Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main
Amtsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 18.06.2019 – 402 F 2074/18 UK
ECLI:DE:AGFFM:2019:0618.402F2074.18UK.00
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt am Main, 3. August 2020, 8 UF 165/19, Beschluss
Tenor
1. Die vor dem Amt für Jugend, Schulen und Sport des Main-Taunus-Kreises am 29.09. 2008 erstellte Urkunde (UR-Reg. Nr. XXX/2008) wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller
von Februar 2018 bis August 2018 lediglich noch einen monatlichen Unterhalt von 245,70 € jeweils abzüglich bereits monatlich gezahlter 200,- €
und ab September 2018 nur noch Unterhalt in Höhe von monatlich 83,54 € zu zahlen hat.
2. Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller ¼, die Antragsgegnerin ¾.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist der Vater der am XX.XX. 2000 geborenen Antragsgegnerin. Mit Urkunde des Amts für Jugend, Schulen und Sport des Main-Taunus-Kreises vom 29. 9. 2008 (Urkunden Reg Nr. XXX/2008) hatte sich der Antragsteller verpflichtet, für die Antragsgegnerin Kindesunterhalt in Höhe von 120% des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Bis einschließlich Januar 2018 hat der Antragsteller zuletzt Kindesunterhalt in Höhe von 128 % geleistet, dies entsprach in diesem Monat einem Betrag von 501,- €.
Der Antragsteller begehrt Abänderung dieses Unterhaltstitels ab dem Monat Februar 2018. Unstreitig beendete die Antragsgegnerin im Juni 2018 ihre schulische Ausbildung mit dem Abitur, im Zeitraum 4. 6. 2018 bis 31. 8. 2018 hospitierte sie am Schauspiel XXX. Die Antragsgegnerin lebte bis Ende August 2018 durchgehend im Haushalt ihrer Mutter. In den Monaten Februar 2018 bis einschließlich August 2018 zahlte der Antragsteller jeweils monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 200,- €, im Monat September 2018 stellte der Antragsteller seine Unterhaltszahlungen ein. Die Antragsgegnerin räumt ein, dass ihr im Zeitraum Februar 2018 bis einschließlich August 2018 nur noch ein Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 245,70 € zusteht.
Zwischen den Beteiligten herrscht Streit über die Frage, ob die Antragsgegnerin ab September 2018 unterhaltsberechtigt ist. Die Antragsgegnerin absolviert seit dem 1. 9. 2018 ein Praktikum im Freien Theater XXX in XXX, das Praktikum wird am 31. 8. 2019 enden. Die Antragsgegnerin plant, im Anschluss an das Praktikum im Wintersemester 2019/2020 das Studium der Theaterpädagogik aufzunehmen. Ausweislich des von der Antragsgegnerin vorgelegten Praktikumsvertrags bezieht die Antragsgegnerin eine monatliche Vergütung in Höhe von 320,- €.
Im Verlauf des Verfahrens ist unstreitig geworden, dass der Antragsteller über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 3478,31 € verfügt, die Mutter der Antragsgegnerin hat monatliche Einkünfte in Höhe von 4.887,22 €.
Zwischen den Beteiligten besteht keinerlei Kontakt.
Der Antragsteller macht geltend, mit dem Praktikum in XXX verzögere die Antragsgegnerin ihren Studienbeginn und komme ihrer Pflicht, ihr Ausbildungsziel zielstrebig und schnellstmöglich zu verfolgen, nicht nach. Er meint, das Praktikum könne nicht als zur Ausbildung gehörig angesehen werden, da dieses nicht Studienvoraussetzung sei. Hiervon abgesehen ist der Antragsteller der Ansicht, die Antragsgegnerin habe einen etwaigen Unterhaltsanspruch verwirkt, da sie jeden Kontakt zu ihm ablehne und sich außergerichtlich geweigert habe, Auskunft über ihren Werdegang zu erteilen. Überdies habe die Antragsgegnerin bewusst wahrheitswidrig zu den Einkommensverhältnissen ihrer Mutter vorgetragen, indem sie die Mieteinkünfte und die der Mutter zufließende Steuererstattung verschwiegen habe. Hierdurch habe sie versucht, sich bzw. der Mutter zu seinen Lasten einen finanziellen Vorteil zu verschaffen.
