Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main

Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 15.02.2018 – 31 C 1993/17 (39)

ECLI:DE:AGFFM:2018:0215.31C1993.17.39.00

Verfahrensgang

nachgehend LG Frankfurt am Main, 7. Januar 2019, 2-24 S 85/18

nachgehend BGH, 12. Mai 2020, X ZR 10/19

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Lebensgefährte der Mutter des Klägers buchte über die XXX GmbH & Co. KG bei der Beklagten für sich, seine Lebensgefährtin und den Kläger u.a. einen Flug für den 06.12.2013 von New York über London nach Wien. Planmäßiger Abflug des Weiterfluges von London nach Wien war am 07.12.2013 um 11:00 Uhr. Vertragspartner des Beförderungsvertrages ist die Beklagte. Der Flug von New York nach London fand wie geplant statt. Der Kläger, seine Mutter sowie deren Lebensgefährte wurden jedoch am 07.12.2013 nicht von London nach Wien befördert. Ob die Nichtbeförderung alleine auf technische Probleme bei der örtlichen Flugsicherung zurückzuführen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls wurde dem Kläger, seiner Mutter sowie dem Lebensgefährten seiner Mutter mitgeteilt, dass sie vor dem 09.12.2013 nicht nach Wien befördert werden könnten. Ob diese Mitteilung der Wahrheit entsprach, ist zwischen den Parteien streitig. Aufgrund der Mitteilung entschieden sich der Kläger, seine Mutter und deren Lebensgefährte für eine Umbuchung auf einen Flug am 08.12.2013 nach Frankfurt am Main, der zur planmäßigen Zeit in Frankfurt am Main landete.

Der Kläger, seine Mutter und deren Lebensgefährte forderten die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 09.12.2016 (Bl. 35f. d.A.) über ihre in Frankfurt am Main ansässige Niederlassung zur Leistung einer Ausgleichsleistung nach der VO (EG) Nr. 261/2004 sowie von Schadensersatz auf. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 23.12.2016, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Bl. 37 d.A.), ab.

Etwaige Ansprüche im Zusammenhang mit dem Flug von London nach Wien vom 07.12.2013 traten die Mutter des Klägers und deren Lebensgefährte an den Kläger ab. Auf die Abtretungserklärung vom 19.07.2017 (Bl. 92 d.A.) wird Bezug genommen.

Der Kläger begehrt mit der Klage aus eigenem und abgetretenem Recht neben der Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 362,95 € zuletzt einen Betrag in Höhe von 1.588,92 €, der sich aus einer Ausgleichszahlung nach der VO (EG) Nr. 261/2004 in Höhe von 3 mal 250,00 €, einem Betrag für ein gebuchtes Hotelzimmer in Wien für die Zeit vom 07.12.-10.12.2013 in Höhe von 486,00 € sowie einem Betrag für einen im Vorfeld ebenfalls gebuchten und nicht genutzten Flug von Wien nach Frankfurt am Main in Höhe von 352,92 € zusammensetzt.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass das Amtsgericht Frankfurt am Main örtlich zuständig sei, weil die Beklagte in Frankfurt am Main eine Niederlassung unterhalte, die das vorgerichtliche Aufforderungsschreiben entgegengenommen und durch ihre „British Airways Customer Relations“ aus Bremen beantwortet habe. Ansonsten komme noch der Verbrauchergerichtsstand der EuGVVO in Frage, der im Bezirk des Amtsgerichts Fritzlar liege.

Selbst wenn kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der VO (EG) Nr. 261/2004 oder auf Schadensersatz bestehe, könne er aufgrund einer Falschmitteilung über die nächstmögliche Beförderungsmöglichkeit nach Wien und „Untätigkeit“ der Beklagten „Schmerzensgeld“ (wegen eingetretener Gesundheitsbeeinträchtigung) und „Entschädigung“ (wegen des Verlustes eines Urlaubstages) mindestens in Höhe der Klageforderung verlangen.

Der Kläger beantragt zuletzt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.588,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 17.12.2016 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 229,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 362,95 € seit dem 17.12.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung die fehlende internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main gerügt.

Der Kläger hat nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung einen weiteren Schriftsatz vom 09.02.20178 zur Akte gereicht (Bl. 125f. d.A.).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig.

Das angerufene Gericht ist für das auf eine Ausgleichszahlung nach der VO (EG) Nr. 261/2004 gerichtete Begehren international und örtlich unzuständig.

Der Gerichtsstand richtet sich aufgrund des Sitzes der Beklagten in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO).

