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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 29.03.2018 – 905 Ds - 4610 Js 218247/17

ECLI:DE:AGFFM:2018:0329.905DS.4610JS2182.00

Tenor

Der Angeklagte ist des gemeinschaftlichen Betruges in vier Fällen in Tatmehrheit mit Vortäuschen einer Straftat schuldig.

Er wird deswegen verwarnt.

Ihm wird auferlegt, binnen vier Monaten 60 Stunden gemeinnützige Arbeit nach näherer Weisung der Jugendgerichtshilfe zu erbringen.

Er wird angewiesen, binnen vier Monaten mindestens drei Gespräche bei der Gesellschaft für Jugendbeschäftigung (GJB) zu führen.

Eine Einziehung des Wertes des Erlangten findet nicht statt.

Von der Auferlegung der Kosten und notwendigen Auslagen wird abgesehen.

Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.

Der heute 19-jährige Angeklagte ist ... Staatsangehöriger, ledig und hat keine Kinder. Er wurde in ... geboren und wuchs dort in der Hauptstadt ... bei seiner Großmutter, seiner Urgroßmutter und einer Großtante auf. Seine Mutter zog bereits im Jahr 2007 nach Deutschland. Seinen Vater kennt er nicht. Im Jahr 2012 zog er schließlich zu seiner Mutter ins Rhein-Main-Gebiet und lebt seitdem mit ihr, seinem Stiefvater und zwei jüngeren Halbgeschwistern in einem Haushalt. Die Mutter des Angeklagten und der Stiefvater arbeiten beide auf Teilzeitbasis, im Übrigen erhält die Familie ergänzende Leistungen nach dem SGB II. Dem Angeklagten steht im elterlichen Haushalt ein eigenes Zimmer zur Verfügung.

Der Angeklagte beherrscht außer der deutschen Sprache auch ..., ... und ... . In ... besuchte er einen Kindergarten, die Grundschule und sodann eine weiterführende Schule bis zur 7. Klasse. Nach seiner Ankunft in Deutschland erlernte er zunächst für ein halbes Jahr die deutsche Sprache in einem Sprachzentrum und durchlief auch einen Intensivsprachkurs an der ... Schule. Im Jahr 2015 erreichte er an der ... Schule seinen Realschulabschluss. Sodann trat er unmittelbar eine Ausbildung zum Elektroniker für Energie- und Gebäudetechnik an. Diese hat er kürzlich aufgrund des vorliegenden Verfahrens, das bei einer Sicherheitsüberprüfung dem Ausbildungsbetrieb zur Kenntnis gelangte, verloren. Der Angeklagte ist nunmehr wieder ausbildungssuchend und arbeitet ehrenamtlich beim ... .

Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.

II.

Ende des Jahres 2016 lernte der Angeklagte in der Bar ... einen ca. 25 Jahre alten Mann mit dem Vornamen A kennen und befreundete sich lose mit diesem. Dieser "Freund" überredete den Angeklagten dazu, sich durch Abschluss von Mobilfunkverträgen neuwertige Smartphones zu beschaffen, um diese unmittelbar weiterzuverkaufen und sich den Vertragspflichten mit der Lüge zu entziehen, dass eine unbekannte Person die Personalpapiere entwendet und mit diesen sodann die Verträge abgeschlossen habe.

Aufgrund dieser Absprache kam es zu folgenden Einzelgeschäften:

1.

Am 27.12.2016 begab sich der Angeklagte dem gemeinsamen Tatplan entsprechend zum B-Markt ... in Frankfurt am Main. Dort schloss er unter Vorlage seiner Personalpapiere einen C-Vertrag ab und gelangte so in Besitz eines iPhones 7, Farbe schwarz, 32GB, IMEI: ..., im Verkaufswert von 899,99 €.

2.

Auf dieselbe Weise erlangte der Angeklagte am selben Tag bei der D-Filiale im Einkaufszentrum E in den Besitz eines weiteren iPhones 7, ebenfalls Farbe schwarz, 128GB, IMEI: ..., im Verkaufswert von 853,-- €.

3.

Zudem erwarb der Angeklagte auf dieselbe Weise am selben Tag bei F gleich zwei Smartphones des Typs iPhone 7, wiederum in der Farbe schwarz, jeweils 32GB, mit den IMEI-Nummern: ... und ... im Gesamtverkaufswert von 1.299,78 €.

4.

Am selben Tag suchte der Angeklagte auch noch die Filiale G im Einkaufszentrum H auf und erwarb dort nach dem gleichen Muster ein Smartphone Samsung Galaxy S7 Edge, 32GB, Farbe gold, IMEI: ..., im Verkaufswert von 1.145,46 €.

bis 4.:

Alle erworbenen Geräte gab der Angeklagte dem gemeinsamen Tatplan entsprechend unmittelbar an seinen "Freund" A weiter, der diesem pro Smartphone einen Anteil von 100,-- € auszahlte.

5.

Am 06.05.2017 begab sich der Angeklagte zum 17. Polizeirevier in Frankfurt am Main und gab dort wahrheitswidrig an, am 27.12.2016 sein Portemonnaie beim Einkaufen im Main-Taunus-Zentrum verloren zu haben, jedoch den Gelbeutel noch am selben Abend wieder in seinem Briefkasten aufgefunden zu haben. Die Börse habe verschiedene persönliche Unterlagen, einschließlich des Reisepasses enthalten. Anschließend widerrief er die erst kürzlich geschlossenen Mobilfunkverträge und entzog sich der Rückgabepflicht bezüglich der erlangten Geräte, indem er wie geplant auf den Verlust des Portemonnaies und seine Papiere verwies und angab, die Verträge nicht geschlossen und auch keine Smartphones erhalten zu haben. Später bemühte sich der Angeklagte gegenüber sämtlichen Mobilfunkanbietern um eine Schadenswiedergutmachung. Die Firma C schloss daraufhin mit ihm eine Ratenzahlungsvereinbarung, auf welche der Angeklagte bereits 450,-- Euro gezahlt hat und weiterhin aktuell 50,-- € pro Monat zahlt. Alle anderen Mobilfunkanbieter reagierten nicht auf das Schreiben des Angeklagten.

Der Verbleib der Smartphones und des sogenannten "Freundes" A, der während der Abschlusses der Mobilfunkverträge sich teilweise im Laden selbst, teilweise unmittelbar davor aufhielt, sind nicht bekannt.

III.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dem Bericht der Jugendgerichtshilfe und den Ausführungen des Angeklagten, sowie auf dem mit dem Angeklagten erörterten und von ihm anerkannten Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 02.02.2018.

Der Sachverhalt steht aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten und der von ihm vorgelegten Dokumente zur Überzeugung des Gerichts fest.

IV.

Der Angeklagte hat sich daher des gemeinschaftlichen Betruges nach §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB in vier Fällen in Tatmehrheit (§ 53 StGB) mit Vortäuschen einer Straftat nach § 145 d Abs. 1 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

V.

Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt noch Heranwachsender. Auf ihn ist nach §§ 1, 105 JGG nochmals Jugendstrafrecht anzuwenden. Er hat seine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen und lebt noch im elterlichen Haushalt. Ablösungstendenzen sind noch nicht erkennbar. Es ist davon auszugehen, dass die Lebensstrukturen des Angeklagten noch denen eines Jugendlichen gleichen, zumal die Taten nur wenige Monate nach dem 18. Geburtstag des Angeklagten begangen wurden. Von einer erheblichen Nachreifung des Angeklagten ist auszugehen.

Um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen, erschien es erforderlich, aber auch ausreichend, ihn zu verwarnen (§ 14 JGG).

Zudem war ihm eine Arbeitsauflage im Umfang von 60 Stunden gemeinnützige Arbeit binnen vier Monaten zu erteilen. Darüber hinaus war er auch anzuweisen, binnen vier Monaten mindestens drei Gespräche bei der Gesellschaft für Jugendbeschäftigung zu führen, um neue Ausbildungsperspektiven zu klären.

Zugunsten des Angeklagten sprach sein vollumfängliches von Reue und Einsicht geprägtes Geständnis und auch der Umstand, dass er sich bereits lange vor dem gerichtlichen Strafverfahren eigeninitiativ um eine Schadenswiedergutmachung mit den geschädigten Mobilfunkunternehmen bemühte und auch regelmäßig seinen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma C zum zwecke der Schadenswiedergutmachung nachkommt. Zu seinen Gunsten war auch zu berücksichtigen, dass es sich bei ihm um einen unvorbestraften Ersttäter handelt, der -in Relation zu dem Gesamtwert der betrügerisch erlangten Smartphones - selbst nur in ganz geringem Maße pekuniär von der Tatbeute profitierte. Gegen den Angeklagten sprach der hohe Gesamtschaden.

