Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main

Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 05.10.2017 – 943 OWi 7500 Js 200664/16

ECLI:DE:AGFFM:2017:1005.943OWI7500JS20066.00

Tenor

Gegen den Betroffenen A wird wegen leichtfertiger nicht rechtzeitiger Meldung von Verdachtsfällen eine

Geldbuße in Höhe von 500 €

festgesetzt.

Gegen die Nebenbeteiligte wird wegen leichtfertiger nicht rechtzeitiger Meldung von Verdachtsfällen durch eine Leitungsperson eine

Geldbuße in Höhe von 15.000 €

festgesetzt.

Der Betroffene und die Nebenbeteiligte haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewandte Vorschriften:

§§ 11 Abs. 1, 17 Abs. 1 Nr. 14, Abs. 2 GWG a.F., 30 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 S. 2 OWiG.

Gründe

I.

1.

Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 62-jährige Betroffene A wurde in … geboren. Nach dem Realschulabschluss erlernte er den Beruf des Versicherungskaufmanns. Er ist seit vielen Jahren bei der Nebenbeteiligten im Referat für Geldwäsche in leitender Position tätig und hat ein geregeltes monatliches Einkommen. Der Betroffene A ist verheiratet und ist Vater von zwei Kindern im Alter von über 18 Jahren. Seine Ehefrau hat kein eigenes Einkommen. Der Betroffene finanziert einem Kind derzeit noch das Studium.

2.

Die Nebenbeteiligte B AG (nachfolgend auch: B) ist ein großes, erfolgreiches und auch solventes Versicherungsunternehmen mit Sitz in …, welches unter anderem Lebensversicherungen und Rentenversicherungen anbietet.

II.

Im Mai 2011 schloss C, […] (nachfolgend: Antragstellerin) bei der Nebenbeteiligten eine Rentenversicherung mit einer Einmalzahlung in Höhe von 95.000 € ab. Ferner schloss die Antragstellerin am 29.11.2012 bei der Nebenbeteiligten eine weitere Rentenversicherung mit einer Einmalzahlung in Höhe von 200.000 € ab. Im Rahmen des zuletzt genannten Abschlusses gab die Antragstellerin an, die Mittel stammten aus ihrem Privatvermögen und zumindest teilweise aus Rückkäufen anderer Versicherungen. Die von der Nebenbeteiligten am 13.12.2012 diesbezüglich eingeholte Wirtschaftsauskunft zu der Antragstellerin enthielt dieselben Angaben wie in der Wirtschaftsauskunft von Mai 2013, wie unten noch näher dargestellt.

Im Mai 2013 trug die D AG drei weitere Anträge der Antragstellerin auf Rentenversicherungen mit Einmalzahlungen in Höhe von 100.000 €, 100.000 € und 200.000 € an die B heran. Die jeweilige Einmalzahlung sollte die Nebenbeteiligte bei Vertragsabschluss per Lastschrift von einem bei der E AG (nachfolgend: E) geführten Konto der Antragstellerin einziehen. Als Mittelherkunft wurde im Beiblatt zum Antrag durch die Antragstellerin „Girokonto-Privatvermögen“ angegeben. Die Anträge sowie die Art und Weise der Prämienzahlung wurden dem Betroffenen A am 11.06.2013 zur Kenntnis gebracht. Der Betroffene A war seit dem Jahr 2008 Geldwäschebeauftragter der Nebenbeteiligten im Referat Geldwäsche und verfügte über Prokura. Er war für die Durchführung der Vorschriften zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständig, sowie Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden und weitere Behörden in diesen Angelegenheiten. Der Betroffene A stand in ständigem Austausch mit dem Landeskriminalamt. Der Geldwäschebeauftragte hatte der Geschäftsleitung direkt und unmittelbar zu berichten. Entsprechend einer internen Regelung wurden damals alle Anträge mit einer Versicherungssumme von/ab 100.000 € dem Referat für Geldwäsche zur Prüfung vorgelegt. Die über die F GmbH eingeholte Wirtschaftsauskunft zu der Person der Antragstellerin, welche der Nebenbeteiligten am 31.05.2013 per Fax übermittelt wurde, ergab, dass […] Ferner war in der Auskunft vermerkt: „Ein zufriedenstellendes Einkommen wird zugeschätzt. (…) Die wirtschaftlichen Verhältnisse gelten als geordnet“. Die Aussage, ein zufriedenstellendes Einkommen werde zugeschätzt, fand sich damals in der überwiegenden Anzahl der von der Nebenbeteiligten eingeholten Wirtschaftsauskünfte und war für den Betroffenen A ohne Aussagekraft. Noch am 11.06.2013 nahm der Betroffene A erstmals Kontakt zum Compliancebereich der E, die für die E auch die Funktion des Geldwäschebeauftragten wahrnimmt, auf. Dem Betroffenen A wurde durch den dort zuständigen Mitarbeiter, H, am 12.06.2013 mitgeteilt, dass der Betrag von 400.000 € durch die Antragstellerin von einem bei der I AG (nachfolgend: I) geführten Konto zu dem Konto bei der E transferiert wurde und dass diese Mittel bei der I in bar eingezahlt worden waren. Am 18.06.2013 erfuhr der Betroffene A, dass die Annahme der Anträge aus Mai 2013 vom Vorstand der Nebenbeteiligten am 03.06.2013 abgelehnt wurde, da die Antragstellerin zuvor bereits zwei Verträge bei der Nebenbeteiligten abgeschlossen hatte. Der Betroffene A führte in der Folge weitere Gespräche mit der E - u.a. am 18.06. und 24.07.2013 - zur genaueren Klärung der Mittelherkunft. Bereits im Gespräch vom 18.06.2013 teilte der Betroffene A H mit, dass er eine Verdachtsmeldung machen würde, wenn Zweifel an der legalen Herkunft der Gelder nicht aufzuklären sein. H teilte sodann mit, dass die I eine Befragung der Antragstellerin durchführen wolle. Am 17.07.2013 machte die I eine Verdachtsmeldung. Die E gab am 26.07.2013 eine Verdachtsmeldung heraus, wovon der Betroffene A am selben Tag erfuhr. Am 31.07.2013 meldete der Betroffene A dem Landeskriminalamt […] sowie dem Bundeskriminalamt den Vorgang nach § 11 Abs. 1 GWG.

Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die Antragstellerin wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

III.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat sich der Betroffene A in der Hauptverhandlung – wie unter I. wiedergegeben – glaubhaft geäußert. Der Betroffene A war nicht bereit, genauere Angaben zu seinem monatlichen Nettoeinkommen zu machen.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Nebenbeteiligten ergeben sich aus dem Bericht über die Solvabilität und Finanzlage der Nebenbeteiligten zum 31.12.2016, welcher mit Zustimmung aller Beteiligten im Selbstleseverfahren zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurde.

Der objektive Sachverhalt, wie unter Ziffer II. dargestellt, steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Einlassung des Betroffenen A und der Nebenbeteiligten, deren Vorstand von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen im Termin entbunden wurde und auch nicht erschienen ist, über ihren Verteidiger im Termin. An der Richtigkeit der Einlassungen zum objektiven Tatgeschehen bestehen keine Bedenken. Die Angaben entsprechen insofern den Ermittlungsergebnissen, wie etwa den in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Verdachtsmeldungen der Nebenbeteiligten vom 31.07.2013, der I vom 17.07.2013, der E vom 24.07.2013, sowie den Wirtschaftsauskünften der F vom 11.12.2012 und 29.05.2013. Die Einlassungen entsprechen insofern auch den schriftsätzlichen Angaben des Betroffenen A und der Nebenbeteiligten über ihre Verteidiger im Ermittlungsverfahren, welche mit Zustimmung aller Beteiligten im Selbstleseverfahren zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden.

Sofern sich die Verteidigung dahingehend eingelassen hat, der Betroffene A habe zum einen eine unverzügliche Meldung abgegeben, und zum anderen weder vorsätzlich, noch leichtfertig gehandelt, so wird diese rechtliche Einordnung des Verhaltens, wie unten noch näher ausgeführt, nicht geteilt.

IV.

Der Betroffene A ist wegen leichtfertiger nicht rechtzeitiger Meldung von Verdachtsfällen nach §§ 11 Abs. 1, 17 Abs. 1 Nr. 14 GWG a.F. heranzuziehen.

Die Nebenbeteiligte ist wegen leichtfertiger nicht rechtzeitiger Meldung von Verdachtsfällen durch eine Leitungsperson gemäß §§ 11 Abs. 1, 17 Abs. 1 Nr. 14 GWG a.F., 30 Abs. 1 Nr. 5 OWiG zu belangen.

Nach § 30 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 OWiG kann insofern gegen eine juristische Person selbständig eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn eine Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die Pflichten, welche die juristische Person treffen, verletzt worden sind. Der Betroffene A war im Tatzeitpunkt langjähriger Geldwäschebeauftragter und Prokurist der Nebenbeteiligten und entsprechend des im Tatzeitpunkt geltenden § 80d Abs. 3 VAG für die Durchführung der Vorschriften zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständig, sowie Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden und weitere Behörden. Der Geldwäschebeauftragte hat der Geschäftsleitung direkt und unmittelbar zu berichten. Insbesondere auch unter Berücksichtigung des gegenständlichen Tatgeschehens, insbesondere dem selbständigen Auftreten des Betroffenen A für die Nebenbeteiligte gegenüber Dritten, wie etwa der E und den Strafverfolgungsbehörden, und die ihm übertragene Prokura, ist der Betroffene A als Kontrollperson in leitender Stellung anzusehen.

Der Betroffene A hat vorliegend leichtfertig gegen die Vorschrift des § 11 Abs. 1 GWG a.F., verstoßen, indem er den Strafverfolgungsbehörden den Verdachtsfall erst am 31.07.2013 meldete.

Aus Sicht des Gerichts lagen spätestens am 12.06.2013 ausreichend Tatsachen vor, die auf einen relevanten Sachverhalt nach § 11 Abs. 1 GWG a.F.- vorliegend etwa einer Untreue oder gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung im Sinne von § 261 StGB - hinwiesen und eine unverzügliche Meldung erforderlich machten. Ausreichend für eine Meldepflicht ist insofern die Einschätzung, dass ein relevanter Sachverhalt vorliegen könnte. Der Verpflichtete muss keine vorläufigen oder gar abschließenden Bewertungen zum „Verdachtsgrad“ vornehmen und auch die rechtlichen Voraussetzungen einer Tat nach § 261 StGB nicht prüfen. Es genügt, dass der Verpflichtete einen Sachverhalt nach allgemeiner Erfahrung und seinem beruflichen Erfahrungswissen unter dem Blickwinkel seiner Ungewöhnlichkeit und Auffälligkeit im jeweiligen geschäftlichen Kontext würdigt. Erforderlich sind aber hinreichend aussagekräftige Anhaltspunkte. Die Verifizierung, ob tatsächlich eine Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegt, ist Sache der Ermittlungsbehörden und nicht der Verpflichteten [Erbs/Kohlhaas/Häberle, Strafrechtliche Nebengesetze, 215. Ergänzungslieferung (Juni 2017), § 11 GWG, Rn. 3]. Zum vorgenannten Zeitpunkt war auffällig, dass die Geldsumme von insgesamt 595.000 €, welche in insgesamt 29 Monaten in Rentenversicherungen eingebracht werden sollte, nicht den wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin entsprach. Die Antragstellerin galt als beurlaubt und verfügte damit über kein offizielles eigenes Einkommen. Darüber hinaus war diese zuletzt auch nur im Staatsdienst tätig. Die Einkommensverhältnisse der Antragstellerin waren völlig unklar. Die Aufspaltung der Rentenversicherung in drei Verträge mit hohen Einmalzahlungen war nicht nachvollziehbar. Auffällig war zudem, dass die Mittel, welche bei der I in bar eingezahlt wurden, über mehrere Konten (E und I) zur Nebenbeteiligten verschoben werden sollten. […].

Die am 31.07.2013 erstattete Verdachtsmeldung ist nicht mehr als unverzüglich im Sinne von § 11 Abs. 1 GWG a.F. anzusehen. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern [Erbs/Kohlhaas/Häberle, Strafrechtliche Nebengesetze, 215. Ergänzungslieferung (Juni 2017), § 11 GWG, Rn. 5]. Der Betroffene A hätte unmittelbar nach den Gesprächen am 12.06.2013 den Strafverfolgungsbehörden den Sachverhalt anzeigen müssen. Das Abwarten weiterer „Ermittlungen“ durch die E, bzw. I mag zwar – wie von der Verteidigung vorgebracht - den sich aus dem damals geltenden VAG ergebenden Verpflichtungen entsprochen haben, doch stellt sich das Verhalten als schuldhaftes Zögern im Sinne vorgenannter Vorschrift dar. Denn durch sein Verhalten hat der Betroffene A verhindert, dass die Strafverfolgungsorgane schnellstmöglich ihre Tätigkeit aufnehmen konnten. Die Verpflichtungen nach § 11 Abs. 1 GWG a.F. bestehen losgelöst von etwaigen Verpflichtungen nach dem damals geltenden VAG. Wenn der für eine Verdachtsmeldung erforderliche Grad an Wissen und Sicherheit, wie zuvor dargestellt, erreicht ist, darf nicht weiter zugewartet oder in Eigenregie ermittelt werden.

