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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 30.11.2018 – 946 Owi - 752 Js-OWi 52335/18

ECLI:DE:AGFFM:2018:1130.946OWI752JS.OWI52.00

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt am Main, 2. August 2019, 2 Ss-OWi 438/19, Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen, Beschluss

Tenor

Gegen die Betroffene werden wegen vierer vorsätzlicher Verstöße gegen § 13 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 12a HWoAufG i.V.m. §§ 3, 11 Abs. 1 Satzung der Stadt Frankfurt über die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung Geldbußen in Höhe von

1500,00 Euro (Vermietung 14.5.-17.5.18),

1500,00 Euro (Vermietung 24.5.-27.5.18),

1000,00 Euro (Vermietung 28.5.-30.5.18) und

2000,00 Euro (Vermietung 31.5.-04.06.18)

festgesetzt.

Die Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften:

§ 13 Abs. 1 Nr. 5, §§ 12a, 13 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 HWoAufG, §§ 3, 11 Satzung der Stadt Frankfurt über die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung

Gründe

I.

Die Betroffene ist … Staatsangehörige und … . Sie hat … Kinder und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 2500 Euro.

II.

Die Betroffene vermietete die Wohnung Nr. … in der Liegenschaft … in Frankfurt am Main über die Plattform Airbnb in vier Zeiträumen als Ferienwohnung zu einem Preis von 125 bis 150 Euro pro Nacht zuzüglich Airbnb-Service Gebühr an Feriengäste, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Genehmigung gemäß § 3 der Satzung der Stadt Frankfurt über die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung erforderlichen Genehmigung gewesen zu sein. Die Erforderlichkeit der Genehmigung war der Betroffenen bewusst, da ihre Anträge vom 20.04.2018 und 06.05.2018 auf Erteilung einer Genehmigung über die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung am 26.04.2018 bzw. 05.06.2018 abgelehnt worden waren.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende unerlaubte Überlassungen von Wohnraum als Ferienwohnung:

1.

Im Zeitraum 14.05.2018 bis 17.05.2018 wurde die Wohnung durch die Betroffene zum Preis von 375 Euro zuzüglich 54,06 Euro Airbnb-Servicegebühr an das Ehepaar A und B vermietet.

2.

Im Zeitraum 24.05.2018 bis 27.05.2018 wurde die Wohnung durch die Betroffene zum Preis von 514,64 Euro an C, D, E und F vermietet.

3.

Im Zeitraum 28.05.2018 bis 30.05.2018 wurde die Wohnung zum Preis von 150,- Euro pro Nacht an G und H vermietet. Die Mieter hatten die Wohnung bereits ca. 4 Wochen vor diesem Zeitraum schon einmal für 2 Tage gemietet gehabt.

4.

Im Zeitraum 31.05.2018 bis 04.06.2018 wurde die Wohnung durch die Betroffene zum Preis von 600,- Euro an I und J vermietet.

III.

Die Feststellungen zur Person der Betroffenen beruhen auf deren Einlassung in der Hauptverhandlung. Die Betroffene hat sich zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wie unter I. festgestellt geäußert. Das Gericht hatte auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Betroffenen.

Der festgestellte Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme fest.

Die Betroffene hat in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache gemacht. Die Vermietung der Wohnung in den oben festgestellten Zeiträumen und Konditionen steht aber zweifelsfrei fest insbesondere aufgrund der verlesenen Aussagen der Zeugen A, B G, C und I, der Angaben des in der Hauptverhandlung uneidlich vernommenen Zeugen K sowie die in Augenschein genommenen Lichtbilder der Wohnung und den auszugsweise verlesenen Ausdrucken der Internetplattform Airbnb und der Buchungsbestätigung der Zeugen A/B sowie der weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweise.

Die Zeugen B und A gaben in ihrem Zeugenfragebogen übereinstimmend an, die Wohnung über das Internet bei Airbnb von einer „…“ zu einem Preis von 429,06 Euro für drei Tage gemietet zu haben. Die Angaben der Zeugen werden bestätigt durch den dem Befragungsbogen bei Rücksendung durch die Zeugen angefügten Rechnungsbeleg, der als Gesamtbetrag 429,06 Euro, zusammengesetzt aus 125 Euro x 3 Nächte zuzüglich Servicegebühr von Airbnb in Höhe von 54,06 Euro, ausweist für die Buchung der gesamten Unterkunft in der Wohnung … in Frankfurt am Main vom 14.05.18 bis 17.05.18.

Der Zeuge C gab in seiner Zeugenvernehmung an, die Wohnung über Airbnb für 3 Nächte vom 24.05.18 bis 27.05.18 von einer … für 514,64 Euro gemietet zu haben. Diese Angaben sind glaubhaft, denn sie werden im Wesentlichen auch durch die verlesene Buchungsbestätigung von Airbnb (Bl. 59 f.), die den angegebenen Mietzeitraum bestätigt und … als Gastgeberin ausweist, bestätigt.