VI.

Eine Einziehung des Wertes des Erlangten nach den §§ 73, 73 c StGB findet im vorliegenden Fall nicht statt.

Soweit es den Abschluss von vier Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen betrifft, hat der Angeklagte bereits nichts erlangt, da er durch Widerruf der Verträge auch dafür sorgte, dass die Dienstleistungen umgehend eingestellt wurden und somit auch kein Schaden bei den Mobilfunkbetreibern eintrat. Soweit es die fünf Smartphones betrifft, hat er zwar deren Besitz kurzfristig erlangt. Doch ist, soweit es die Tat zu 1 zum Nachteil der Firma C betrifft, bereits eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden, weshalb die Einziehung des Gesamtwertes dieses Smartphones bereits nach §§ 73 e Abs. 1 StGB infolge der Erfüllung der Ratenzahlungsvereinbarung ausgeschlossen.

Soweit es den Restwert entsprechend der noch offen stehenden Raten und soweit es den Wert der Smartphones der Taten zu 2.-4. betrifft, die von anderen Anbietern stammen, scheidet eine Einziehung des Wertes des Erlangten ebenfalls aus.

Zwar waren angesichts der Schadenshöhe von mehr als 4000,-- Euro weder die Voraussetzungen des § 421 Abs. 1 Nr.1 und 2 StPO, noch angesichts des Geständnisses die Voraussetzungen des § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO erfüllt.

Doch widerspricht die Anordnung der Einziehung nach §§ 73, 73c StGB im konkreten Fall des Angeklagten ... dem vorrangigen Erziehungsgedanken des § 2 JGG. Auf den Angeklagten war nach § 1,105 JGG aus den oben ausgeführten Gründen noch Jugendrecht anzuwenden. Über eigenes Vermögen verfügt er nicht, seine Einkünfte aus seiner Ausbildungsvergütung sind weggebrochen, da er infolge der Taten nach einer Sicherheitsabfrage seinen Ausbildungsplatz verlor.

Obwohl der Angeklagte selbst schon wenige Minuten nach den Taten jeweils entreichert war, nachdem er die Smartphones unmittelbar an seinen Hintermann weiterreichte, betreibt der Angeklagte bereits eigeninitiativ eine erhebliche Schadenswiedergumachung. Er hat mit sämtlichen Geschädigten schon vor mehreren Monaten Kontakt aufgenommen und Ratenzahlungen angeboten. Dabei war es seine Intention, alle Geschädigten ratenweise zu entschädigen. Allerdings sind vier Geschädigte nicht auf seine Angebote eingegangen.

Für eine über die erteilte Arbeitsauflage und Weisung hinausgehende zusätzliche Anordnung der Einziehung des Wertes des Erlangten besteht hier konkret aufgrund des Erziehungsgedankens des Jugendgerichtsgesetzes bereits nach § 2 JGG in Verbindung mit der Wertung des § 15 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 JGG keinen Raum.

