Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main

Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 08.03.2018 – 32 C 2818/17 (84)

ECLI:DE:AGFFM:2018:0308.32C2818.17.84.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

(gemäß § 313a ZPO entbehrlich)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Bezahlung weiterer Abschleppkosten, insbesondere nicht aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG i.V.m. § 398 BGB. Die Klägerin geht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte vor. Einen Schadensersatzanspruch der Unfallbeteiligten A bezüglich Abschleppkosten aufgrund des Unfalls am 12.05.2017 ist jedoch nicht schlüssig vorgetragen und kann demnach auch nicht auf die Klägerin übergegangen sein. Die Unfallbeteiligte schuldet der Klägerin nicht die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB aufgrund des Abschleppens am 12.05.2017, da sie mit der Klägerin keinen Vertrag geschlossen hat.

Unstreitig kam es am 12.05.2017 zu einem Unfall zwischen dem im Eigentum der A stehenden Pkws, amtliches Kennzeichen XX-XX XXX, und dem Fahrer des bei der Beklagten versicherten Pkws, amtliches Kennzeichen XX-XX XX. Die Eigentümerin A trat ihre Ansprüche auf "Ersatz von Schleppkosten, Pannenhilfe, Verschrottung und Abmeldung" an die Klägerin ab. Die darlegungsbelastete Klägerin hat jedoch keinen Schaden der Eigentümerin bezüglich Abschleppkosten schlüssig vorgetragen.

Unstreitig rief der Ehemann der Eigentümerin als Mitglied des ADAC beim ADAC an. Über den ADAC wurde dann die Klägerin beauftragt, die schließlich auch den Pkw der Eigentümerin abschleppte. Diesen Tatsachenvortrag kann das Gericht juristisch nur so bewerten, dass der Vertrag über das Abschleppen nicht zwischen der Eigentümerin und der Klägerin, sondern zwischen dem ADAC und der Klägerin zustande gekommen ist. Es fehlt an einem Rechtsbindungswillen der Eigentümerin bezüglich eines Vertrages mit der Klägerin. Denn die Eigentümerin bzw. deren Ehemann waren Mitglied beim ADAC und haben beim ADAC um das Abschleppen gebeten. Wie der ADAC nun das Abschleppen regelt, ist für das ADAC-Mitglied nicht von Interesse. Kommt ein Abschleppwagen angefahren, hat das ADAC-Mitglied keinen Grund anzunehmen, durch Überlassung des Pkws komme ein Vertrag mit dem entsprechenden Abschleppunternehmen zustande. Das Vertragsverhältnis bezüglich des Abschleppens kommt vielmehr zwischen dem ADAC und dem Abschleppunternehmen, hier der Klägerin, zustande. Denn der ADAC hat seine vertragliche Verpflichtung gegenüber seinen Mitgliedern zu erfüllen und beauftragt aus diesem Grund das Abschleppunternehmen.

Soweit die Klägerin diesbezüglich allgemein vorträgt, nach Ziffer 7 der Bedingungen des ADAC würden Leistungspflichten Dritter vorgehen, so kommt sie ihrer Darlegungslast nicht ausreichend nach. Der Vortrag ist derart pauschal, dass nicht nachvollzogen kann, was in dieser Ziffer 7 geregelt sein soll. Die Vertragsbedingungen sind auch nicht vorgelegt, so dass nicht geprüft werden kann, was im Einzelnen zwischen ADAC und den Mitgliedern geregelt ist. Es wäre aber Sache der Klägerin gewesen, Verträge und Klauseln vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass in den Fällen, in denen der ADAC ein Abschleppunternehmen anruft, trotzdem ein Vertrag zwischen dem ADAC-Mitglied und dem Abschleppunternehmen zustande kommt. Aus dem vorgetragenen Sachverhalt ergeben sich - wie bereits ausgeführt - lediglich Vertragsbeziehungen zwischen ADAC und seinem Mitglied einerseits und dem ADAC und dem Abschleppunternehmen andererseits.

Da die Eigentümerin also keinen Vertrag mit der Klägerin geschlossen hat, kann ihr Schaden auch nicht in der Eingehung einer entsprechenden Vergütungsverbindlichkeit bestehen. Dieser Schaden (übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB) wird jedoch vorliegend geltend gemacht. Der Schaden bezüglich der Abschleppkosten ist vielmehr beim ADAC entstanden, der die Kosten des Abschleppvorgangs am 12.05.2017 zu tragen hat.

Da die Beklagte erstmals in Laufe des vorliegenden Prozesses von der Einschaltung des ADAC erfahren hat, kann sie mit dieser Einwendung auch nicht präkludiert sein.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.