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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 31.07.2018 – 32 C 713/18 (18)

ECLI:DE:AGFFM:2018:0731.32C713.18.18.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen das beklagte Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Deutschland Ausgleichsansprüche aus der Verordnung (EG) Nr. 216/2004 (nachstehend als " Fluggastrechteverordnung " bezeichnet) wegen erheblicher Ankunftsverspätung geltend.

Die Klägerin sowie ihre Töchter A. und B. waren gebuchte Passagiere auf dem von der Beklagten zu verantwortenden und von ihr durchzuführenden Flug von Frankfurt am Main (FRA) nach Lanzarote (ACE), geplant am 10.12.2017, mit der Flugnummer .. 1408, planmäßiger Abflug 10:45 UTC und planmäßige Ankunft um 15:05 UTC. Tatsächlich erreichten die Klägerin und ihre Töchter Lanzarote erst am 11.12.2017.

Die Klage ist der Beklagten am 06.04.2018 zugestellt worden.

Die Klägerin beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.200,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,

die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 201,71 Euro an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der maßgeblicher Grund für die Verspätung sei in außergewöhnlich starken Schneefällen zu sehen, die zunächst eine Enteisung des streitgegenständlichen Flugobjektes erforderten, welche nicht zeitnah durchgeführt werden konnte und ein Abheben unter einer Gesamtverspätung von 3 Stunden nicht möglich gemacht haben.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin C. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 31.07.2018; wegen Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zwar zulässig aber nicht begründet.

Unabhängig von der Frage der Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich der gesonderten Ansprüche ihrer Töchter, steht ihr unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 1.200,00 Euro gegen die Beklagte zu, auch nicht aus der Fluggastrechteverordnung.

Die Beklagte kann sich mit Erfolg auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 berufen. Nach dieser Vorschrift ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 VO (EG) 261/2004 zu leisten, wenn die Annullierung (oder erhebliche Verspätung) auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Nach Definition des Bundesgerichtshofs verlangt der Begriff der außergewöhnlichen Umstände, der weder in Art. 2 Fluggastrechteverordnung noch in sonstigen Vorschriften der Verordnung definiert ist, nach seinem Wortlaut, dass die gegebenenfalls zu einem Wegfall der Ausgleichspflicht führenden Umstände außergewöhnlich sind, das heißt nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Ereignisse erfasst werden, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als - jedenfalls in der Regel von außen kommende - besondere Umstände seine ordnungs- und planmäßige Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können (BGH NZV 2014, 513 ). Wie aus dem 14. Erwägungsgrund der Fluggastrechteverordnung hervorgeht, können solche Umstände insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 21). Nach Rechtsprechung des EuGH sind demnach, in Anlehnung an die in der Verordnung beispielhaft aufgezählten Umstände, diejenigen Umstände außergewöhnlich, welche ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 23, vom 31. Januar 2013, McDonagh, C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 29, sowie vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 36).

Hierzu gehören auch Wetterbedingungen, die den Luftverkehr oder die Betriebstätigkeit eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen ganz oder teilweise zum Erliegen bringen ( Führich , Reiserecht, 7. Aufl. 2015, § 40 Rdnr. 15).

Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung ergeben, dass wegen atypisch starkem Schneefalls eine Verzögerung des streitgegenständlichen Fluges eingetreten ist, bei dem die Beklagte auch durch zumutbare Maßnahmen eine Verzögerung von unter drei Stunden nicht hatte vermeiden können.

Die Zeugin C., die im administrativem Teil der Verkehrskontrolle der Beklagten tätig ist und die ihre Informationen durch Zugriff auf deren EDV-Programme erhält, sagte glaubhaft aus, dass das Bording des streitgegenständlichen Fluges bereits abgeschlossen war und dieser zum Abflug bereit stand. Zu dieser Zeit schneite es bereits und um 10 Uhr UTC bekam die Beklagte eine Schneefallwarnung durch den Flughafen. Das streitgegenständliche Fluggerät musste vor dem Abflug noch enteist werden (dies sei immer der Fall, ab 3 Grad Celsius). Das Fluggerät habe solange flugbereit am Gate gestanden. Um 11:17 Uhr (bis zu diesem Zeitpunkt kam es noch zu keiner Enteisung) sei dann durch den Flughafen eine sogenannte "Null-Steuerung" ausgesprochen worden. Dies bedeute, dass keine Starts und Landungen mehr durch den Flughafen zugelassen worden sind und die Enteisung eingestellt worden sei. Eine Besonderheit an diesem Tag, sei auch gewesen, dass sich wegen des starken Schneefalls die sog. "hold-over-time" also die Zeit, die zwischen Enteisung und Abflug liegen darf, von 20 auf 0 Minuten reduziert hatte. Die Kapitäne durften auch auf eigenes Risiko nicht mehr abheben.

An dem Tag seien weit über 200 Flüge annulliert worden, unter anderem auch die der .... Enteisungen über die Firma ..., für die der Flughafen verantwortlich sei, wurden erst ab 14:17 Uhr wieder angeboten. Für die Beklagte sei aber nicht absehbar gewesen, wann sie an der Reihe sei, da sich schon eine Schlange mit zu enteisenden Flugzeugen gebildet hätte. Die Crew sei dann um 17 Uhr ausgestiegen und sei um 19 Uhr in Crew-Rest gegangen. Es sei auch (ggf. auch mittels einer Ersatz-Crew) nicht absehbar gewesen, ob ein Start noch innerhalb der Schließzeiten des Flughafens möglich war und deshalb wurde dann die Entscheidung getroffen die Passagiere wieder aussteigen zu lassen und den Flug auf den nächsten Tag zu verlegen.

Zumutbare Maßnahmen, die Verzögerung ab drei Stunden zu vermeiden, waren für die Beklagte auch nicht ersichtlich. Die Störung lag nicht am Flugobjekt, sondern darin, dass in Frankfurt keine Starts und Landungen bzw. zeitnahen Enteisungen möglich waren. Eine Subcharteranfrage oder der Rückgriff auf ein Ersatzfluggerät hätten keinen Sinn ergeben, um die Verzögerung zu verringern.

Die Nebenentscheidungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

Die prozessualen Nebenforderungen ergeben sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 1, 711 ZPO.