Entgegen der Auffassung des Klägers folgt die Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main nicht aus Art. 7 Nr. 5 EUGVVO. Es handelt sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Betrieb der in Frankfurt am Main ansässigen Niederlassung der Beklagten. Der Vertrag wurde nicht über die Frankfurter Niederlassung geschlossen. Dass die Buchung gerade wegen der Tätigkeit der Frankfurter Niederlassung vorgenommen wurde, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Ob die Bearbeitung von Entschädigungsbegehren zuständigkeitsbegründend wirkt, kann dahin stehen (zweifelnd: OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.07.2016 – 11 SV 44/16, unter Hinweis auf den Wortlaut des Art. 7 Nr. 5 EUGVVO (Streitigkeit „aus“ dem Betrieb der Niederlassung); denn der Kläger hat bereits nicht dargelegt, dass die Frankfurter Niederlassung für die Bearbeitung solcher Begehren zuständig ist. Alleine aus der Entgegennahme eines an sie gerichteten Schreibens und der nachfolgenden Weiterleitung folgt dies jedenfalls nicht. Wie sich bereits aus dem klägerseits vorgelegten Schreiben vom 23.12.2016 ergibt, wurde das klägerische Anliegen nicht von der Frankfurter Niederlassung, sondern von Bremen aus beantwortet. Aus dem klägerseits vorgelegten Ausdruck „Unternehmensinformationen“ (Bl. 100f. d.A.) folgt ebenfalls keine Zuständigkeit der Frankfurter Niederlassung für die Bearbeitung von Entschädigungsbegehren. Es ist allgemein, d.h. aus allgemein zugänglichen Quellen, bekannt, dass die Beklagte auch auf ihrer deutschsprachigen Internetseite als Kontakt für schriftlich vorgebrachte Ausgleichsansprüche ihre in Großbritannien ansässige Kundenbetreuung angibt:

Auch für sonstige Anliegen wird als Kontakt nicht die Niederlassung in Frankfurt am Main, sondern die Kundenbetreuung in Bremen angegeben:

Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main ergibt sich auch nicht aus dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Art. 7 Nr. 1 EuGVVO). Denn streitgegenständlich ist ein Flug von New York über London nach Wien.

Für das Schadensersatzbegehren (Hotel- und Flugkosten) bzw. den hilfsweise geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch und den hilfsweise geltend gemachten Entschädigungsanspruch wegen des Verlustes eines Urlaubstages ist eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main ebenfalls nicht gegeben. Eine solche folgt insbesondere nicht aus Art. 33 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) – soweit es überhaupt Anwendung findet. Denn der Luftbeförderungsvertrag wurde nicht durch die in Frankfurt am Main ansässige Niederlassung geschlossen und der Bestimmungsort des streitgegenständlichen Fluges war Wien und nicht Frankfurt am Main. Auch Art. 33 Abs. 2 MÜ führt nicht zu einer Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main für den Schmerzensgeldanspruch, weil der Kläger bzw. die Zedenten ihren Wohnsitz nicht im hiesigen Gerichtsbezirk haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 108 ZPO.

Der Schriftsatz vom 09.02.2018 gibt keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Selbst bei Berücksichtigung des Schriftsatzes hätte die Klage keinen Erfolg.

Eine Verweisung an das Amtsgericht Fritzlar kommt nicht in Betracht. Es ist bereits fraglich, ob die Rechtsausführungen des anwaltlich vertretenen Klägers zur Verweisung an das Amtsgericht Fritzlar als Verweisungsantrag auszulegen sind. Einen ausdrücklichen (Hilfs-)Antrag auf Verweisung hat der Kläger weder schriftsätzlich (auch nicht in dem Schriftsatz vom 09.02.2018) noch in der mündlichen Verhandlung gestellt. Jedenfalls greift der klägerseits vorgebrachte Verbrauchergerichtsstand des Art. 18 Abs. 1 EuGVVO bei Beförderungsverträgen nicht, Art. 17 Abs. 3 EuGVVO. Mit der Beklagten wurde kein Reisvertrag abgeschlossen, der für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsieht. Auch für den hilfsweise geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch kommt eine Verweisung nicht in Betracht. Zwar ist eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Fritzlar für den Schmerzensgeldanspruch nach Art. 33 Abs. 2 MÜ denkbar. Es ist aber bereits fraglich, ob eine Verweisung überhaupt in Betracht kommt, weil über die Hauptansprüche in der Sache mangels Zuständigkeit nicht entschieden worden ist. Jedenfalls ist das Vorbringen des Klägers allenfalls dahingehend auszulegen, dass der Rechtsstreit insgesamt und nicht nur hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruches an das Amtsgericht Fritzlar verwiesen werden soll.

Ob das Amtsgericht Bremen zuständig ist, muss nicht entschieden werden. Denn wenn das Vorbringen des Klägers überhaupt als Verweisungsantrag auszulegen ist, dann nur als Antrag auf Verweisung an das Amtsgericht Fritzlar.

Der Streitwert wird auf 1.750,00 € festgesetzt.