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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 12.07.2018 – 381 C 2114/17

ECLI:DE:AGFFM:2018:0712.381C2114.17.00

Verfahrensgang

nachgehend LG Frankfurt am Main, 2-09 S 51/18

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es bleibt den Klägern nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Kläger begehren mit der Anfechtungsklage nach WEG-Recht die Ungültigerklärung von WEG-Beschlüssen.

Die Kläger sind zusammen mit den Beklagten Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft XXX Straße XX – XX in XXX. Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau Miteigentümer mit einem Anteil von 457/100.000 an dem Grundstück mit Sondereigentum an einer Wohnung. Außerdem hält er weitere, einen Abstellplatz betreffende Miteigentumsanteile (37,5/100.000.

Am 26.07.2017 fand eine ordentliche Wohnungseigentümerversammlung statt. Darin wurde unter Tagesordnungspunkt 3 B der Verwalterin die Entlastung erteilt, unter Tagesordnungspunkt 5 dem Verwaltungsbeirat die Entlastung erteilt und A. für drei Jahre neu zum Verwaltungsbeirat gewählt.

Die Kläger sind der Auffassung, dass diese Beschlüsse nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Daher könnten sie von ihnen angefochten werden. Die Kläger begründen dies damit, dass der Wintergarten des Miteigentümers A. Teile des Gemeinschaftseigentums miteinbeziehen würde. Außerdem monieren sie Fehler bei der Sanierung der Außenfassade und der Vergabe dieser Sanierungsmaßnahmen und eine fehlende bzw. unzureichende Einbeziehung der WEG. Eine Druckerhöhungsanlage sei zudem von der WEG ohne Einholung konkreter Angebote beschlossen worden. Auch dies entspreche nicht ordnungsmäßiger Verwaltung und stehe daher einer Entlastung entgegen.

Hinsichtlich des weiteren klägerischen Vortrages wird auf die Klageschrift sowie die weiteren Schriftsätze des Klägervertreters verwiesen.

Die Klage wurde am 28. August 2017 anhängig gemacht und am 04.10.2017 der Verwaltung der WEG zugestellt.

Hinsichtlich des Antrags zu 2 betreffend den einen Teil des Tagesordnungspunktes 5 wurde mit Schriftsatz vom 15.02.2018 die Anfechtung beschränkt auf die Entlastung des Verwaltungsbeiratsmitglieds A., nachdem zunächst die Entlastung des gesamten Verwaltungsrates angefochten wurde (Bl. 104 d.A.).

Die Kläger beantragen daher,

1. den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.07.2017 zu TOP 3 B „Der Verwalterin wird Entlastung erteilt“ für ungültig zu erklären,

2. den Beschluss zu TOP 5, „Dem Verwaltungsbeiratsmitglied A. wird Entlastung erteilt“ für ungültig zu erklären,

3. den Beschluss zu TOP 5 „Der Verwaltungsbeirat A. wird für drei Jahre neu gewählt“ für ungültig zu erklären.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung, dass sämtliche Beschlüsse ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen würden. Daneben seien die Monierungen der Kläger, die Grundlage für die Auffassung sind, dass die Entlastungen, um die es hier geht, nicht so hätten erteilt werden dürfen, schon viel zu alt. Dazwischen habe es vorangegangene Wohnungseigentümerversammlungen gegeben mit Entlastungen in dem Umfang, wie er auch hier Gegenstand ist. Deswegen hätten die Kläger nun nicht in der WEG-Versammlung vom 26.07.2017 schon längere Zeit zurückliegende Handlungen der WEG bzw. der Verwaltung zum Gegenstand einer nach ihrer Auffassung nicht gerechtfertigten Entlastung der Verwaltung bzw. des Verwaltungsbeirates A. machen können wie auch nun nicht Wahl des A. zum Verwaltungsbeirat für weitere drei Jahre anfechten können.

Mit Beschluss vom 14.05.2018 erging nach Zustimmung der Parteien Beschluss nach § 128 Abs. 2 ZPO.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klage ist schon deswegen nicht erfolgreich, weil die Monierungen der Kläger, die nach ihrer Auffassung Grundlage dafür sein sollen, dass die gegenständlichen Entlastungen nicht hätten ausgesprochen werden dürfen bzw. die Neuwahl des Herrn Michael A. zum Verwaltungsbeirat nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte, bereits zu lange zurückliegen. Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage, dass die von ihm behaupteten Probleme bei der Bebauung mit dem Wintergarten schon seit 2 ½ Jahren bekannt gewesen seien. Im Jahr 2015 habe er dies in der WEG-Versammlung nicht angesprochen und im Jahr 2016 habe er den Entlastungsbeschluss der Verwaltung nicht angefochten, weil er die nötigen Mittel hierfür damals nicht gehabt habe.

Dies ist keine tragfähige Begründung, um nun mehrere Jahre später unter Berufung auf schon länger zurückliegende Ereignisse eine Entlastung anfechten zu können.

Auch die Monierungen zu den sonstigen Sachverhalten (Sanierung der Außenfassade und Druckerhöhungsanlage) liegen schon zu lange zurück, als dass bereits die Entlastung im Beschluss vom 22.09.2016 noch der Ort hätte sein können, um dies anzustreben. Damit sind die Anträge zu 1. und 2. nicht erfolgreich.

Auch der Antrag zu 3. kann nicht angefochten werden. Auch hier tragen die Kläger nicht hinreichend belastbare Tatbestände vor, um hier über die Anfechtungsklage und einen hinreichenden Vortrag zum Fehlen ordnungsmäßiger Verwaltung Wahl des A. zum Verwaltungsbeirat anfechten zu können.

Da die Klage abzuweisen war, haben die Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§§ 91 ZPO).

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.