Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main
Amtsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 17.04.2018 – 931 Gs 331/18
ECLI:DE:AGFFM:2018:0417.931GS331.18.00
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt am Main, 29. Oktober 2020, 20 W 211/18, Beschwerde teils als unzulässig verworfen, teils zurückgewiesen, Beschluss
Tenor
In dem Verfahren
betreffend
…
wegen Abschiebung
Gründe
Der Betroffene ist kamerunischer Staatsangehöriger und vollziehbar ausreisepflichtig
Nach am 28.09.2006 erfolgter Abschiebung und erneuter Einreise in das Bundesgebiet am 01.03.2008 wurde mit Verfügung der Stadt Frankfurt am Main — Ordnungsamt — vom 01.06.2011 ein Antrag des Betroffenen auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und der Betroffene aufgefordert, innerhalb von drei Monaten nach der — am 08.06.2011 erfolgten — Zustellung der Verfügung die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, wobei zugleich die Abschiebung nach Kamerun angedroht wurde.
Die in der Folgezeit gestellten Anträge und Rechtsmittel des Betroffenen verliefen für diesen negativ. Ein am 21.03.2012 gestellter Asylfolgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19.05.2016 abgelehnt; auch mit diesem Bescheid wurde der Betroffene unter Fristsetzung zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert und ihm die Abschiebung nach Kamerun angedroht. Ein dagegen gerichteter Eilantrag wurde durch das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 08.07.2016 (Az.: 3 L 2145/16.F.A) abgelehnt. Eine an den Hessischen Landtag gerichtete Petition wurde am 02.02.2018 abgelehnt und auch eine Eingabe an die Härtefallkommission des Hessischen Landtages blieb erfolglos. Mit Schreiben vom 28.03.2018 lehnte die Härtefallkommission die Annahme zur Behandlung ab und wies auf die Ausreiseverpflichtung des Betroffenen hin.
Der Betroffene ist somit vollziehbar ausreisepflichtig. Seiner Ausreiseverpflichtung ist er bislang nicht nachgekommen. Er hält sich somit als Ausländer illegal im Bundesgebiet auf, von einer freiwilligen Ausreise ist nach den Gesamtumständen nicht auszugehen.
Die Ausländerbehörde beabsichtigt, ihn in sein Heimatland abzuschieben. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Betroffenen ist damit zu rechnen, dass er auch zukünftig nicht freiwillig ausreisen und den vollziehenden Beamten den Zutritt zu seiner Wohnung verweigern wird.
Die Durchsuchungsanordnung war auch auf das Auffinden und Sicherstellen der Identitätspapiere des Betroffenen zu erstrecken, weil die beabsichtigte Abschiebung des Betroffenen nur vollzogen werden kaum, wenn auch die nationalen Ausweispapiere des Betroffenen zur Verfügung stehen, und weil nach den bisherigen Umständen davon auszugehen ist, dass der Betroffene diese nicht freiwillig herausgeben wird.
Bei dieser Sachlage ist die zwangsweise Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Betroffenen zu seiner Ergreifung sowie zur Sicherstellung seiner nationalen Ausweispapiere und damit zur Sicherung der Vollziehung der Abschiebung erforderlich und verhältnismäßig.