Das Verhalten des Betroffenen A ist als leichtfertig zu qualifizieren. Unter Leichtfertigkeit ist eine graduell gesteigerte (grobe) Fahrlässigkeit zu verstehen. Es müssen sowohl die objektiven als auch die subjektiven Fahrlässigkeitselemente in intensivierter Form vorliegen. Der Täter muss besonders sorgfaltswidrig handeln, also aus besonderer Gleichgültigkeit und grober Unachtsamkeit außer Acht lassen, dass bei seinem Handeln die Tatbestandsverwirklichung besonders nahe liegt, sich geradezu aufdrängt. Der leichtfertig handelnde Täter verletzt die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und versäumt die Anstellung einfachster ganz nahe liegender Überlegungen. Er beachtet nicht, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen [s. KarlsruherKommentar/Rengier, OWiG, 4. Aufl. (2014), § 10, Rn. 49 m. w.N.]. Aufgrund der am 12.06.2013 vorliegenden Erkenntnisse drängte sich das Erfordernis einer Verdachtsmeldung geradezu auf. Es war klar, dass es an dieser Stelle Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden war, strafrechtlich relevante Sachverhalte aufzuklären, insbesondere auch den weiteren Fortgang des Verfahrens - einschließlich der Abwägung, ob und wann eine Anhörung der Antragstellerin als Beschuldigte erfolgen soll - zu bestimmen. Dies musste auch dem als Geldwäschebeauftragten, im Umgang mit dem GWG seit Jahren eingehend vertrauten und in ständigem Austausch mit dem Landeskriminalamt stehenden Betroffenen A klar sein. Der von der E, bzw. der I angedachten Befragung der Antragstellerin war etwa das Risiko von dadurch veranlassten Verdunklungshandlungen immanent. Dass sich dem Betroffenen A die Meldepflicht bereits vor dem 21.07.2013 aufgedrängt haben muss, ergibt sich auch daraus, dass dieser bereits am 18.06.2013 gegenüber der E angab, er werde eine Verdachtsmeldung machen, wenn die Mittelherkunft nicht weiter aufgeklärt werden könne.

V.

Zunächst war der gesetzliche Bußgeldrahmen zu bestimmen. Dieser sieht nach § 17 Abs. 1 Nr. 14, Abs. 2 GWG eine Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro vor. Fahrlässiges Handeln kann nach § 17 Abs. 2 OWiG nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.

Nach § 30 Abs. 2 S. 2 OWiG bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße.

Bei der Bußgeldzumessung im Besonderen konnte zugunsten des Betroffenen A und der Nebenbeteiligten gewertet werden, dass sich diese (über ihre Verteidigung) im Hinblick auf das objektive Tatgeschehen geständig eingelassen und den Sachverhalt bereits im Ermittlungsverfahren eingeräumt haben. Der Abschluss der Rentenversicherungen wurde durch den Vorstand der Nebenbeteiligten auch abgelehnt, so dass es zu keinem weiteren Verschieben der Gelder unbekannter Herkunft gekommen ist. Das Geldwäscheverfahren gegen die Antragstellerin wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Unter Berücksichtigung aller besonderen Umstände des Einzelfalls, der sonstigen Grundsätze des § 17 OWiG und des Umstandes, dass seit der Tat bereits viele Jahre vergangen sind, hält das Gericht hinsichtlich des Betroffenen A eine

Geldbuße in Höhe von 500  €

und bezüglich der Nebenbeteiligten eine

Geldbuße in Höhe von 15.000 €

für tat- und schuldangemessen.

VI.

Da der Betroffene und Nebenbeteiligte verurteilt wurden, haben diese die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen (§§ 46 OWiG, 465 Abs. 1 StPO).