Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main

Amtsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 28.01.2019 – 7480 Js 259609/18 - 931 Gs

ECLI:DE:AGFFM:2019:0128.7480JS259609.18.9.00

Verfahrensgang

nachgehend LG Frankfurt am Main, 9. September 2019, 5/12 Qs 4/19, Beschwerde als unzulässig verworfen

Tenor

In dem Ermittlungsverfahren

gegen

wegen Verdachts einer Straftat nach § 17 UWG

wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gemäß § 102 StPO die Durchsuchung der Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume der Beschuldigten angeordnet. Das vorgefundene Beweismaterial ist in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

In den Fällen des § 98 Abs. 2 StPO ist binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme nachzusuchen.

Gründe

Die Beschuldigten sind verdächtig, … zwischen dem 16.04.2018 und dem 15.07.2018 Unterlagen und/oder Informationen über

…,

die als Geschäftsgeheimnisse des … der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, unbefugt an

den Journalisten … weitergegeben zu haben.

Nach den bisherigen Ermittlungen ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zur Auffindung folgender Beweismittel führen wird:

Unterlagen und elektronische Daten, die im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Artikels … vom …, Autor: …, stehen.