Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main
Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 29.03.2018 – 905 Ds 4720 Js 220181/17
ECLI:DE:AGFFM:2018:0329.905DS4720JS220181.00
Tenor
Die Angeklagte ist der veruntreuenden Unterschlagung in 41 Fällen schuldig.
Sie wird deswegen verwarnt.
Sie wird angewiesen, binnen eines Monats mit der Firma A GmbH eine Ratenzahlungsvereinbarung über die Rückzahlung des entstandenen Schadens in Höhe von insgesamt 1.369,91 € abzuschließen, dem Gericht die Ratenzahlungsvereinbarung vorzulegen sowie über einen Zeitraum von 18 Monaten dem Gericht die regelmäßige Ratenzahlung von mindestens 20,00 € pro Monat nachzuweisen. Zudem wird ihr die Weisung erteilt, einen Entschuldigungsbrief an die geschädigte Firma zu schreiben und diesen in Kopie ebenfalls dem Gericht zusammen mit der Ratenzahlungsvereinbarung vorzulegen.
Von einer Einbeziehung des Wertes des Erlangten wird abgesehen.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen,
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Die Angeklagte ist … Staatsangehörige, ledig und hat keine Kinder. Sie wurde in … geboren und wuchs zusammen mit ihren drei Geschwistern im Haushalt ihrer Eltern, zuletzt in deren Haus in …, auf.
Im Anschluss an den Besuch der Grundschule in … besuchte die Angeklagte ein Gymnasium in …. Nachdem die Familie im Jahr 2011 nach … verzog, wechselte die Angeklagte sodann an die …-Schule in …, zunächst noch mit dem Ziel, dort ihr Abitur zu absolvieren. Vor wenigen Wochen brach sie die Schule in der 13. Klasse ab, um eine Ausbildung als Immobilienkauffrau bei der Firma … anzutreten. Ziel der Angeklagte ist es, auf dem Umweg über die Ausbildung ein Fachabitur zu erlangen und später als Immobilienmaklerin tätig zu sein. Mit Aufnahme der Ausbildung zog die Angeklagte zudem aus dem elterlichen Haushalt aus. Sie bewohnt derzeit allein eine Mitwohnung in …, für die sie monatlich 440,00 € Miet- und Nebenkosten entrichtet. Ihr Ausbildungsgehalt beziffert die Angeklagte auf 640,00 € pro Monat. Zudem erhält sie von ihren Eltern das Kindergeld in Höhe von 190,00 € ausgezahlt.
Strafrechtlich ist die Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
II.
Im Jahr 2016 arbeitete die Angeklagte als Aushilfe für die A GmbH in der Filiale …, in der auch weitere Schüler als Aushilfen beschäftigt waren. Diese Schüler zeigten der Angeklagten, wie leicht man durch Generierung von falschen Pfandrückzahlungsbons unerlaubte private Entnahmen aus der Kasse verschleiern konnte. In dem Zeitraum vom 24.08.2016 bis zum 17.12.2016 nahm die Angeklagte dementsprechend, während sie als Kassiererin eingesetzt war, in 42 Fällen Geld aus einer Kasse, welche ihr durch ihren Arbeitgeber in dem Vertrauen, dass sie mit dieser vereinbarungsgemäß verfahre, übergeben wurde. Wie die weiteren Aushilfskräfte versuchte auch die Angeklagte dabei, die Geldentnahmen aus der Kasse zu verbergen, indem sie vorgab, Pfand an Kunden ausgezahlt zu haben. In 41 Fällen meldete sich die Angeklagte dazu durch Eingabe ihrer Personalnummer im Kassensystem an, so dass ihre folgenden einzelnen Tathandlungen zugeordnet werden können:
Datum Uhrzeit Summe
24.08.2016 18:17 -10,49 Euro
24.08.2016 18:17 -18,78 Euro
29.08.2016 19:52 -15,64 Euro
03.09.2016 16:54 -25,25 Euro
10.09.2016 18:21 -50,00 Euro
16.09.2016 16:51 -50,00 Euro
16.09.2016 18:51 -10,00 Euro
21.09.2016 18:11 -24,75 Euro
21.09.2016 18:20 -36,15 Euro
24.09.2016 15:36 -75,25 Euro
24.09.2016 19:32 -10,00 Euro
07.10.2016 19:24 -70,00 Euro
18.10.2016 18:30 -70,00 Euro
22.10.2016 18:53 -22,25 Euro
22.10.2016 19:14 -50,00 Euro
22.10.2016 19:53 -19,99 Euro
25.10..2016 17:20 -22,25 Euro
25.10.2016 17:27 -27,75 Euro
25.10.2016 18:38 -20,00 Euro
28.10.2016 19:19 -60,00 Euro
04.11.2016 18:48 -50,00 Euro
04.11.2016 18:56 -10,00 Euro
15.11.2016 19:31 -60,00 Euro
15.11.2016 19:42 -40,00 Euro
26.11.2016 16:44 -90,00 Euro
26.11.2016 18:17 -35,00 Euro
03.12.2016 13:52 -50,00 Euro
03.12.2016 15:05 -50,00 Euro
03.12.2016 15:08 -50,00 Euro
03.12.2016 17:14 -18,00 Euro
06.12.2016 17:00 -50,00 Euro
06.12.2016 19:00 -50,00 Euro
10.12.2016 15:36 -50,00 Euro
10.12.2016 17:08 -50,00 Euro
10.12.2016 17:21 -20,00 Euro
13.12..2016 16:48 -50,00 Euro
17.12..2016 14:17 -50,00 Euro
17.12..2016 14:49 -50,00 Euro
17.12..2016 16:49 -15,09 Euro
17.12..2016 18:20 -13,27 Euro
17.12..2016 18:24 -50,00 Euro
III.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf dem Bericht der Jugendgerichtshilfe, den ergänzenden Ausführungen der Angeklagten sowie dem mit der Angeklagten erörterten und von ihr anerkannten Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 02.02.2018.
Der Sachverhalt steht aufgrund des glaubhaften Geständnisses der Angeklagten zur Überzeugung des Gerichts fest.
IV.
Da die Angeklagte zu den jeweiligen Tatzeitpunkten über ausreichende Reife und Einsicht in das Unrecht ihrer Taten verfügte (§§ 1, 3 JGG), hat sie sich der veruntreuenden Unterschlagung nach §§ 246 Abs. 1 und 2 StGB in 41 Fällen (§ 53 StGB) schuldig gemacht.
V.
Um der Angeklagte das Unrecht ihrer Tat vor Augen zu führen, erschien es erforderlich, aber auch ausreichend, sie zu verwarnen (§ 14 JGG).
Zudem war ihr die Weisung zu erteilen, binnen eines Monats mit der Firma A GmbH eine Ratenzahlungsvereinbarung über die Rückzahlung des entstanden Schadens in Höhe von insgesamt 1.369,91 € abzuschließen, dem Gericht die Ratenzahlungsvereinbarung vorzulegen sowie -als Auflage - über einen Zeitraum von 18 Monaten dem Gericht die regelmäßige Ratenzahlung von mindestens 20,00 € pro Monat nachzuweisen. Darüber hinaus war ihr die weitere Weisung zu erteilen, einen Entschuldigungsbrief an ihren geschädigten früheren Arbeitgeber zu schreiben und diesen dem Gericht ebenfalls in Kopie vorzulegen.
Zugunsten der Angeklagten sprachen ihr vollumfängliches, von Einsicht geprägtes Geständnis und der Umstand, dass sie bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Weiterhin hat das Gericht zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass die Angeklagte nicht selbst den Tatplan entwickelt hatte, sondern das delinquente Verhalten anderer Aushilfskräfte im selben Betrieb letztendlich imitierte. Gegen die Angeklagte sprach das hohe Maß an Professionalität und der hohe wirtschaftliche Schaden, den sie ihrem Arbeitgeber auf diese Weise zufügte. Gegen die Angeklagte sprach auch, dass sie entgegen ihren Bekundungen im Termin bei der Jugendgerichtshilfe, als sie noch über deutlich höhere Eigenmittel verfügte, sich gerade nicht zeitnah daran machte, mit der Schadenswiedergutmachung zu beginnen, sondern diese weiter aufschob.
VI.
Von einer Einziehung des Wertes des Erlangten war aufgrund des Erziehungsgedanken des § 2 JGG abzusehen.