Der Antragsteller beantragt,
die vor dem Amt für Jugend, Schulen und Sport des Main-Taunus-Kreises am 29. 9. 2008 erstellte Urkunde (Urkunden Reg. Nr. XXX/2008) dahingehend abzuändern, dass er von Februar 2018 bis August 2018 lediglich noch einen monatlichen Unterhalt von 245,70 € - für die Monate Februar 2018 bis August 2018 jeweils abzüglich bereits gezahlter 200,- € - und ab September 2018 keinen Unterhalt mehr an die Antragsgegnerin zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
diesen Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin trägt vor, das Praktikum sei Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums der Theaterpädagogik. Sie müsse für ihre Wohnung in XXX monatlich 400,- € zahlen müsse, daher habe sie einen monatlichen Mehrbedarf in Höhe von 100,- €. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sie an Zöliakie erkrankt sei und krankheitsbedingt einen weiteren monatlichen Mehrbedarf von 97,- € habe. Hiervon abgesehen müsse ein ausbildungsbedingter Mehrbedarf von 90,- € in Ansatz gebracht werden. Die Antragsgegnerin ist im Übrigen der Auffassung, dass sie sich im Verhältnis zu dem Antragsteller keine besonders schwere Verfehlung habe zu Schulde kommen lassen und demgemäß kein Verwirkungsgrund vorliege.
II.
Der zulässige Antrag des Antragstellers ist teilweise begründet. In Abänderung des am 29. 9. 2008 erstellten Unterhaltstitels ist der Antragsteller ab dem 1. 2. 2008 gem. §§ 1601, 1610 BGB nur noch zur Zahlung von Kindesunterhalt in der tenorierten Höhe verpflichtet. Im Übrigen ist der Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.
1.
Für den Zeitraum 1. 2. 2018 bis zum 31. 8. 2018 besteht nur noch ein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin in Höhe von 245,70 €, abzüglich monatlich geleisteter 200,- €.
Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 8. 5. 2019 eingeräumt, dass die Unterhaltsberechnung des Antragstellers – bis auf einen Differenzbetrag in Höhe von 6,- € - nicht zu beanstanden sei. Sie trägt weiter vor, dass sie wegen dieses geringfügigen Betrags keine streitige Auseinandersetzung führen wird, so dass dem Abänderungsantrag für den oben genannten Zeitraum wie von der Antragsgegnerin zugestanden stattzugeben ist. Zu berücksichtigen ist, dass der Antragsgegner jeweils monatlich Unterhalt in Höhe von 200,- € gezahlt hat, diese Unterhaltsleistung ist in Abzug zu bringen. Für die Monate Februar 2018 bis einschließlich August 2018 schuldet der Antragsteller folglich noch Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 319,90 € (7 x 245,70 € abzüglich 7 x 200,- €).
2.
Ab dem Monat September 2018 hat die Antragsgegnerin noch einen monatlichen Unterhaltsanspruch in Höhe von
Gem. §§ 1601, 1610 BGB sind Eltern grundsätzlich verpflichtet, Ausbildungsunterhalt zu leisten. Nach § 1610 II BGB umfasst der Unterhalt die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, welcher der Begabung, den Fähigkeiten und Neigungen eines Kindes entspricht. Das Gericht betrachtet das von der Antragsgegnerin gewählte einjährige Praktikum in einem Theater im Hinblick auf das angestrebte Studium der Theaterpädagogik als zur Berufsausbildung zählend. Zwar ist das Absolvieren eines Praktikums keine notwendige Voraussetzung für die Aufnahme dieses Studiums. Es steht für das Gericht jedoch außer Frage, dass die Antragsgegnerin durch das Praktikum sowohl ihre Chancen für den Erhalt eines Studienplatzes als auch ihre Chancen für den Einstieg in das Berufsleben verbessert. Sie erwirbt praktische Fähigkeiten und Erfahrungen, mit welchen sie sich im Verhältnis zu Mitbewerbern auszeichnen kann, überdies wird das absolvierte Praktikum dazu beitragen, dass sie das während des Studiums Erlernte besser einordnen und verstehen kann. Berücksichtigt man, dass der Bundesgerichtshof jungen Volljährigen sogar eine (von den Eltern finanzierte) Orientierungs-und Erprobungsphase während der Berufsfindung zugesteht (BGH NJW 2001, 2170), so ist es erst recht angemessen, von den Eltern die Beteiligung an den Kosten eines Praktikums, welches der Studienvorbereitung dient, zu verlangen. Von Bedeutung ist im vorliegenden Fall auch, dass die Antragsgegnerin während ihres Praktikums eine Ausbildungsvergütung in Höhe von immerhin 320,- € monatlich erzielt und von den Eltern nur ein Aufstockungsbetrag auferlegt wird, der in Anbetracht ihrer finanziellen Möglichkeiten keinesfalls unzumutbar ist.
