Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main

Amtsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 18.05.2018 – 472 F 18190/17 VA

ECLI:DE:AGFFM:2018:0518.472F18190.17VA.00

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt am Main, 17. Oktober 2019, 4 UF 52/19 , Beschluss

nachgehend BGH, XII ZB 531/19

Tenor

1. Die Kürzung der Rente des früheren Antragstellers bei der XXX wird in Höhe von 546,12 Euro ab dem 01.10.2017 ausgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Wert des Verfahrens wird auf 6.553,44 € festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller begehrt die Anpassung des Versorgungsausgleichs nach § 33 VersAusglG.

Die Ehe der Beteiligten wurde am 15.11.2004 geschieden. Die Ehezeit endete am 31. 05. 2003. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens verpflichtete sich der Antragsteller, der Antragsgegnerin einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 2.000 € zu zahlen.

Hierbei wurde ihm ein fiktives Einkommen angerechnet, da er sich selbständig gemacht hatte und dabei auf ein gehobenes Einkommen verzichtet hatte. In der Unterhalts-Vereinbarung wurde ebenfalls aufgenommen, dass das Erwerbseinkommen der Antragsgegnerin über 500,00 € anrechnungsfrei bleibt, ebenso der Vorteil des mietfreien Wohnens.

Zum Zeitpunkt der Unterhaltsvereinbarung erzielte die Antragsgegnerin ein Einkommen von 350,00 € zuzüglich des Wohnvorteils. Die Wohnung hat eine Größe von 110 qm. Nunmehr erzielt sie ein monatliches Einkommen von durchschnittlich 500,00 €.

Die Antragsgegnerin zahlt monatlich 360,00 € an Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen und insgesamt 400,00 € an Rentenbeiträgen (gesetzlich und privat).

Der Antragsteller erzielt ab dem 01.10.2017 Renteneinkünfte in Höhe von insgesamt 1.221,66 €. Weiterhin hat er Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 1.000 € monatlich (netto), sowie Kapitaleinkünfte in Höhe von ca. 300,00 € monatlich.

Der frühere Antragsteller bezieht bei der XXX eine durch den Versorgungsausgleich gekürzte Rente. Es handelt sich um ein Regelsicherungssystem nach § 32 VersAusglG.

Der Ausgleichswert beträgt: . . . . . . . . 450,26 Euro, nunmehr nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung 546,12 €

Er besteht in einer Monatsrente. Der Ausgleich erreicht den Grenzwert von 47,60 Euro. Die Bagatellregel § 33 II VersAusglG steht daher der Aussetzung der Kürzung nicht entgegen.

Die Kürzung der Rente des früheren Antragstellers bei der Knappschaft Bahn-See

ist nach § 33 III VersAusglG auszusetzen in Höhe von 546,12 Euro.

Die Aussetzung der Kürzung setzt nicht voraus, dass sich diese auf die Höhe des geschuldeten Unterhalts auswirkt (BGH, Beschl. vom 07.11.2012, beck-online). Es ist daher unerheblich, dass der Antragsteller schon seit Beginn der Unterhaltsvereinbarung den geschuldeten Unterhalt auch aus seinem Vermögen gezahlt hat. Die Anpassung ist zwar begrenzt sowohl auf den vereinbarten als auch den fiktiven Unterhalt, aber da die Kürzung den fiktiven Unterhalt nicht überschreitet, ist es unschädlich, dass der Unterhalt auch aus dem Vermögen gezahlt wurde und wird.

Der Antragsteller würde der Antragsgegnerin weiterhin Unterhalt über den gekürzten Betrag hinaus schulden, wie sich der nachfolgenden Unterhaltsberechnung entnehmen lässt.

Das Gericht wäre bei einer Abänderung des Unterhalts an die Vereinbarung über die Nichtanrechnung des Wohnvorteils und der Einkünfte der Antragsgegnerin gebunden, so dass auch in diesem Verfahren zur Berechnung des fiktiven Unterhalts der Antragsgegnerin kein Wohnvorteil anzurechnen ist.

Beim Antragsteller war das Einkommen zuzüglich des Kürzungsbetrags anzusetzen.

Dies hat folgende Unterhaltsberechnung ergeben:

Namen der nur Unterhaltspflichtigen

von XXX

Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner

XXX

Bedarf und Leistungsfähigkeit

Ehegatten

XXX

Einkommen von XXX

500,00 Euro

weniger als halbschichtig, darum notwendiger Selbstbehalt

980,00 Euro

abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen

-25,00 Euro

Naturaleinkommen (Wohnwert)

0,00 Euro

Schulden, Belastungen

750,00 Euro

Schulden, Belastungen

-750,00 Euro

unterhaltsrechtliches Einkommen

-275,00 Euro

unterhaltsrechtliches Einkommen

0,00 Euro

von XXX

Einkommen von XXX aus dem ungekürzten Rentenbezug

3.067,78 Euro

davon aus Erwerbstätigkeit

1.000,00 Euro

insgesamt

3.067,78 Euro

Unterhaltspflichten

Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts

Voller Partnerunterhalt

Verpflichtungen von XXX

Weil das Resteinkommen von XXX geringer ist als das Erwerbseinkommen, wird daraus der Erwerbstätigenbonus berechnet.

Einkommen von XXX

3.067,78 Euro

Erwerbstätigenbonus: 1000*1/7

-142,86 Euro

Bonusbereinigtes Einkommen von XXX

2.924,92 Euro

Voller Unterhalt von XXX : 2924,92/2

1.462,46 Euro

XXX

XXX bleibt 3067,78 - 1462,46 =

1.605,32 Euro

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von.

1.200,00 Euro

Verteilungsergebnis

XXX

1.606,00 Euro

XXX

1.463,00 Euro

insgesamt

3.069,00 Euro

Zahlungspflichten

von XXX zahlt an

XXX

1.463,00 Euro

Nach § 34 VersAusglg wirkt die Anpassung auf den Monat, der auf die Antragstellung folgt. Da die Rente aber erst zum 01.10.2017 bezogen wird, war die Anpassung hierauf zu beziehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80,81 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 50 FamGKG. Analog zu § 51 FamGKG hat das Gericht das 12 –fache des Kürzungsbetrags als Verfahrenswerts angesetzt.