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben des verstorbenen Ehegatten geltend zu machen. Die Erben haben dagegen gemäß § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG kein Recht auf Wertausgleich.

Der dem überlebenden Ehegatten zustehende Anspruch ist dem Grund und der Höhe nach beschränkt. Der überlebende Ehegatte darf nach § 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre.

Das erfordert im ersten Schritt eine Gesamtsaldierung der Ausgleichswerte aller erworbenen Anwartschaften (OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1299 und FamRZ 2014, 1782; OLG Celle FamRZ 2012, 382 und FamRZ 2013, 382; OLG Dresden FamRZ 2014, 1639; OLG Hamm FamRZ 2011, 1733; OLG Jena, FamRZ 2013, 382; OLG Koblenz FamRZ 2012, 300 und FamRZ 2012, 1807; OLG Saarbrücken FamRZ 2012, 380; OLG Stuttgart NZFam 2014,1140; OLG Thüringen FamRZ 2013, 382; Wick, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn 545-547; Ruland, 3. Aufl., Versorgungsausgleich, Rn 494; Borth, 7. Aufl., Versorgungsausgleich, Rn 767-769; Götsche, Versorgungsausgleichsrecht, § 31 VersAusglG Rn 19-25; Palandt/Brudermüller, BGB, § 31 VersAusglG, Rn. 2). Hierbei sind auch geringfügige Anrechte i.S. § 18 VersAusglG und Anrechte zu berücksichtigen, die vor dem Tod des Ausgleichsberechtigten bereits rechtskräftig durch Teilentscheidung ausgeglichen worden sind. Außer Betracht zu lassen sind noch nicht ausgleichsreife Anrechte oder vom Versorgungsausgleich ausgeschlossene Anrechte.

Die Gesamtsaldierung hat auf der Basis eines gemeinsamen Nenners zu geschehen, nämlich den Kapitalwerten bzw. korrespondierenden Kapitalwerten der mitgeteilten Ausgleichswerte der Anrechte. Bewertungsstichtag bleibt grundsätzlich das Ehezeitende. In die Gesamtsaldierung sind nach Ansicht des Gerichts auch nicht vergleichbare Anrechte einzubeziehen. Die unterschiedliche Dynamik von Ost- und Westanrechten ist bei der Berechnung zu berücksichtigen (so OLG Celle aaO, OLG Jena aaO; OLG Stuttgart aaO; Wick aaO Rn 545; a.A. OLG Dresden aaO und OLG Brandenburg aaO, nach deren Ansicht die Gesamtsaldierung ohne Umrechnung der korrespondierenden Kapitalwerte zu erfolgen hat.). Daher waren für alle Anrechte aktuelle Versorgungsausgleichsauskünfte einzuholen.

Ergibt sich bei der Gesamtsaldierung ein Überschuss für den überlebenden Ehegatten, so findet im zweiten Schritt ein Ausgleich der Anwartschaften in Höhe des Differenzbetrages zugunsten des überlebenden Ehegatten statt. Bei mehreren Anrechten des verstorbenen Ehegatten hat das Gericht gemäß § 31 Abs. 2 S. 2 VersAusglG nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte für den Ausgleich herangezogen werden. Ergibt sich bei der Saldierung dagegen ein Überschuss für den verstorbenen Ehegatten, so findet ein Versorgungsausgleich nicht statt. Es gilt § 3 Abs. 3 VersAusglG, sodass der überlebende Ehegatte bei kurzer Ehedauer einen Antrag auf Durchführung des VA stellen muss.

Der Ehemann hat während der Ehe folgende Anrechte mit folgenden Kapitalwerten bzw. korrespondierenden Kapitalwerten der Ausgleichswerte erworben:

Der Ehemann hat nach Auskunft des Versorgungsträgers Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der Vereidigten Buchprüfer (Nr.: XXXXX) Anrechte aus einer berufsständischen Versorgung erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 810,13 € (Bezugsgröße: 119,6232 Beitragsfaktoren und 0,2218 Vertrauensschutzfaktoren). Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 405,07 € (Bezugsgröße 59,8116 Beitragsfaktoren und 0,1109 Vertrauensschutzfaktoren) vor. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 37.936,23 €. Nach der Mitteilung des Versorgungsträgers hat eine interne Teilung zu erfolgen, und zwar nach Maßgabe der Versorgungsregelung § 22 i. V. m. Anlage 3, §§ 12, 14 sowie § 48 Abs. 1 bis 5 der Satzung des WPV.

Der Ehemann hat nach Auskunft des Versorgungsträgers B (Mitglieds-Nr.: XXXXX) Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung erworben. Das Anrecht ist unverfallbar. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 13.235,00 €. Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 6.618,00 € vor. Nach der Mitteilung des Versorgungsträgers hat eine externe Teilung zu erfolgen.

