Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main

Amtsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 02.03.2018 – 404 F 4039/18 UG

ECLI:DE:AGFFM:2018:0302.404F4039.18UG.00

Tenor

Der Umgang des Herrn D mit B, geb. am XX.XX.2012, wird bis zu deren Volljährigkeit ausgeschlossen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Mutter A hat eine Tochter, die am XX.XX.2012 geborene B. Die Mutter war mit Herrn C verheiratet, als B geboren wurde. Zwischenzeitlich wurde die Ehe geschieden.

Herr D ist vermutlich Bs leiblicher Vater. Die Mutter und Herr C hatten ihn um eine Samenspende für eine künstliche Befruchtung gebeten.

Im Jahr 2013 lebten die Mutter und B zeitweise im Haus von Herrn D und seiner Ehefrau. Im Januar 2014 bezogen die Mutter, B und Herr D eine gemeinsame Wohnung in XXX, wobei Herr D nicht durchgängig in dieser Wohnung übernachtete. Im Oktober 2015 zogen die Mutter, B und Herr D gemeinsam in eine Wohnung in XXX. Ende November 2015 trennten sich die Mutter und Herr D, der aus der gemeinsamen Wohnung auszog. Herr D hatte bis Mitte Januar 2016 Umgang mit B.

Herr D behauptet, er habe sich seit dem Jahr 2013 intensiv um B gekümmert und die Rolle des sozialen Vaters für sie eingenommen. So habe er B regelmäßig morgens in die Kita gebracht und sie nachmittags dort abgeholt. Im Dezember 2013 habe B begonnen, ihn Papa zu nennen. Zwischen B und ihm sei eine tiefe und innige Vater-Tochter-Beziehung gewachsen. Die Mutter verweigere ihm einen Umgang mit seiner Tochter B, weil sie ihm diesen nicht gönne. An das Wohl ihrer Tochter denke sie dabei nicht.

Herr D hatte bereits in dem Verfahren XXXX beantragt, Umgang mit B zu haben. Diesen Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 20.4.2016 zurückgewiesen. Auf den Beschluss vom 20.4.2016 wird Bezug genommen.

Im Jahr 2017 nahmen die Mutter, Herr D und Herr C mehrere Beratungsgespräche bei Frau Dr. XXX in XXX wahr.

In diesem Verfahren beantragt Herr D erneut,

regelmäßigen Umgang mit B zu haben.

Die Mutter möchte dies nicht. Sie beantragt,

den Umgang des Herrn D mit B auszuschließen.

Die Mutter behauptet, ihr Verhältnis zu Herrn D sei so belastet, dass ein Umgang nicht gelingen könne. Es bestehe keine Beziehung zwischen Herrn D und B. Die Mutter habe große Angst vor Herrn D. Sie wolle keinen Kontakt zu ihm.

Das Gericht hat die Mutter, Herrn C, Herrn D, den Verfahrensbeistand und den Vertreter des Jugendamts Herr XXX bei der mündlichen Erörterung vom 26.2.2018 persönlich angehört. Auf das Protokoll der mündlichen Erörterung vom 26.2.2018 wird Bezug genommen. Das Gericht hat B am 1.3.2018 persönlich angehört. Auf den Anhörungsvermerk vom 1.3.2018 wird Bezug genommen.

In dem Verfahren XXXX hatte das Gericht die Mutter, Herrn C, Herrn D und die Vertreterinnen des Jugendamts Frau XXX und Frau XXX bei der mündlichen Erörterung vom 4.4.2016 persönlich angehört. Auf das Protokoll der mündlichen Erörterung vom 4.4.2016 wird Bezug genommen.

II.

Der Umgang des Herrn D mit B ist bis zu deren Volljährigkeit auszuschließen, da Herr D kein Recht auf Umgang mit B hat und die Mutter einen solchen Umgang ablehnt. Ein Umgangsrecht besteht weder gemäß § 1685 Abs. 2 Satz 1 BGB noch gemäß § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB. In beiden Fällen besteht das Umgangsrecht nur, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Daran fehlt es. Ein Umgang des Herrn D mit B dient nicht dem Wohl des Kindes.

Die Mutter erklärte bei ihrer persönlichen Anhörung am 26.2.2018 auf mehrfaches Nachfragen des Gerichts immer wieder, dass sie keinen Kontakt zu Herrn D haben möchte und auch nicht will, dass er Umgang mit ihrer Tochter B hat. Sie könne Herrn D nicht mehr vertrauen, da er schon so oft gelogen habe. Sie wolle es nicht mehr riskieren, mit ihm alleine zu sein, da er dann erneut Lügen über sie und den Inhalt ihres Gesprächs verbreiten werde. Sie habe erlebt, wie Herr D ihre Tür eingeschlagen habe und mit der Faust vor ihr gestanden sei. Sie könne ihm einfach nicht mehr vertrauen. Sie wolle auch nicht, dass er ihrer Tochter B mit Lügen begegne. Sie habe lange Zeit gebraucht, um die Selbstsicherheit zu gewinnen, die sie heute habe. Sie wolle auf keinen Fall mehr eine Beziehung zu Herrn D aufnehmen. Die Mutter vertrat diesen Standpunkt bei ihrer persönlichen Anhörung am 26.2.2018 klar und nachdrücklich. Bereits vor zwei Jahren, bei ihrer persönlichen Anhörung am 4.4.2016, hatte die Mutter erklärt, sie habe Angst vor Herrn D. Sie habe immer die Sorge gehabt, dass sie ihm nicht gewachsen ist. Ob die Vorwürfe der Mutter zutreffend sind, konnte nicht geklärt werden. Insoweit steht ihre Aussage gegen die von Herrn D, der die Vorwürfe zurückweist. Es steht aber jedenfalls fest, dass die Mutter und Herr D ganz unterschiedliche Wahrnehmungen ihres jeweiligen Verhaltens, ihrer früheren Beziehung, ihres derzeitigen Verhältnisses zueinander und ihrer gemeinsamen Gespräche, namentlich der Beratungsgespräche bei Frau Dr. XXX, haben. Zudem steht fest, dass die Mutter jeden persönlichen Kontakt zu Herrn D vehement ablehnt, ebenso einen Umgang ihrer Tochter B mit ihm. Diese ablehnende Haltung der Mutter steht einem Umgang ihrer Tochter B mit Herrn D entgegen. Ein solcher Umgang dient nicht Bs Wohl, wenn die Mutter Angst vor Herrn D hat und jeden Kontakt zu ihm ablehnt. Eine gesunde Beziehung kann sich zwischen B und Herrn D nicht gegen den Widerstand der Mutter entwickeln. Dass die Mutter ihren Widerstand nur aus taktischen Gründen vorgibt, weil sie Herrn D einen Umgang mit B nicht gönnt, wie dieser argwöhnt, ist nicht ersichtlich. Dies kann der Mutter nicht ohne konkrete Anhaltspunkte unterstellt werden. Dagegen spricht der Eindruck, den das Gericht bei den persönlichen Anhörungen am 4.4.2016 und 26.2.2018 von der Mutter gewinnen konnte. Zumindest hinsichtlich ihrer Abneigung gegen Herrn D bestehen für das Gericht keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Gerichtskosten können in Kindschaftssachen nicht erhoben werden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.9.2017, 5 WF 186/17).