Eine ausdrückliche Regelung zum Anwendbarkeit und Reichweite der Vermögensabschöpfung im Jugendstrafrecht wurde dem Gesetzeswortlaut nach nicht getroffen. Zwar ist nicht von einer grundsätzlichen Unvereinbarkeit der §§ 73 ff. StGB in der zum 01.07.2017 geltenden Fassung auszugehen. Doch bedarf die Anwendung der §§ 73 ff. StGB einer jugendrechtsspezifischen Auslegung im Einzelfall unter besonderer Berücksichtigung des Erziehungsgedankens des § 2 JGG. Der Gesetzgeber ist ausweislich der Materialien zur Reform des Vermögensabschöpfungsrecht von einer grundsätzlichen Anwendbarkeit der §§ 73 ff. auch auf Jugendliche und Heranwachsende ausgegangen, da im Zuge der Gesetzesnovellierung zumindest auch der Wortlaut des § 76 JGG reformiert wurde. Jedoch geht aus den Gesetzesmaterialien keineswegs hervor, dass sich der Gesetzgeber bei der Reformierung des Vermögensabschöpfungsrechts inhaltlich-programmatisch mit dem Spannungsverhältnis zwischen dem Erziehungsgedanken des - als lex specialis gestalteten- JGG einerseits und der Reichweite der Vermögensabschöpfungsneuregelung andererseits auseinandergesetzt hat. Vielmehr ist das Schweigen zum Verhältnis zwischen dem Erziehungsgedanken des JGG und der Vermögensabschöpfung ein Indiz dafür, dass der Gesetzgeber für die Wertungswidersprüche zwischen den Gesetzen gerade nicht sensibilisiert war und diese in ihrer Gesamttragweite übersehen hat. Der allgemeine Verweis darauf, dass die gesetzgeberische Motivation darin lag, den Grundsatz, dass sich Straftaten nicht pekuniär lohnen dürfen, stärker in den Fokus zu rücken und umzusetzen, kann nicht allein dafür sprechen, dass Vermögensabschöpfungsrecht auch uneingeschränkt auf Jugendliche anzuwenden. Denn der Grundsatz, dass sich Straftaten nicht lohnen dürfen und deshalb auch ein Jugendlicher bereits eine Entschädigung leisten sollte, war dem Jugendgerichtsgesetz ohnehin immanent, wie bereits aus dem Wortlaut der §§ 10 Abs. 1 Nr. 7 und § 15 Abs. 1 und 2 JGG eindeutig folgt.

Sowohl die Weisung betreffend den Täter-Opfer-Ausgleich nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 JGG, als auch die Zahlungsauflagen nach § 15 JGG sind im JGG werden im JGG jedoch betragsmäßig und zeitlich anders limitiert, als im allgemeinen Vermögensabschöpfungsrecht. So sieht § 11 Abs. 2 JGG für Weisungen eine maximale Laufzeit von 3 Jahren vor, § 15 Abs. 1 Satz 2 JGG verbietet es dem Richter bei Auflagen, unzumutbare Anforderungen an den Jugendlichen zu stellen. Auch eine Zahlungsauflage nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 JGG ist nicht mit der Einziehung des gesamten Wertes des Erlangten identisch, vielmehr folgt aus dem Terminus "entzogen" in § 15 Abs. 2 Nr. 2 JGG, dass die Auflage sich nur auf einen im Vermögen des Angeklagten noch vorhandenen Gewinn oder vorhandenes Entgelt beziehen darf. Auch dies ist Ausfluss des aus dem Erziehungsgedanken folgenden Verbots, den Jugendlichen in seiner Leistungsfähigkeit zu überfordern.

Der Verweis darauf, dass die §§ 10, 11, 15 JGG nicht die zivilrechtliche Haftung derogieren, vermag eine uneingeschränkte Anwendung des allgemeinen Vermögensabschöpfungsrechts auf Jugendliche und Heranwachsende auch nicht zu rechtfertigen, denn die Neuregelungen der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB sind unabhängig von einem Mitverschulden des Geschädigten und zivilrechtlichen Verjährungsfristen und können damit - und zwar selbst unter Berücksichtigung der Wertung des § 73 e StGB hinaus - deutlich über die Durchsetzbarkeit der zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten hinausgehen. Dies mag im Erwachsenenstrafrecht rechtsdogmatisch durchaus gewollt sein.

Konkret wird es dem heranwachsenden Angeklagten hier indes schwer zu vermitteln sein, weshalb Geschädigte, die auf seine - wenn auch ratenweisen - Zahlungsangebote nicht eingegangen sind und an einer Regulierung kein Interesse hatten, ohne eigene Intervention nun einen Titel erlangen, auf den sie zunächst zivilrechtlich selbst in keiner Weise hingewirkt haben.

