Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main
Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 11.01.2017 – 31 C 1209/16 (83)
ECLI:DE:AGFFM:2017:0111.31C1209.16.83.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf die Darstellung des Tatbestands wird nach § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zulässig ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 74,63 kann von der Beklagten auf die nach Art. 7 der Verordnung (EG) 261/2004 ("Fluggastrechteverordnung") gewährte Ausgleichsleistung in Höhe von EUR 400,00 angerechnet werden. Dies ergibt sich aus Art. 12 der Fluggastrechteverordnung. Nach Art. 12 der Fluggastrechteverordnung kann die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.
Der Kläger macht einen Anspruch nach Art. 19 des Montrealer Übereinkommens geltend. Aufgrund der Verspätung des Fluges der Beklagten von Fuerteventura nach Frankfurt am Main am 14.7.2015 hat der Kläger Hygieneartikel und Kleidung zu einem Betrag in Höhe von EUR 74,63 gekauft. Diesen möchte er von der Beklagten als Schadensersatz erstattet bekommen.
Unstreitig hat die Beklagte an den Kläger bereits einen Betrag in Höhe von EUR 400,00 auf Grundlage von Art. 7 der Fluggastrechteverordnung wegen der Ankunftsverspätung gezahlt. Die Beklagte hat vorliegend eine Anrechnung nach Art. 12 der Fluggastrechteverordnung erklärt. Die Anrechnung wurde einhergehend mit der Auszahlung der pauschalierten Ausgleichsleistung in Höhe von EUR 400,00 erklärt.
Ein Fluggast kann nicht nur Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung gegenüber dem Luftfahrtunternehmen geltend machen, sondern hat auch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wegen des gleichen Sachverhalts weitergehende Ansprüche - z.B. nach dem Montrealer Übereinkommen - gegenüber dem Luftfahrtunternehmen.
Der EuGH bestätigte in seiner Entscheidung vom 10.01.2006 (Az. C-344/04) die Vereinbarkeit der Fluggastrechteverordnung mit dem völkerrechtlichen Montrealer Übereinkommen. Des Montrealer Übereinkommen gewährt bei Verspätung den vollen Ausgleich des individuellen Schadens des Fluggastes, während die Fluggastrechteverordnung bei Verspätung lediglich standardisierte sofortige Unterstützungsleistungen Ausgleichsleistungen für alle betroffenen Fluggäste sichert. Bei der Verspätung eines Fluges greifen die Fluggastrechtverordnung und das Montrealer Übereinkommen für konkrete Verspätungsschäden des Fluggastes und seines Reisegepäcks nebeneinander ein.
Der Fluggast hat damit ein Wahlrecht, ob er die Ansprüche gegen sein vertragliches Luftfahrtunternehmen mit dem individuellen Schadensersatz oder die pauschalisierte Ausgleichszahlung geltend macht (Führich, 7. Aufl., § 42 Rn. 28). Da der Kläger vorliegend die pauschalierte Ausgleichszahlung nach der Reiseverordnung angenommen hat, kann er sich nach der erklärten Anrechnung nicht mehr auf die Geltendmachung eines individuellen Schadensersatzes berufen.
Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung, so dass weitergehende Rückerstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht begründet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, während die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils aus § 708 Nr. 11, 713 ZPO folgt.
Die Berufung zu diesem Urteil wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung nicht zugelassen.