Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main
Amtsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 19.01.2018 – 72 AR 2039/17
ECLI:DE:AGFFM:2018:0119.72AR2039.17.00
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt am Main, 16. April 2019, 20 W 53/18, Der erstinstanzliche Beschluss wurde aufgehoben., Beschluss
Tenor
In der Handelsregistersache
der XXX Holding UG (haftungsbeschränkt)
wird die Anmeldung auf Eintragung in das Handelsregister vom 28.07.2017, bei dem Registergericht Frankfurt am Main eingegangen am 16.08.2017, zurückgewiesen.
Gründe
Die Gesellschaft führt als Firmenbestandteil den Begriff "Holding". Dies ist ein sogenannter geschützter Firmenbestandteil, für welchen besondere Vorgaben bestehen, da dieser besonders schutzbedürftig ist und zudem eine gewisse Regelerwartung im allgemeinen Rechtsverkehr impliziert.
Aus den, mit der Anmeldung übermittelten, Dokumenten ließ sich nicht entnehmen, dass die erforderliche Holdingstruktur bereits gegeben ist. Daher wurde das berufsständische Organ, die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main (IHK) angehört, da diese über weitere Prüfungsmöglichkeiten diesbezüglich verfügt.
Mit Datum vom 05.09.2017 teilte die IHK mit, dass ihrerseits firmenrechtliche Bedenken bestehen, da derzeit keine Holdingstruktur vorliegt. Der Zusatz könne erst geführt werden, wenn diese tatsächlich gegeben seien.
Die Stellungnahme der IHK wurde dem, mit dieser Angelegenheit betrauten, Notariat zur Kenntnisnahme und zur weiteren Veranlassung übermittelt. Seitens des Notariat wurde mit Schreiben vom 21.09.2017 Stellung genommen. Es wurde angeführt, dass die Gesellschaft konkret zu dem Zweck errichtet wurde, um die Funktion einer (Konzern-)Obergesellschaft zu erfüllen und als solche unternehmerische Leitungsmacht auf Tochtergesellschaften auszuüben. Die Holdingmerkmale "sollen" somit erfüllt werden. Bisher verfüge die Gesellschaft jedoch noch nicht über eigene Tochtergesellschaften oder sonstige Beteiligungen. Es sei jedoch beabsichtigt in einem "überschaubaren Zeitraum nach Eintragung" eine erste Tochtergesellschaft zu gründen bzw. sich an weiteren Unternehmen zu beteiligen. Wann dies jedoch der Fall sein wird, stehe noch nicht fest.
Ob die erforderliche Holingstruktur überhaupt zu irgendeinem Zeitpunkt gegeben sein wird ist somit ungewiss. Schon allein vor diesem Hintergrund und den zusätzlich vorhandenen Bedenken der IHK erachtet das Registergericht diesen Firmenbestandteil zum jetzigen Zeitpunkt als nicht eintragungsfähig.
Auch das, seitens des Notariats vorgelegte, auszugsweise Gutachten des Deutschen Notarinstituts (DNotI), welches mit dieser Rechtsfrage betraut wurde, ändert an der Rechtsauffassung des Registergerichts bislang nichts. Ohnehin ist der Rechtspfleger des Registergerichts sachlich unabhängig und nicht an solche Gutachten gebunden.
Die Eintragung war daher aus vorgenannten Gründen zurückzuweisen.
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 58 Absatz 1 FamFG). Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgericht Frankfurt am Main, Heiligkreuzgasse 34, 60313 Frankfurt am Main eingelegt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird (§ 64 Absatz 2 FamFG). Die Beschwerde soll begründet werden (§ 65 Absatz 1 FamFG).