Der Zeuge G gab bezüglich seiner Anmietung an, er habe den Kontakt zu der Vermieterin … über Airbnb hergestellt und habe die Wohnung für 2 Tage vom 28.05.18 bis 30.5.18 gemietet. Er sei 4 Wochen zuvor bereits für 2 Tage in der Wohnung gewesen. Bezahlt habe er jeweils 150 Euro pro Nacht.

Der Zeuge I gab in seiner Zeugenvernehmung an, die Wohnung über Airbnb für 3 Nächte vom 31.05.18 bis 04.06.18 für 600 Euro gemietet zu haben. Diese Angaben sind glaubhaft, denn sie stimmen bezüglich der Plattform Airbnb und der Preisgestaltung mit den übrigen vorab dargestellten Zeugenaussagen des G und C überein.

Die Angaben der Zeugen A/B, I, G und C werden auch durch die glaubhafte Angaben des in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen K insoweit bestätigt, als die oben genannten Zeugen durch den Zeugen K jeweils in der Wohnung der Betroffenen angetroffen worden seien. Die Zeugen A/B hätten überdies im Rahmen des Ortstermins angegeben, dass sich keinerlei persönliche Gegenstände der Vermieterin in der Wohnung befänden. Dies wird auch durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder der Ausdrucke aus dem Airbnb-Portal (Bl. 19-12) bestätigt, die eine karge Möblierung ohne persönliche Gegenstände wie z.B. Kleidung, Kosmetik- oder Küchenartikel etc. zeigen, bestätigt.

Der Zeuge K gab weiter an, er habe am 17.5.2018 an der Wohnung der Betroffenen geklingelt, da ein Antrag auf Genehmigung für die Nutzung als Ferienwohnung gestellt worden sei. Ihm sei nicht geöffnet worden, vermutlich da die Klingel abgestellt gewesen sei. Er sei dann durch einen Durchgang in der Hecke zur Rückseite der Wohnung gegangen und habe durch die Fenster geschaut, als Frau A am halb geöffneten Fenster erschienen sei. Er habe ihr die Sach- und Rechtslage erörtert und ihr wurden die Zeugenfragebögen an der Wohnungstür ausgehändigt. Betreten habe er, so der Zeuge K weiter, die Wohnung nicht. Am 25.05.2018 sei er dann erneut zu der Wohnung gefahren, da in dem Belegungskalender von Airbnb eine Buchung ersichtlich gewesen sei. Da die Klingel offensichtlich immer noch abgestellt oder defekt gewesen sei, habe er an der Gartenseite an die Terrassentür geklopft. Es wäre ihm geöffnet und von den vier Bewohnern vorbehaltlos Eintritt in die Wohnung gewährt worden. Er, so K weiter, habe sich im Wohnzimmer mit den Bewohnern unterhalten und die Zeugenaussage des C aufgenommen. Im Wohnzimmer hätten nur 2 Klappstühle gestanden, die im Wohnzimmer sichtbaren persönlichen Gegenstände hätten nach Angaben der Mieter diesen gehört. Am 29.05.2018 habe der Zeuge K erneut an der Wohnungstür geklingelt. Daraufhin sei ein Rollladen und ein Fenster nahe der Haustür geöffnet worden. Da die Bewohner der Wohnung den Zeugen nicht hätten eintreten lassen wollen, sei die Vernehmung des Zeugen G mittels einer anwesenden Dolmetscherin am geöffneten Fenster durchgeführt worden. Der Zeuge G habe ihm gegenüber angegeben, er und seine Frau seien für eine medizinische Behandlung in der Uniklinik in Frankfurt. Bereits vor 4 Wochen wären sie ebenfalls hier gewesen und hätten in derselben Wohnung für 2 Tage übernachtet aufgrund einer Buchung über Airbnb. Betreten habe er, so der Zeuge K weiter, die Wohnung nicht. Zuletzt sei er am 04.06.18 zu der Wohnung gefahren und habe geklingelt. Auch bei diesem Termin habe er die Wohnung nicht betreten, sondern die Befragung des Zeugen I im Hausflur durchgeführt.