Die Ehefrau hat während der Ehe folgende Anrechte mit folgenden Kapitalwerten bzw. korrespondierenden Kapitalwerten der Ausgleichswerte erworben:

Die Ehefrau hat nach Auskunft des Versorgungsträgers Bayrische Ärzteversorgung (Az: XXXXX) Anrechte aus einer berufsständischen Versorgung erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 5,5903 Punktwerte. Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 2,7952 Punktwerte vor. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 13.621,01 €. Nach der Mitteilung des Versorgungsträgers hat eine interne Teilung zu erfolgen, und zwar nach Maßgabe der Versorgungsregelung § 55 der Satzung der Bayrischen Ärzteversorgung.

Die Ehefrau hat nach Auskunft des Versorgungsträgers D (Mitglieds-Nr.: XXXXX) Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung erworben. Das Anrecht ist unverfallbar. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 1.720,32 €. Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 860,16 € vor. Nach der Mitteilung des Versorgungsträgers hat eine externe Teilung zu erfolgen.

Die Ehefrau hat nach Auskunft der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen Anrechte aus einer öffentlichen Zusatzversorgung erworben. Das Anrecht ist jedoch noch verfallbar und kann durch die bestehende beitragsfreie Versicherung auch nicht unverfallbar werden.

Demnach ergibt sich eine Differenz der Ausgleichswerte zugunsten der Ehefrau in Höhe von 30.073,06 € (Differenz).

Demnach hatte der verstorbene Ehemann insgesamt gesehen die höheren Anrechte erworben.

Ein Ausgleich hat in Höhe des Differenzbetrages der Kapitalwerte der Ausgleichswerte in eine Richtung zugunsten des nicht verstorbenen Ehegatten stattzufinden.

Zunächst hat nach Ansicht des Gerichts bezüglich der Differenz der Summen der Ausgleichswerte (im Rahmen der Gesamtsaldierung) eine Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 VersAusglG stattzufinden, und zwar unabhängig davon, ob die Einzelbeträge i.S. § 18 VersAusglG geringfügig sind oder nicht (so OLG Hamm FamRZ 2011, 1733; OLG Celle FamRZ 2013, 382; OLG Naumburg FamRZ 2013, 1046; OLG Schleswig FamRZ 2014, 1782; OLG Stuttgart NZFam 2014, 1140; Wick aaO Rn 547; Ruland aaO Rn 494; Borth aaO Rn 767; a.A. OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1299; OLG Koblenz FamRZ 2012, 1807 und Götsche aaO Rn 21, nach deren Ansicht zu prüfen ist, ob die Einzelanrechte geringfügig sind).

Die Differenz ist i.S. des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht gering, weil er größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV.

Der verstorbene Ehegatte hatte mehrere Anrechte erworben. Es gibt keine gesetzliche Regelung für die Rangfolge oder die Methode des Ausgleichs des Differenzbetrages der Kapitalwerte der Ausgleichswerte. Nach § 31 Abs. 2 S. 2 VersAusglG hat das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte es zu einem angemessenen Ausgleich heranzieht und in welchem Umfang es das bei diesen Anrechten tut (im Einzelnen vgl. Wick aaO Rn 548; Götsche aaO Rn 28; jurisPK-BGB/Breuers, § 31 VersAusglG Rn 26). Nach Ansicht des Gerichts hat kein Hin- und Her Ausgleich, sondern nur ein Ausgleich von dem verstorbenen Ehegatten zum überlebenden Ehegatten hin zu erfolgen (so OLG Stuttgart NZFAm 2014,1140).

Im vorliegenden Fall übt das Gericht sein Ermessen dahingehend aus, dass nicht alle Anrechte des verstorbenen Ehegatten zum Ausgleich herangezogen werden. Denn es entspricht sowohl dem Interesse des überlebenden Ehegatten, seine Anrechte zu konzentrieren, als auch den Interessen der Versorgungsträger, die Begründung geringer Anrechte zu vermeiden, dass also möglichst wenige Anrechte für den ausgleichsberechtigten Ehegatten begründet werden.

Im vorliegenden Fall wird daher das Anrecht des verstorbenen Ehegatten bei dem Versorgungsträger Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen mit einem Ausgleichswert in Höhe von 37.936,23 EUR herangezogen wird, weil es sowohl dem Interesse des überlebenden Ehegatten entspricht, keine Splitterversorgungen zu erwerben, als auch den Interessen der Versorgungsträger, die Begründung geringer Anrechte zu vermeiden, dass also möglichst nur ein einziges Anrecht für den ausgleichsberechtigten Ehegatten begründet wird (Wick aaO Rn 548).

Das Anrecht wurde deswegen ausgewählt, weil es das Anrecht mit dem höchsten Kapitalwert ist (s. Götsche aaO Rn 28; OLG Hamm FamRZ 2011, 1733).

Daher ist dieses Anrecht in Höhe von 30.073,06 € auszugleichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 Abs.5 S.2, 81 Abs.1 FamFG, die Entscheidung hinsichtlich der Festsetzung des Verfahrenswertes auf §§ 40, 50 Abs.1 FamGKG.