Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main
Amtsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 27.05.2019 – 458 F 12001/19 UK
ECLI:DE:AGFFM:2019:0527.458F12001.19UK.00
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt, 4 UF 176/19
Tenor
1. Die Anträge werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 15.444,-- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind miteinander verheiratet, leben aber seit dem 01.08.2016 getrennt. Aus der Ehe gingen die drei minderjährigen Kinder A, geboren am XX.XX.XXXX, B, geboren am XX.XX.XXXX und C, geboren am XX.XX.XXXX. Die Kinder leben seit der Trennung gemeinsam mit der Antragstellerin in der im gemeinsamen Eigentum stehenden Immobilie im XXX in XXX. Die Immobilie steht zu 60 % im Eigentum des Antragsgegners und zu 40 % im Eigentum der Antragstellerin.
Ausweislich der Jugendamtsurkunden des XXXkreises vom 23.03.2017 (Urkundenregisternummer 210/17, 211/17 und 212/17) verpflichtete sich der Antragsgegner, für sämtliche Kinder ab dem 01.04.2016 115 % Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen. Aktuell zahlt er dementsprechend für alle Kinder jeweils 451,-- € .
Die Antragstellerin begehrt die Abänderung der Jugendamtsurkunden des XXXkreises vom 23.03.2017 insoweit, als dass jeweils 128 % Mindestunterhalt des Unterhalts der Düsseldorfer Tabelle seitens des Antragsgegners für die Kinder bezahlt wird. Zudem begehrt die Antragstellerin für A und B Mehrbedarf in Höhe von jeweils monatlich 96,-- € seit dem 01.04.2017 sowie Sonderbedarf für C in Form von kieferorthopädischer Behandlung in Höhe von voraussichtlich insgesamt 2.117,-- €.
Der Antragsgegner ist als Bundesbeamter bei dem XXX in Frankfurt am Main beruflich tätig. Im November 2016 erhielt der Antragsgegner ein Bruttoeinkommen in Höhe von monatlich 4.695,98 € (3.750,15 € netto). Seit Januar 2019 verfügt der Antragsgegner über ein Nettoeinkommen in Höhe von 4.045,02 €. Die Antragsgegnerin verfügte im Januar 2016 über ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.870,-- €.
A und B nehmen seit dem Jahre 2012 bei dem Institut XXX an einer Förderung für die deutsche Sprache sowie für Fremdsprachen (Englisch) teil. Bei B bestand im Jahre 2015 zudem eine Lese- und Rechtschreibeschwäche. Insoweit fielen für A von April 2017 bis Januar 2018 monatlich 192,-- € an. Ab Februar 2018 reduzierte sich der Betrag bei X auf rund 119,-- €, da sie die Förderung in der deutschen Sprache nicht mehr benötigte. Die Förderung endet zum Schuljahresende bei A zum 30.06.2019. Für B vielen im Zeitraum von April 2017 bis Januar 2018 monatlich 192,-- € an, ab Februar 2019 beläuft sich der Betrag für B Forderung auf 199,-- €.
C befindet sich in kieferorthopädischer Behandlung. Es entstehen voraussichtliche Mehrkosten, die durch die Krankenversicherung nicht abgedeckt sind, in Höhe von 2.170,-- €. Sie soll sog. Speed- Brackets eingesetzt bekommen. Diese beschleunigen die Behandlung und verbessern die Möglichkeit der Zahnreinigung.
Die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner verfüge über ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund 4.347,50 € bzw. mittlerweile aufgrund von Gehaltssteigerungen in Höhe von 4.500,09 €. Hintergrund dessen seien insbesondere Mieteinnahmen aufgrund eines ihm gehörenden Mehrparteienhauses in der XXX Straße XX in XXX, die sicherlich auf rund 800,-- € pro Monat zu schätzen seien. Zudem seien diverse Punkte, die seitens des Antragsgegners als abzugsfähige Posten deklariert werden, nicht abzugsfähig im Rahmen der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens.
Insoweit wäre der Antragsgegner in der Düsseldorfer Tabelle nicht in Stufe 4, sondern in Stufe 6 einzuordnen.
Die Antragstellerin beantragt,
1. der Antragsgegner wird verpflichtet, für das Kind A, geboren am XX.XX.XXXX, über die gemäß Urkunde über eine Unterhaltsverpflichtung des XXXkreises vom 23.03.2017 zur Urkundenregister Nr. 210/17 titulierte Verpflichtung hinaus, ab dem 01.01.2019 zu Händen der Antragstellerin laufenden Kindesunterhalt in Höhe von 128 % des Mindestunterhalts, der jeweiligen Düsseldorfer Tabelle, nach der 3. Altersstufe, mithin 610,-- € abzüglich hälftigen Kindergelds zu zahlen. Er wird des Weiteren verpflichtet, rückständigen laufenden Kindesunterhalt für die Zeit vom 01.08.2016 bis 31.12.2018 in Höhe von 1.832,-- € zu zahlen.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, für das Kind B, geboren am XX.XX.XXXX über die gemäß Urkunde über eine Unterhaltsverpflichtung des XXXkreises von 23.03.2017 zu Urkundenregisternummer 211/217 titulierte Verpflichtung hinaus, ab dem 01.10.2019 zu Händen der Antragstellerin laufenden Kindesunterhalt in Höhe von 128 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Düsseldorfer Tabelle, nach der 3. Altersstufe, mithin 610,-- € abzüglich hälftiges Kindergeld zu zahlen. Er wird des Weiteren verpflichtet, rückständigen laufenden Kindesunterhalt für die Zeit vom 01.08.2016 bis ein 30.12.2018 in Höhe von 1.767,-- € zu zahlen.
3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, für das Kind C, geboren am XX.XX.XXXX, über die gemäß Urkunde über eine Unterhaltsverpflichtung des XXXkreises vom 23.03.2017 zur Urkundenregisternummer 217/217 titulierte Verpflichtung hinaus ab dem 01.01.2019 zu Händen der Antragstellerin laufenden Kindesunterhalt in Höhe von 128 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Düsseldorfer Tabelle, nach der 3. Altersstufe, mithin 610,-- € abzüglich hälftiges Kindergeld, (für ein drittes Kind) zu zahlen. Er wird des Weiteren verpflichtet, rückständigen laufenden Kindesunterhalt für die Zeit vom 01.08.2016 bis ein 30.12.2018 in Höhe von 1.575,-- € zu zahlen.
4. Der Antragsgegner wird verpflichtet, für das Kind A geboren am XX.XX.XXXX rückwirkend ab dem 01.04.2017 anteilig laufenden Sonderbedarf in Höhe von 96,-- € pro Monat für eine fachliche Förderung einer ärztlich attestierten Aufmerksamkeitsstörung sowie einen hälftigen Anteil an einem Englischkurs zu zahlen.
5. Der Antragsgegner wird verpflichtet, für das Kind B, geboren am XX.XX.XXXX, rückwirkend ab dem 01.04.2017 anteilig laufenden Sonderbedarf in Höhe von 96,-- € pro Monat für eine fachliche Förderung einer ärztlich attestierten Aufmerksamkeitsstörung sowie Lese- und Rechtschreibeschwäche und des Weiteren für die Förderung in der Fremdsprache zu zahlen.
6. Der Antragsgegner wird verpflichtet, für das Kind C, geboren am XX.XX.XXXX, ein Mehrbedarf in Höhe von 50 % der Mehrkosten für eine kieferorthopädische Behandlung in der kieferorthopädischen Gemeinschaftspraxis Dr. XXX voraussichtlichen Höhe von 2.170,-- € insgesamt zu tragen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Der Antragsgegner weist darauf hin, dass die Düsseldorfer Tabelle nicht auf drei unterhaltsberechtigte Kinder, sondern vielmehr auf zwei unterhaltsberechtigte Kinder angelegt ist. Insoweit wäre der Antragsgegner eine Stufe herabzustufen. Zudem weist er darauf hin, dass die Kinder und auch die Antragstellerin mietfrei wohnen und insoweit ein Wohnvorteil zu berücksichtigen sei.
Betreffend des Mehrbedarfs für A und B wendet der Antragsgegner ein, dass der Bedarf der Förderung seit dem Jahre 2017 nicht mehr gegeben wäre, da die schulischen Leistungen besser geworden sein. Die seitens der Antragstellerin vorgelegten Atteste und Gutachten zur Notwendigkeit der besagten Förderung würden regelmäßig aus dem Jahr 2015/2016 stammen und würden gerade nicht belegen, dass die Notwendigkeit nach wie vor und auch für die Jahre 2017/2018 bestünden hätte. Zudem könne der zu zahlende Anteil des Mehrbedarfs nicht berechnet werden, da die Antragstellerin zu ihrem Einkommen nicht vorgetragen hat.
Der Antragsgegner hält den begehrten Kosten der kieferorthopädischen Behandlung in Höhe von 2.170,-- € entgegen, dass er einer Behandlung nur im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zugestimmt habe. Die sog. Speed-Brackets seien bau- und damit wirkungsgleich mit normalem Brackets. Der wesentliche Unterschied sei das Verschlusssystem und man könne so einen schnelleren Wechsel des umliegenden Drahtes vornehmen. Insoweit sei der wesentliche Vorteil der so genannten Speed-Brackets die kürzere Behandlungszeit des Arztes, wohingegen der finanzielle Mehraufwand zwei Drittel der Kosten betrage. Diese Kosten seien auch nicht beihilfefähig.
Im Übrigen wird Bezug genommen auf sämtliche Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2019.
II.
Die Anträge der Antragstellerin betreffend die Abänderung der Jugendamtsurkunden des XXXkreises vom 23.03.2017 auf 128 % des Mindestunterhalts anstatt in Höhe von 115 % des Mindestunterhalts ist bei allen drei Kindern zurückzuweisen, da, selbst wenn man den Vortrag der Antragsstellerinnen als unstreitig stellt und der Antragsgegner über ein monatliches bereinigtes, unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 4.347,50 € bzw. 4.500,09 € verfügen würde, eine Einstufung in der Düsseldorfer Tabelle in Stufe 4 entsprechend der Titulierung in den Jugendamtsurkunden erfolgen würde.
Denn selbst wenn dem Antragsgegner ein monatliches bereinigtes, unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen in Höhe von 4347,50 € bzw. mittlerweile 4.500,09 € zu zurechnen wäre und er damit in der Stufe 6 einzuordnen wäre, müsste eine Herabstufung erfolgen. Zum einen ist die Düsseldorfer Tabelle auf zwei unterhaltsberechtigte Kinder angelegt, wohingegen der Antragsgegner drei Kindern unterhaltsverpflichtet ist. Insoweit würde eine Herabstufung um eine Stufe in die Stufe 5 erfolgen. Zudem ist bei allen drei Kindern zu berücksichtigen, dass die Kinder in der im Miteigentum des Antragsgegners stehenden Immobilie wohnen und insoweit für die Kinder keine Miete anfällt. Faktisch leistet der Antragsgegner damit mit seinem Miteigentumsanteil ebenfalls Unterhalt. Insoweit erscheint es sachgerecht eine weitere Herabstufung von einer Stufe vorzunehmen, so dass der Antragsgegner selbst unter Zugrundelegung des bereinigten Nettoeinkommens seitens der Antragstellerinnen in der Stufe 4 entsprechend der Titulierung in den Jugendamtsurkunden des XXXkreises vom 23.03.2017 einzustufen ist.
Rückständiger Unterhalt über den in den Jugendamtsurkunden des XXXkreises vom 23.03.2017 titulierten Kindesunterhalt hinaus, war mithin ebenfalls nicht geschuldet.
Auch die Anträge auf Mehrbedarf nach §§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB i.V.m. 12.4 Unterhaltsrichtlinien des OLGab dem 01.04.2017 von A und B in Höhe von monatlich jeweils 96,-- € für die Förderungen im Rahmen der deutschen und der englischen Sprache sowie der Aufmerksamkeitsstörung und Lese- und Rechtschreibeschwäche waren zurückzuweisen, da der Vortrag der Antragstellerin insoweit unschlüssig ist. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht substantiiert zu ihrem eigenen Einkommen vorgetragen und weder der Antragsgegner noch das Gericht kann überprüfen, ob die seitens der Antragstellerin vorgenommene Quotelung des Mehrbedarfs in Höhe von 50 % der Sach- und Rechtslage entspricht. Denn die jeweiligen entstandenen Kosten wären anteilig nach unterhaltsrelevantem Einkommen zu quoteln. Die Antragstellerin hat aber lediglich lapidar vorgetragen, im Jahre 2016 über ein Einkommen in Höhe von 1.870,-- € verfügt zu haben, wobei sie mittlerweile weniger Stunden arbeite und diesbezüglich keinen weiteren Vortrag machen könne, da sie darauf im heutigen Termin nicht vorbereitet gewesen sei. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin nicht dargelegt hat, dass der Bedarf für die Förderung von B und A in den Jahren 2017 und 2018 nach wie vor bestand. Sämtliche ärztliche Atteste und vorgelegte Schreiben datieren auf die Jahre 2015 und 2016.
Letztlich war auch der für C geltend gemachte Sonderbedarf in Höhe von 50 % der Mehrkosten für eine kieferorthopädische Behandlung in Höhe von voraussichtlich insgesamt 2.170,-- € zurückzuweisen, da die Antragstellerin weder die medizinisch notwendige Behandlung von Speed-Brackets substantiiert dargelegt hat, noch hat der Antragsgegner dieser Behandlung im Vorfeld zugestimmt und den Behandlungsvertrag mit unterschrieben. Der Antragsgegner hat einer Behandlung nur insoweit zugestimmt, als dass die Kosten für die Behandlung von der Krankenkasse übernommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.
Der Verfahrenswert ergibt sich aus §§ 51 FamGKG. Er berechnet sich wie folgt:
12 × 159 € (610 € - 453 €) mal 3 = 5.724 €
plus 12 × 198 € (2 × 96 € Mehrbedarf) = 2.376 €
plus 2.170 € (Sonderbedarf)
plus Rückstände 01.08.2016 bis 31.12.2018 in Höhe von 1.832 € + 1.767 € + 1.575 € = 5.174 €
ergibt insgesamt 15.444 €.