Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main

Amtsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 03.06.2019 – 479 F 7167/18 SO

ECLI:DE:AGFFM:2019:0603.479F7167.18SO.00

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt am Main, 4 UF 184/19

Tenor

Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Das betroffene Kind ist aus der am XX.XX.2013 geschlossenen Ehe des Antragstellers mit der Antragsgegnerin hervorgegangen. Die Eltern üben die elterliche Sorge gemeinsam aus.

Seit April 2016 hält sich das Kind mit der Antragsgegnerin in Polen auf, wo es auch in den Kindergarten geht. Zuvor hatte es in Frankfurt gelebt. Von dort war es, obwohl es nach Polen verzogen war, von der Antragsgegnerin am 31.05.2016 in die Schweiz abgemeldet worden. Eine Anmeldung von Mutter und Kind in der Schweiz war bereits zum 01.06.2015 erfolgt, ohne dass diese in der Folgezeit dort einen Wohnsitz begründet hatten.

Der Antragsteller lebt schon seit dem Jahr 2013 in der Schweiz. Er war mit einem – zumindest vorübergehenden – Umzug des Kindes nach Polen einverstanden.

Am 07.07.2017 stellte der Antragsteller in Polen einen Antrag auf Rückführung des Kindes in die Schweiz auf Grundlage des HKÜ. Dieser Antrag wurde durch Urteil des Amtsgerichts Krakau Neue Hütte vom 08.12.2017 zurückgewiesen. Das Bezirksgericht Krakau wies am 17.04.2018 die vom Antragsteller gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung zurück.

Seit September 2017 ist in Polen aufgrund eines Antrags der Antragsgegnerin ein Scheidungsverfahren zwischen den Eltern anhängig. Der Scheidungsantrag ist mit dem Antrag verbunden, den Aufenthalt des Kindes bei der Mutter in Polen festzulegen sowie einen Umgangsausschluss anzuordnen.

Der Antragsteller behauptet, die Eltern hätten vor dem Umzug eine Abrede dahingehend getroffen, dass die Aufenthaltsdauer des Kindes in Polen auf einen Zeitraum von zwei bis maximal drei Jahre beschränkt worden sei. Das Kind hätte auf jeden Fall in der Schweiz den Kindergarten besuchen sollen.

Der Antragsteller beantragt,

das Sorge-, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das betroffene Kind auf ihn alleine zu übertragen.

Die Antragsgegnerin ist diesem Antrag schriftsätzlich entgegengetreten. Sie ist zudem der Ansicht, das Amtsgericht Frankfurt am Main sei international nicht zuständig.

II.

Der Antrag des Antragstellers ist zurückzuweisen, da das Amtsgericht Frankfurt am Main für eine Entscheidung hierüber international nicht zuständig ist.

Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, sind nach Art. 8 Abs. 1 der Brüssel IIa- VO die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zum Zeitpunkt der Antragstellung im Juli 2018 hielt sich das betroffene Kind bereits seit mehr als zwei Jahren ununterbrochen in Polen auf, hatte also hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Zuständig sind demnach polnische Gerichte.

Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main ist auch nicht aufgrund der Regelungen des Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Brüssel IIa- VO bzw. der Regelung des Art. 11 Abs. 7 Brüssel IIa- VO gegeben. Zur Überzeugung des Gerichts hat der Antragsteller nicht nachgewiesen, dass das Kind in Polen widerrechtlich zurückgehalten wird, was im vorliegenden Fall Voraussetzung für die Anwendung der genannten Normen wäre. Er hat für seine Behauptung, er habe mit der Antragsgegnerin vereinbart, dass die Aufenthaltsdauer des Kindes in Polen auf einen Zeitraum von zwei bis maximal drei Jahre hätte beschränkt werden sollen und das Kind auf jeden Fall in der Schweiz den Kindergarten hätte besuchen sollen, trotz des diesbezüglichen Bestreitens der Antragsgegnerin keinen Beweis angetreten. Zwar hat die Antragsgegnerin das Kind bei ihrem Fortzug nach Polen in die Schweiz abgemeldet, was dafür spricht, dass die Beteiligten tatsächlich geplant haben, dass Mutter und Kind zukünftig dort leben werden. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass Mutter und Kind bereits seit dem 01.06.2015 in der Schweiz angemeldet waren, ohne dort ihren Lebensmittelpunkt begründet zu haben, weshalb Meldebescheinigungen im vorliegenden Verfahren nur von begrenzter Aussagekraft sind. Zudem ist durch die Abmeldung von Mutter und Kind in die Schweiz im Mai 2016 nicht belegt, dass es eine konkrete und verbindliche Einigung der Eltern wie vom Antragsteller vorgetragen gegeben hat und dass diese Bedingung für seine Zustimmung zum Umzug von Mutter und Kind nach Polen gewesen ist. Der schriftsätzliche Vortrag des Antragstellers in der Antragsschrift ist diesbezüglich bereits nicht einlassungsfähig. So verhält sich dieser nicht dazu, wann und wo die behauptete Abrede getroffen worden sein soll. Der Antragsteller hat, im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 09.05.2019 hierzu befragt, angegeben, dass dies anlässlich eines Telefonates am 29.01.2016 geschehen sei. Es sei vereinbart worden, dass der Aufenthalt von Mutter und Kind in Polen nur vorübergehend hätte sein sollen. Die erste Kinderbetreuungseinrichtung hätte in der Schweiz besucht werden sollen. Es sei von einem Aufenthalt von 2 bis maximal 3 Jahren in Polen die Rede gewesen. Er habe eine entsprechende Regelung vorgeschlagen. Die Antragsgegnerin sei damit einverstanden gewesen. Einen Beweis für diese Abrede hat der Antragsteller nicht angeboten. Im Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich der mündlichen Erörterung vom 09.05.2019 steht sein Vortrag im Schriftsatz vom 03.08.2018, aus welchem sich ergibt, dass die Eltern noch im Mai 2017 ergebnisoffen über die Dauer des weiteren Aufenthaltes des Kindes in Polen in elektronischer Form kommuniziert haben. Aus der vorgelegten Kommunikation ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin hierin zugesteht, dass eine maximale Aufenthaltsdauer des Kindes in Polen verabredet worden ist. Aus den von ihr zur Akte gereichten Ausdrucken der elektronischen Konversation (Bl. 185 ff. der Akte) ist vielmehr erkennbar, dass sie im März 2016 erklärt hat, niemals in die Schweiz umziehen zu wollen. Ungeachtet dessen ließ es der Antragsteller zu, dass sie im April 2016 mit dem Kind nach Polen verzog, was nicht mit seinem Vortrag, Mutter und Kind hätten dort nur vorübergehend bis zu einem vereinbarten Umzug in die Schweiz leben sollen, in Einklang zu bringen ist. Somit ist nicht belegt, dass die Antragsgegnerin das Kind widerrechtlich in Polen zurückgehalten hat oder zurückhält. Ein Anwendungsfall des Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Brüssel IIa- VO bzw. der Regelung des Art. 11 Abs. 7 Brüssel IIa- VO ist daher nicht gegeben, weshalb die Anträge des Antragstellers aufgrund der fehlenden internationalen Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main zurückzuweisen sind.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 45 FamGKG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.