Die in sich schlüssigen, detailreichen und widerspruchsfreien Angaben des Zeugen K sind glaubhaft. Es besteht auch kein Beweisverwertungsverbot bezüglich dessen Angaben und den Angaben der Zeugen A/B, G, C und I. Entgegen der Ansicht des Verteidigers basieren die Zeugenaussagen nicht auf einer widerrechtlich durchgeführten Wohnungsdurchsuchung. Der Zeuge K hat die Wohnung überhaupt nur an einem Tag, dem 25.05.2018, betreten und dies mit ausdrücklicher Einwilligung aller vier derzeitigen Ferienwohnungsbewohner. Die Wohnung wurde sodann auch nicht durchsucht, sondern lediglich im Wohnzimmer eine Zeugenbefragung durchgeführt und Fotos gefertigt. Dies alles im Rahmen der Prüfung der Erteilung einer von der Betroffenen beantragten Genehmigung zur Vermietung der Wohnung als Ferienwohnung. An den anderen drei Tagen wurde die Wohnung gar nicht betreten, was eine Wohnungsdurchsuchung per se ausschließt. Soweit der Zeuge K den Terrassenbereich der Wohnung betrat, um durch die Fenster zu sehen bzw. die Bewohner durch Klopfen aufmerksam zu machen, tat er dies durch einen Durchgang in der Hecke. Es lag demnach bereits kein rechtswidriges Verhalten vor. Zudem läge – selbst ein Beweisverwertungsverbot unterstellt- keine Fernwirkung desselben auf die Zeugenaussagen vor.

Dass es sich auch bei der ersten unter I. festgestellten Vermietung bereits um eine wiederholte und damit genehmigungspflichtige Überlassung i.S.d. § 3 Abs. 1 der Ferienwohnungssatzung der Stadt Frankfurt am Main gehandelt hat, folgt aus den glaubhaften Angaben des Zeugen G, der angab, die Wohnung bereits Ende April für 2 Tage über Airbnb gemietet zu haben. Überdies deuten auch die verlesenen mehrfachen Bewertungen für den Zeitraum März und April 2018 (Bl. 3 f.) auf eine vorherige Vermietung der Wohnung über Airbnb durch die Betroffene in diesem Zeitraum hin, insbesondere da Bewertungen nur innerhalb von 14 Tagen nach dem Check-Out abgegeben werden können.

Dass die Betroffene wusste, dass die Vermietung als Ferienwohnung genehmigungsbedürftig war, ergibt sich bereits daraus, dass sie erstmals am 20.04.2018 einen diesbezüglichen Antrag bei der Bauaufsicht gestellt hatte.

Dass die beiden Anträge der Betroffenen für die Vermietung als Ferienwohnung am 26.04.2018 bzw. 05.06.2018 abgelehnt wurden, ergibt sich aus den verlesenen Bescheiden Bl. 128 und 130.

IV.

Die Betroffene hat somit in vier Fällen gegen die gegen § 13 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 12a HWoAufG i.V.m. §§ 3, 11 Abs. 1 Satzung der Stadt Frankfurt über die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung verstoßen durch die unberechtigte Vermietung der Wohnung als Ferienwohnung.

V.

Ein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 12a HWoAufG i.V.m. §§ 3, 11 Abs. 1 Satzung der Stadt Frankfurt über die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 Euro pro Verstoß geahndet werden.

Bei der Bemessung der konkreten Geldbuße waren neben generalpräventiven Gründen auch spezialpräventive Kriterien zu beachten. Die Genehmigungspflicht, gegen welche die Betroffene verstoßen hat, dient der Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen trotz des besonders angespannten Wohnungsmarktes in der Stadt Frankfurt am Main und dem Schtuz vor Zweckentfremdung durch andere Nutzungsformen. Nur durch die Verhängung empfindlicher Bußen kann erreicht werden, dass der Genehmigungspflicht nachgekommen wird. Auch waren die durch die Ordnungswidrigkeit erlangten wirtschaftlichen Vorteile abzuschöpfen.

Zu Gunsten des Betroffenen war zu werten, dass die Vermietung als Ferienwohnung zwischenzeitlich aufgegeben wurde. Entlastend ist für die Betroffene daneben zu berücksichtigen, dass sie bußgeldrechtlich bislang in diesem Bereich offenkundig nicht in Erscheinung getreten ist und auch seit den Taten nicht mehr auffällig geworden ist. Auch handelte es sich um jeweils relativ kurze Vermietungszeiträume von nur einigen Tagen, wobei andererseits die Wohnung dennoch nicht dem regulären Wohnungsmarkt zur Verfügung stand.

Unter Berücksichtigung dieser Zumessungsgesichtspunkte und der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit erachtet das Gericht daher in Anlehnung an die jeweilige Vermietungsdauer die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von

1500,00 Euro (Vermietung 14.5.-17.5.18),

1500,00 Euro (Vermietung 24.5.-27.5.18),

1000,00 Euro (Vermietung 28.5.-30.5.18) und

2000,00 Euro (Vermietung 31.5.-04.06.18)

für tat- und schuldangemessen.

VI.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.