Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main

Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 19.01.2018 – 33 C 2941/17 (67)

ECLI:DE:AGFFM:2018:0119.33C2941.17.67.00

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Installation einer Breitbandkabelversorgung in der von ihnen innegehaltenen Wohnung XXX, XXX, XXX Frankfurt am Main, bis zu der dort bereits vorhandenen Fernsehdose werktags zwischen 8.00 und 18.00 Uhr nach rechtzeitiger Ankündigung 14 Tage vorher durch Beauftragte der Klägerin zu dulden.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Duldungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagten können die Vollstreckung der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Duldung der Installation einer Breitbandkabelversorgung.

Mit Mietvertrag vom 18.06.1975 (Bl. 4 ff. d.A.) mieteten die Beklagten von dem Rechtsvorgänger der Klägerin eine Wohnung in der XXX, XXX Frankfurt am Main. Mietvertraglich wurde vereinbart, dass bestimmte Betriebskosten, unter anderem die der Gemeinschaftsantenne, nicht im Mietzins enthalten sind und zusätzlich auf die Beklagten umgelegt werden (vgl. § 4 des Mietvertrages).

Mit Schreiben vom 12.07.2017 (Bl. 8 d.A.) kündigte die Klägerin den Beklagten eine Nachinstallation des Breitbandkabelanschlusses in der Wohnung der Beklagten am 24.07.2017 an. Diesen Termin ermöglichten die Beklagten nicht.

Mit Schreiben vom 28.07.2017 (Bl. 9 d.A.) wurde ein weiterer Termin für den 14.08.2017 angekündigt. Hierauf reagierten die Beklagten mit Schreiben des Mieterschutzvereins vom 03.08.2017 (Bl. 33 d.A.) und bestätigten den Termin. Zugleich wiesen sie darauf hin, dass sie keinen Kabelanschluss benötigen und die Installationsfirma gleichzeitig einen Sperrfilter installieren solle. Sie seien bereit, die Kosten hierfür zu übernehmen, und baten um Mitteilung bis zum 09.08.2017, wie hoch diese sein würden.

Im Termin am 14.08.2017 hatten die von der Klägerin beauftragten Techniker keinen Sperrfilter dabei und auch nicht den Auftrag, einen solchen zu installieren. Der Termin wurde von den Beklagten daher erneut nicht ermöglicht. Daraufhin wurden sie mit Schreiben vom 25.08.2017 (Bl. 10 d.A.) aufgefordert, einen neuen Termin für die Installation mit der Klägerin zu vereinbaren. Hierauf reagierten die Beklagten nicht.

Die Klägerin behauptet, es habe bereits zuvor einen Breitbandkabelanschluss in der Wohnung der Beklagten gegeben. Sie ist der Ansicht, dass es sich deshalb um eine von den Klägern zu duldende Instandsetzungsmaßnahme handele.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Installation einer Breitbandkabelversorgung in der von ihnen innegehaltenen Wohnung XXX, XXX Frankfurt am Main, bis zu der dort bereits vorhandenen Fernsehdose werktags zwischen 8.00 und 18.00 Uhr nach rechtzeitiger Ankündigung 14 Tage vorher durch Beauftragte der Klägerin zu dulden.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, es habe bislang nur einen analogen Fernsehanschluss in ihrer Wohnung gegeben. Sie sind der Ansicht, eine Duldungspflicht hinsichtlich der Installation bestehe bereits deshalb nicht, weil es sich um eine Modernisierungsmaßnahme handele und die Klägerin keine Mitteilung über die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten gemäß § 555 c Abs. 1 Nr. 3 BGB gemacht habe. Zudem könnten sie einer etwaigen Duldungspflicht das Recht auf den gleichzeitigen Einbau eines Sperrfilters entgegenhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 09.01.2018 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Duldung der Installation einer Breitbandkabelversorgung in der streitgegenständlichen Wohnung zu.

Dabei kann es dahinstehen, ob es sich bei der Installation um eine Erhaltungsmaßnahme im Sinne des § 555 a BGB oder um eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 555 b BGB handelt, da die Beklagten als Mieter grundsätzlich beides gemäß § 555 a Abs. 1 BGB beziehungsweise § 555 d Abs. 1 BGB zu dulden haben. Einer Klärung der Frage, welche Art von Anschluss bislang in der Wohnung der Beklagten vorhanden war, bedurfte es deshalb vorliegend nicht.

Der Anspruch der Klägerin auf Duldung ist auch fällig. Entgegen der Ansicht der Beklagten bedurfte es - das Vorliegen einer Modernisierungsmaßnahme einmal unterstellt - keiner Modernisierungsankündigung mit dreimonatiger Frist und den Angaben nach § 555 c Abs. 1 BGB. Bei einem Anschluss an das Kabelnetz handelt es sich um eine sogenannte Bagatellmaßnahme im Sinne des § 555 c Abs. 4 BGB, weshalb es lediglich einer formlosen Ankündigung bedarf (AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg-Kreuzberg, Urt. v. 20.12.2006 - 4 C 427/06, BeckRS 2008, 03700; Schmidt-Futterer/ Eisenschmid , 13. Aufl. 2017, § 555 c BGB, Rn. 63). Eine solche erfolgte bereits mit dem Schreiben der Klägerin vom 12.07.2017.

Letztlich können die Beklagten der Duldungspflicht auch keinen Anspruch auf Einbau eines Sperrfilters entgegenhalten. Ein solcher Anspruch besteht - unabhängig davon, ob eine Modernisierung oder eine Instandsetzung vorliegt - nicht. Wird ein Breitbandanschluss nach Beginn des Mietverhältnisses hergestellt, handelt es sich um eine duldungspflichtige Modernisierung. Betriebskosten als Folgekosten aus einer Modernisierung sind umlegbar; der Mieter hat keinen Anspruch auf Verplombung des Breitbandanschlusses (AG Berlin-Schöneberg, Urt. v. 17.11.2004 - 103 C 350/04, BeckRS 2004, 31001212; Langenberg/ Zehelein , Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 8. Auflage 2016, A. Begriff der Betriebskosten, III. Definitionen des Betriebskostenkatalogs gem. § 2 BetrKV, Rn. 230, beck-online). Erst recht hat der Mieter daher die laufenden Breitbandkosten zu tragen, wenn der vorhandene Breitbandanschluss lediglich instandgesetzt wird oder der Breitbandanschluss als Ersatz für eine Gemeinschaftsantenne eingerichtet wurde; die laufenden Kosten sind von ihm auch dann zu tragen, wenn er kein Fernsehgerät besitzt und den Anschluss daher nicht nutzt (vgl. BGH NZM 2007, 769 ; Langenberg/ Zehelein , a.a.O.). Soweit die Beklagten auf die Fundstelle Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 13. Aufl. 2017, § 555 b BGB, Rn. 118 verweisen, ist anzumerken, dass es im freifinanzierten Wohnungsbau gerade keine § 24 a Abs. 2 Satz 2 NMVO entsprechende Norm gibt, die Mietern ein Widerspruchsrecht gegen die Umlegung von Breitbandkabelgebühren einräumt. Im Übrigen behandelt die Fundstelle nur die Frage, ob Kabelgebühren umlegbar sind, wenn der Anschluss verplombt ist, nicht aber die Frage, ob Mieter einen Anspruch auf Verplombung haben, wenn dies nicht der Fall ist.

II.

Die Androhung des Ordnungsmittels hat ihre Grundlage in § 890 Abs. 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO i.V.m. § 709 S. 2 ZPO analog.

III.

Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.