Zwar hat die Angeklagte aus den 41 Fällen der veruntreuenden Unterschlagung einen Gesamtbargeldbetrag in Höhe von 1.369,91 € im Sinne des § 73 StGB erlangt. Auch waren angesichts der Schadenshöhe weder die Voraussetzungen des § 421 Abs. 1 Nr.1 und 2 StPO, noch angesichts des Geständnisses die Voraussetzungen des § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO erfüllt.
Doch widerspricht die Anordnung der Einziehung nach §§ 73, 73c StGB über die ohnehin schon ausgesprochene Verpflichtung bezüglich der Ratenzahlung hinaus der Wertung des § 2 JGG. Die Angeklagte war zum Tatzeitpunkt noch Jugendliche, so dass auf sie das Jugendgerichtsgesetz zwingend anzuwenden ist. Über eigenes Vermögen verfügt noch sie noch nicht, ihr aktuelles eigenes Einkommen genügt kaum zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten.
Die Angeklagte ist bereits nach § 10 JGG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 1 verpflichtet worden, binnen eines Monats eine Ratenzahlungsvereinbarung über die Rückzahlung des entstandenen Schadens mit der geschädigten Firma A GmbH abzuschließen und sodann nach besten Kräften diesen Schaden auch wiedergutzumachen durch Zahlung von mindestens 20,00 € pro Monat über einen Zeitraum von 18 Monaten. Neben der Erteilung solcher Weisungen und Auflagen, die der konkreten Rückzahlung des Erlangten an die Geschädigte dienen, hat die zusätzliche Anordnung der Einziehung des Wertes des Erlangten im konkreten Fall aufgrund des Erziehungsgedankens des Jugendgerichtsgesetzes bereits nach §§ 2, 15 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 JGG keinen Raum.
Durch die unmittelbare Schaffung eines zivilrechtlichen Titels gegen die Angeklagte durch Anordnung einer Einziehung nach §§ 73, 73c StGB über den vollen Schadensbetrag würden der Sinn und Zweck der Ratenzahlungsvereinbarung und der Bedienung dieser Vereinbarung ausgehöhlt. Bei der Bemessung der Ratenhöhe von 20,00 € pro Monat und der Pflicht zur Erfüllung der Ratenzahlungsvereinbarung über einen Zeitraum von 18 Monaten hat das Gericht § 15 Abs. 1 Nr. 2 JGG Rechnung getragen. Hätte das Gericht darüber hinaus noch eine Einziehungsentscheidung getroffen, hätte diese in jedem Fall im Wertungswiderspruch zu § 15 Abs. 1 Nr. 2 JGG gestanden. Das Gericht ist davon überzeugt, dass bei gleichzeitiger Auferlegung einer Auflage nach §§ 15 Abs. 1 Nr. 1 der Erziehungsgedanke des § 2 JGG in der in § 15 Abs. 1 Satz 2 konkretisierten Form widerspricht. Dies muss umso mehr gelten, als es sich vorliegend auch um eine Angeklagte handelt, die die Tat im jugendlichen Alter begangen hat und § 15 Abs. 1 Satz 2 dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 15 JGG nach als lex specialis zu dem allgemeinen Vermögensabschöpfungsrecht nach § 73 ff. StGB anzusehen ist. Den Gesetzesmaterialen zur Reform des Vermögensabschöpfungsrecht ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass der grundsätzliche Charakter des § 15 Abs. 1 Satz 2 als lex specialis derogiert werden sollte.
Eine ausdrückliche Regelung zum Anwendbarkeit und Reichweite der Vermögensabschöpfung im Jugendstrafrecht wurde dem Gesetzeswortlaut nach nicht getroffen. Zwar ist nicht von einer grundsätzlichen Unvereinbarkeit der §§ 73 ff. StGB in der zum 01.07.2017 geltenden Fassung auszugehen. Doch bedarf die Anwendung der §§ 73 ff. StGB einer jugendrechtsspezifischen Auslegung im Einzelfall unter besonderer Berücksichtigung des Erziehungsgedankens des § 2 JGG. Der Gesetzgeber ist ausweislich der Materialien zur Reform des Vermögensabschöpfungsrecht von einer grundsätzlichen Anwendbarkeit der §§ 73 ff. auch auf Jugendliche und Heranwachsende ausgegangen, da im Zuge der Gesetzesnovellierung zumindest auch der Wortlaut des § 76 JGG reformiert wurde. Jedoch geht aus den Gesetzesmaterialien keineswegs hervor, dass sich der Gesetzgeber bei der Reformierung des Vermögensabschöpfungsrechts inhaltlich-programmatisch mit dem Spannungsverhältnis zwischen dem Erziehungsgedanken des - als lex specialis gestalteten- JGG einerseits und der Reichweite der Vermögensabschöpfungsneuregelung andererseits auseinandergesetzt hat. Vielmehr ist das Schweigen zum Verhältnis zwischen dem Erziehungsgedanken des JGG und der Vermögensabschöpfung ein Indiz dafür, dass der Gesetzgeber für die Wertungswidersprüche zwischen den Gesetzen gerade nicht sensibilisiert war und diese in ihrer Gesamttragweite übersehen hat. Der allgemeine Verweis darauf, dass die gesetzgeberische Motivation darin lag, den Grundsatz, dass sich Straftaten nicht pekuniär lohnen dürfen, stärker in den Focus zu rücken und umzusetzen, kann nicht allein dafür sprechen, dass Vermögensabschöpfungsrecht auch uneingeschränkt auf Jugendliche anzuwenden. Denn der Grundsatz, dass sich Straftaten nicht lohnen dürfen und deshalb auch ein Jugendlicher bereits eine Entschädigung leisten sollte, war dem Jugendgerichtsgesetz ohnehin immanent, wie bereits aus dem Wortlaut der §§ 10 Abs. 1 Nr. 7 und § 15 Abs. 1 und 2 JGG eindeutig folgt.
Sowohl die Weisung betreffend den Täter-Opfer-Ausgleich nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 JGG, als auch die Zahlungsauflagen nach § 15 JGG sind im JGG werden im JGG jedoch betragsmäßig und zeitlich anders limitiert, als im allgemeinen Vermögensabschöpfungsrecht. So sieht § 11 Abs. 2 JGG für Weisungen eine maximale Laufzeit von 3 Jahren vor, § 15 Abs. 1 Satz 2 JGG verbietet es dem Richter bei Auflagen, unzumutbare Anforderungen an den Jugendlichen zu stellen. Auch eine Zahlungsauflage nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 JGG ist nicht mit der Einziehung des gesamten Wertes des Erlangten identisch, vielmehr folgt aus dem Terminus "entzogen" in § 15 Abs. 2 Nr. 2 JGG, dass nur die Auflage sich nur auf einen im Vermögen des Angeklagten noch vorhandenen Gewinn oder vorhandenes Entgelt beziehen darf. Auch dies ist Ausfluss des aus dem Erziehungsgedanken folgenden Verbots, den Jugendlichen in seiner Leistungsfähigkeit zu überfordern.
Dieses Überforderungsverbot ist erzieherisch schon deshalb unverzichtbar, weil gerade eine finanzielle Ausweglosigkeit im Sinne einer für Jugendliche unüberschaubaren jahrelangen Schuldenbelastung (gleich welchen Ursprungs) häufig Motivation für weitere Vermögensstraftaten ist und damit den Zweck der Spezialprävention unterläuft und die Erziehung hin zu einem Straffreien Leben als Erwachsenen erheblich erschwert.
Der Verweis darauf, dass die §§ 10, 11, 15 JGG nicht die zivilrechtliche Haftung derogieren, vermag eine uneingeschränkte Anwendung des allgemeinen Vermögensabschöpfungsrechts auf Jugendliche auch nicht zu rechtfertigen, denn die Neuregelungen der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB sind unabhängig von einem Mitverschulden des Geschädigten und zivilrechtlichen Verjährungsfristen und können damit - und zwar selbst unter Berücksichtigung der Wertung des § 73 e StGB hinaus - deutlich über die Durchsetzbarkeit der zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten hinausgehen. Dies mag im Erwachsenenstrafrecht rechtsdogmatisch durchaus gewollt sein. Jugendlichen hingegen wird - gerade auch im Kontext der §§ 80,81 JGG -schwer vermittelbar sein, warum ein erwachsener Geschädigter, der wie im vorliegenden Fall durch mangelhafte Aufsicht und Anleitung der minderjährigen Schüleraushilfen auch selbst die Begehung der Straftat erleichtert hat, ggf. mehr erhalten soll, als ihm von einem Zivilgericht zugesprochen würde. Gerade in dieser Konstellation stellt sich auch die Frage der Fairness eines Verfahrens. Denn während im Zivilprozess Minderjährige noch zwingend durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten werden müssen, stehen im Jugendstrafprozess den Erziehungsberechtigten zwar die Rechte nach § 67 JGG zu, doch nehmen viele Eltern bereits ihr Anwesenheits- und Anhörungsrecht überhaupt nicht wahr und bleiben auch im Vollstreckungsverfahren nach dem Urteil zumeist ähnlich passiv. Um Jugendliche vor einer intellektuellen Überforderung mit eventuellen zivilrechtlichen Implikationen zu schützen, hat das Jugendgerichtsgesetz als besondere Implikation des Fair-Trial-Prinzips die Schadenswiedergutmachung unter dem erzieherischen Aspekt des prozessualen Schutzes des minderjährigen Angeklagten stärker eingeschränkt, als im Erwachsenenrecht, was sich auch im Ausschluss der Privatklage und des Adhäsionsverfahrens gegen Jugendliche (§§ 80 Abs. 1, 81 JGG) und den Einschränkungen für Nebenklagen (§ 80 Abs. 3 JGG) zeigt. Diese Schutzzwecken würden durch eine uneingeschränkte Anwendung der Neuregelungen der Vermögensabschöpfung auch auf jugendliche Täter gänzlich unterlaufen. Der Verweis darauf, dass sich die §§ 73 ff. StGB auf das Erlangte aus Vermögensstraftaten beziehen, während die Nebenklage sich auf überwiegend auf Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit vermag auch nicht dafür zu sprechen, dass eine solche Durchbrechung der sonstigen JGG-Prinzipien vom Gesetzgeber durch die Neuregelung der Vermögensabschöpfung zwangsläufig intendiert wurde. Denn bereits aus dem Aufbau des Grundgesetzes mit dem Grundrecht auf Leben und körperlichen Unversehrtheit in Art. 2 GG vor der Erwähnung des Schutzes des Eigentums in Art. 14 GG geht hervor, dass die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit gegenüber reinen Vermögensrechtsgütern vorrangig und schützenswerter sind. Diese grundrechtliche Hierarchie würde durch die uneingeschränkte Geltung der §§ 73 ff. StGB bei Jugendlichen bei gleichzeitigem Fortbestand der Einschränkung der Schadenwidergutmachung bei Körperverletzungsdelikten durch Jugendliche nach dem JGG ad absurdum geführt. Denn eine zwingende Einziehung nach §§ 73 ff. entspräche einem quasi Adhäsionsverfahren von Amts wegen, bei gleichzeitiger Einschränkung der Rechte der Opfer reiner Körperverletzungsdelikte durch die §§ 80,81 JGG. Da eine solche Privilegierung der Opfer von Vermögensstraftaten gegenüber Opfer von Gewalttaten bereits der Grundrechtsordnung des Grundgesetzes widerspricht, kann sie wohl kaum vom Gesetzgeber intendiert gewesen sein, weshalb im Rahmen einer systematisch, teleologischen, grundrechtskonformen Auslegung der Vermögensabschöpfungsregeln eine Einschränkung der Einziehung durch den Erziehungsgedanken des § 2 JGG erforderlich ist.
Dies kann nur dadurch erreicht werden, dass unter Berücksichtigung des allgemeinen Erziehungsgedankens aus § 2 JGG die in § 15 Abs. 1 Satz 2 JGG verankerte spezialgesetzliche Wertung, wonach ein Jugendlicher Angeklagter nicht finanziell zu überfordern ist, auf den Umfang der Einziehungsentscheidungen nach §§ 73 ff. StGB ausstrahlt.
Aus diesem Verbot der finanziellen Überforderung Jugendlichen folgt, dass von einer Einziehung des Wertes nach § 2 JGG gegen die Angeklagte abzusehen war.
Im Übrigen ist gerade die vorliegend ausgesprochene Weisung zum Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung auch von einem höheren erzieherischen Wert, da sie anders als eine bloße Titelschaffung durch Anwendung des §§ 73 ff. StGB auch eine persönliche Kontaktaufnahme der Angeklagten zu der Geschädigten und somit eine persönliche Reuebekundung impliziert und damit auf einer zwischenmenschlichen Ebene auch eine Wiedergutmachung besser fördert.
VII.