Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main

Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 19.12.2017 – 33 C 3051/17 (31)

ECLI:DE:AGFFM:2017:1219.33C3051.17.31.00

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, zu angemessener Tageszeit werktags zwischen 08:00 Uhr und 18:00 Uhr nach angemessener Ankündigung von mindestens 14 Tagen die Tür der von ihnen innegehaltenen Wohnung XXX Str. XX, 2. OG links, XXXXX Frankfurt am Main, sowie die Türen zu den dort befindlichen 3 Zimmern zu öffnen und die Durchführung der Funktionsüberprüfung von 4 Rauchwarnmeldern (3 Zimmer, Flur) durch Beauftragte der Klägerin zu dulden.

Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.)

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten das Betreten der von ihnen innegehaltenen Wohnung zum Zwecke der Funktionsüberprüfung der Rauchwarnmelder verlangen. Die Klägerin ist nach § 13 Abs. 5 HBO verpflichtet, die beabsichtigte Funktionsüberprüfung durchzuführen. Dementsprechend sind die Beklagten verpflichtet, der Klägerin Gelegenheit zu geben, diese - auch ihnen gegenüber bestehende Verpflichtung - zu erfüllen und Zutritt zu ihrer Wohnung zu gewähren.

Unter Abwägung der Vermieter- bzw. Eigentümerrechte und der Grundrechtsposition des Mieters bzw. Nutzungsinhabers der Wohnung ist eine Vorankündigung des Vermieters vor dem Betreten wie tenoriert erforderlich.

Gegen den Anspruch der Klägerin auf Duldung der Rauchwarnmelderprüfung haben die Beklagten nichts vorgebracht, der Beklagtenvortrag erschöpft sich darin, dass die Beklagten keinen Anlass zur Klage gegeben haben wollen. Darauf kommt es jedoch nicht an. Ungeachtet der Frage, ob vorgerichtlich Termine abgesagt oder versäumt wurden oder nicht, besteht der Anspruch der Klägerin auf Duldung der Prüfung nach wie vor. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob Termine durch die Beklagten versäumt wurden oder nicht, die Beklagten also Veranlassung zur Klageerhebung gegeben haben oder nicht, wäre allenfalls im Rahmen des § 93 ZPO im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses der Beklagten relevant geworden. Ein sofortiges Anerkenntnis ist aber nicht abgegeben worden.

Die Ordnungsmittel waren antragsgemäß anzudrohen, § 890 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Eine Anwendung des § 93 ZPO kommt mangels Vorliegens eines Anerkenntnisses der Beklagten nicht in Betracht. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 300 € festgesetzt.

Die Berufung war nicht gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO zuzulassen.

Die Rechtssache hat zum einen keine grundsätzliche Bedeutung, zum anderen ist für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderlich.