Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main
Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 13.04.2018 – 32 C 3094/17 (22)
ECLI:DE:AGFFM:2018:0413.32C3094.17.22.00
Tenor
Der Einspruch der Beklagten vom 21.02.2018 gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt
- Aktenzeichen: 32 C 3094/17 (22) - vom 01.02.2018 wird verworfen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt gem. § 313b Abs. 1 ZPO)
Gegen die Beklagte war gem. § 345 ZPO ein Zweites Versäumnisurteil zu erlassen, da sie im Einspruchstermin am 09.04.2018 trotz ordnungsgemäßer Ladung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten säumig war.
Die nicht erfolgte Ladung des Beklagtenvertreters (sondern nur der Beklagten) zum ersten Verhandlungstermin am 01.02.2018, der daraus möglicherweise folgenden fehlenden Säumnis der Beklagtenseite und der daraus folgenden Frage der Gesetzmäßigkeit des Ersten Versäumnisurteils sind vor dem Erlass des Zweiten Versäumnisurteils nicht zu berücksichtigen. Die Gesetzmäßigkeit des ersten Versäumnisurteils ist nämlich vor Erlass des Zweiten Versäumnisurteils von Amts wegen nicht zu prüfen (BGH, Beschluss vom 6. 5. 1999 - V ZB 1-99, NJW 1999, 2599; Prütting in Münchener Kommentar ZPO, § 345, Rn. 9 ff. m. w. Nw.). Hierfür spricht bereits die Regelung des § 700 Abs. 6 ZPO, der nur für den Vollstreckungsbescheid gilt (BGH, Beschluss vom 6. 5. 1999 - V ZB 1-99, NJW 1999, 2599). Der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist damit ohne weitere Prüfung "zu verwerfen, wenn die Partei, die den Einspruch eingelegt hat, in dem auf den Einspruch bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung wiederum nicht erscheint, nicht vertreten ist oder nicht verhandelt" (BGH, Beschluss vom 6. 5. 1999 - V ZB 1-99, NJW 1999, 2599).