Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main

Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 30.11.2017 – 381 C 78/17 (37)

ECLI:DE:AGFFM:2017:1130.381C78.17.37.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Abfassung des Tatbestands wird gemäß den §§ 313 a, 511 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin kann von der verbliebenen Beklagten zu 3. nicht Erstattung der von ihr an die Streithelferin gezahlten Abschleppkosten auf der Grundlage des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrages verlangen.

Bereits im Mietvertrag unter § 6 war für die Nutzung des mitvermieteten Stellplatzes ein die Nutzung beschränkendes Regelungskonzept vereinbart worden. Diesem hat die Klägerin dort mit Abschluss des Mietvertrages auch zugestimmt. Mit Schreiben der Klägerin vom 22.08.2016 und 08.03.2016 teilte diese mit, dass Parkausweise ausgegeben werden und diese Parkausweise hinter der Windschutzscheibe anzubringen sind. Andernfalls würden die Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt. Auf dieser Grundlage hat sodann die Klägerin ihren Parkausweis durch eine Bevollmächtigte am 29.08.2016 abholen lassen. Damit stimmte sie dieser Ergänzung der Einstellordnung zu. Somit ist hierdurch eine entsprechende vertragliche Grundlage für die Beauftragung der Streithelferin geschaffen worden. Somit kann die Klägerin von der Beklagten zu 3. nicht Kostenerstattung verlangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 269 Abs. 3 Satz 2 und 101 ZPO. Die Klägerin hat in der Anspruchsbegründung die A GmbH ausdrücklich verklagt. Diese ist jedoch laut Mietvertrag überhaupt nicht Vermieterin. Dies ist letztendlich zwischen den Parteien auch unstreitig. Von daher kam keine einfache Rubrumsberichtigung ohne Kostenfolge in Betracht. Im Schriftsatz des Klägervertreters vom 26.05.2017 hat dieser dies zutreffend auch (noch) so gesehen. Dort war von einem Parteiwechsel gesprochen worden. Für die ausscheidende Partei greifen daher die Vorschriften des § 269 ZPO. So ist dies nun auch abzuarbeiten. Sodann wurde mit Schriftsatz vom 26.05.2017 die B GmbH verklagt. Der Schriftsatz ist diesbezüglich eindeutig. Aber auch diese ist nicht die Vermieterin und damit nicht passivlegitimiert. Soweit im Schriftsatz der Klägervertreterin vom 18.07.2014 vorgetragen wird, dass die B GmbH nur als Vertreterin der A benannt worden wäre, entspricht dies in keinster Weise dem Wortlaut des Schriftsatzes vom 26.05.2017. Schlussendlich wurde dann die richtige Vermieterin, die Beklagte zu 3., verklagt. Die Klagen gegen die Beklagten zu 1. und 2. sind daher kostenmäßig über die Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu regeln. Für die Streithelferin greift § 101 ZPO. Die Klägerin hat auch deren Kosten zu tragen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.