Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main
Amtsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 17.05.2019 – 476 F 22208/18 AB
ECLI:DE:AGFFM:2019:0517.476F22208.18AB.00
Verfahrensgang
nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 8. Oktober 2019, 8 UF 137/19, Der amtsgerichtliche Beschluss wurde aufgehoben und die Sache wurde zurückgewiesen., Beschluss
Tenor
1. Der Antrag wird abgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Verfahrenswert wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Das antragstellende Kind hat die dominikanische Staatsangehörigkeit und lebte mit seiner Mutter, die ebenfalls die dominikanische Staatsangehörigkeit, hat in Spanien.
Der Antragssteller beantragt:
festzustellen, dass der Beteiligte Antraggegner und sein Vater ist.
Der Antragsteller behauptet die Kindesmutter und der Antragsgegner haben sich am 12.11.2016 kennengelernt und hätten im Zeitraum vom 26.11.2016 bis zum 1.12.2016 mehrfach ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt. Der Antragsteller behauptet außerdem die Kindesmutter habe in der Empfängniszeit mit keinem anderen Geschlechtsverkehr gehabt.
II.
Der Antrag des Kindes auf Feststellung der Vaterschaft ist als unzulässig abzuweisen.
Eine internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt ist nicht ersichtlich.
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main richtet sich nach der Vorschrift des § 100 FamFG.
Eine Zuständigkeit nach der Brüssel- 2a Verordnung ist nicht zu bestimmen. In Art. 1 Abs. 3 a ergibt sich nämlich dass der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht für Feststellungen und die Anfechtung des Eltern-Kind-Verhältnisses gilt.
Nach Art. 4 Buchst. a KSÜ, ist dieses ebenfalls im Falle der Feststellung oder Anfechtung eines Eltern-Kind-Verhältnisses nicht anwendbar.
Ausweislich Art. 5 HKÜ betrifft diese internationale Regelung, lediglich Umgangs- und Sorgerechtsentscheidungen.
Eine internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach § 100 FamFG i.V.m. 172 FamFG ist jedoch nicht gegeben. Die Kindesmutter und das betroffene Kind haben die dominikanische Staatsangehörigkeit und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien. Der Putativvater ist Deutscher und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Der § 100 FamFG spricht nach seinem Wortlaut jedoch von Kind, Mutter und Vater oder dem Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Der Wortlaut ist damit identisch mit der Formulierung des § 172 FamFG. Vater in diesem Sinne ist jedoch nur der rechtliche Vater im Sinne des §§ 1592 und 1593 BGB. Der potentielle leibliche Vater unterfällt nicht dem § 172 FamFG (siehe auch Grün Praxiskommentar Kindschaftsrecht § 172 FamFG Rn. 9). Der Putativvater ist Beteiligter im Sinne von § 7 Abs. 1 FamFG. Hierauf nimmt der § 100 FamFG jedoch weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Inhalt Bezug.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 47 vom FamGKG.