Das Jugendgerichtsgesetz muss vielmehr insgesamt als lex specialis zu den Vorschriften des Strafgesetzbuches gelten. Soweit nach den §§ 1, 3, 105 Jugendstrafrecht auf einen Angeklagten anzuwenden ist, müssen die Rechtsfolgen mit dem Erziehungsgedanken des JGG vereinbar sein. Zwar kann auf Nebenstrafen und Nebenfolgen des allgemeinen Strafrechts, die in §§ 6 JGG nicht genannt sind, auch neben Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln erkannt werden, doch ist bei der Novellierung des Vermögensabschöpfungsrechts dem Gesetzgeber offensichtlich, wie aus den Materialien ersichtlich ist, entgangen, dass in Einzelfällen die Anordnung der Einziehung des Wertes des Erlangten von ihrem Umfang her sämtliche Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel überlagert und ihren erzieherischen Erfolg praktisch ad absurdum führt. So verhält es sich in den Fällen, in denen wie hier, der Angeklagte entreichert ist. Denn eine aus dem bloßen Wert des Erlangten abgeleitete Zahlungsverpflichtung von hier weit über 4.000,-- Euro würde den Wert der erteilten Arbeitsauflage von 60 Arbeitsstunden in jeglicher Hinsicht in den Schatten stellen. Die Arbeitsauflage als ursprüngliche Haupterziehungsmaßregel würde vom Angeklagten mithin gar nicht mehr als tragende Sanktion wahrgenommen und Gefahr laufen, ihren erzieherischen Effekt zu verfehlen.

Um eine solche Überlagerung der erzieherischen Botschaft der Weisungen und Auflagen und Weisungen durch Wiedergutmachungszahlungen an den Geschädigten zu vermeiden, ist in § 15 Abs. 2 Nr. 2 JGG daher mit dem Begriff "entzogen" klargestellt worden, dass sich Zahlungsverpflichtungen der jugendlichen und heranwachsenden Täter nur aus noch vorhandenen Vermögenswerten ergeben sollen.

Dieses Überforderungsverbot ist erzieherisch schon deshalb unverzichtbar, weil gerade eine finanzielle Ausweglosigkeit im Sinne einer für Jugendliche und Heranwachsende unüberschaubaren jahrelangen Schuldenbelastung (gleich welchen Ursprungs) häufig Motivation für weitere Vermögensstraftaten ist und damit den Zweck der Spezialprävention unterläuft und die Erziehung hin zu einem straffreien Leben als Erwachsenen erheblich erschwert.

Bei von Jugendlichen begangenen Delikten würde angesichts des §§ 80, 81 JGG zudem auch durch uneingeschränkte Geltung der §§ 73 ff. StGB eine verfassungsrechtlich wohl bedenkliche Privilegierung der Opfer von Eigentumsdelikten gegenüber von Opfern von Körperverletzungsdelikten eintreten. Da auch eine solche Privilegierung der Opfer von Vermögensstraftaten gegenüber Opfer von Gewalttaten bereits der Grundrechtsordnung des Grundgesetzes widerspricht, kann sie wohl kaum vom Gesetzgeber intendiert gewesen sein, weshalb im Rahmen einer systematisch, teleologischen, grundrechtskonformen Auslegung der Vermögensabschöpfungsregeln eine Einschränkung der Einziehung durch den Erziehungsgedanken des § 2 JGG erforderlich ist. Zumal eine grundrechtskonforme Werteerziehung von jungerMenschen im Wege des Jugendverfahrens es auch gebietet, die Angeklagten für die Wertehierarchie des Grundgesetzes zu sensibilisieren und es sich allein deshalb schon verbietet, ihnen den (falschen) Eindruck zu vermitteln, dass die in Art. 2 GG verankerten Grundrechte und daraus folgenden Rechtgüter weniger Schutz bedürften.

Der allgemeine Erziehungsgedanke des § 2 JGG ist daher im Einzelfall als Korrektiv bei der Anwendung der §§ 73 ff. JGG heranzuziehen und impliziert, dass die in § 15 JGG verankerten spezialgesetzlichen Wertungen, wonach ein jugendlicher oder heranwachsender Angeklagter nicht finanziell zu überfordern ist, auf den Umfang der Einziehungsentscheidungen nach §§ 73 ff. StGB ausstrahlen.

Aus diesem Verbot der finanziellen Überforderung Jugendlichen folgt, dass eine Einziehung des Wertes des Erlangten hier nicht stattzufinden hat, da anderenfalls die eigentliche erzieherischen Maßregeln (Sprich die konkreten Auflagen und Weisungen gegen den hier Angeklagten) in ihrem Wert und ihrer Aussagekraft überlagert und der Erziehungszwecks damit insgesamt gefährdet würde.

VII.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 74, 109 JGG.