Der Antragsgegnerin kann auch nicht vorgeworfen werden, dass sie die gegenüber dem Antragsteller bestehende Pflicht, ihre Ausbildung gewissenhaft und mit dem nötigen Eifer zu verfolgen, verletzt hat. Die derzeit 19 Jahre alte Antragsgegnerin hat zügig das Abitur abgelegt und unmittelbar im Anschluss hieran am Schauspiel Frankfurt hospitiert. Auch die Aufnahme des hier fraglichen Praktikums erfolgte ohne zeitliche Verzögerung, an der Zielstrebigkeit der Antragsgegnerin besteht für das Gericht hiernach kein Zweifel.
Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist auch nicht verwirkt, ein Verwirkungsgrund i.Sd. § 1611 BGB ist nicht ersichtlich. Das Gericht kann nicht erkennen, dass sich die Antragsgegnerin im Verhältnis zu dem Antragstellereiner schweren Verfehlung schuldig gemacht hat. Letzteres würde eine tiefgreifende Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Unterhaltsverpflichteten voraussetzen (s. OLG Celle, FamRZ 1993, 1235). In Betracht kommen vor allem tätliche Angriffe, wiederholte grobe Beleidigungen oder Bedrohungen, falsche Anschuldigungen gegenüber Behörden oder dem Arbeitgeber oder eine Schädigung des Verpflichteten in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung (s. Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht, § 2 Rdz. 605). Die Antragsgegnerin hat sich kein derart gravierendes Fehlverhalten zu Schulde kommen lassen, die Verweigerung jeglichen Kontakts mit dem Antragsteller erfüllt die strengen Voraussetzungen des § 1611 BGB nicht. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des BGH, welcher feststellt, dass die Ablehnung jeden persönlichen Kontakts zu dem unterhaltsverpflichteten Elternteil allein oder auch in Verbindung mit unhöflichen oder unangemessenen Äußerungen nicht als Grund für eine Herabsetzung oder den Ausschluss des Unterhalts nach § 1611 I BGB zu werten ist (s. BGH FamRZ 1995,475). Die gänzliche Abwendung der Antragsgegnerin von dem Antragsteller ist Ausdruck einer gravierenden Beziehungsstörung, deren Ursachen nicht allein im Verantwortungsbereich eines erst kürzlich volljährig gewordenen Kindes liegen können. Hiervon abgesehen hat der Antragsteller nicht dargelegt, auf welche Weise er sich seinerseits darum bemüht hat, mit der Antragsgegnerin in Kontakt zu treten.
Zu Recht beanstandet der Antragsteller, dass die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung, den Antragsteller über ihren Ausbildungsgang zu informieren, in der Vergangenheit sehr schleppend nachgekommen ist. Auf außergerichtliche Bitten des Antragstellers, ihm einen Ausbildungsnachweis vorzulegen, hat die Antragsgegnerin nicht reagiert, so dass der Antragsteller gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen musste. Auch hat die Antragsgegnerin zunächst ihrer Darlegungspflicht im Hinblick auf das Einkommen ihrer Mutter nicht genügt und die Mieteinkünfte sowie die ihrer Mutter zugeflossene Steuererstattung nicht offengelegt. Der Antragsteller mag über dieses Verhalten verärgert gewesen sein, dennoch aber kann nicht von einem besonders groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung und menschlicher Rücksichtnahme ausgegangen werden, die es ausnahmsweise rechtfertigen, den Unterhaltsanspruch des in Ausbildung befindlichen Kindes ganz oder teilweise zu versagen.
Die Antragsgegnerin ist nach allem grundsätzlich berechtigt, von dem Antragsteller Volljährigenunterhalt zu fordern. Nach den Unterhaltsgrundsätzen des Oberlandesgerichts Frankfurt (Ziff. 13.1.2) beträgt der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand in der Regel monatlich 735,- €, darin sind Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 300,- € monatlich enthalten.
Eine Erhöhung dieses Bedarfs im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin behaupteten Wohnkosten in Höhe von 400,- € monatlich scheidet aus, denn der Antragsteller bestreitet, dass die Antragsgegnerin Wohnkosten in der von ihr angegebenen Höhe aufzuwenden hat. Der von der Antragsgegnerin vorgelegte Mietvertrag ist als Beweismittel untauglich, denn in dem Mietvertrag wird der Name des Mieters nicht erwähnt, es fehlt die Angabe des Mietobjekts, außerdem fehlt die Unterschrift des Mieters. Es fällt zudem auf, dass die Handschriften auf S. 1 und 2 des Mietvertrags nicht identisch sind, so dass sich die Frage stellt, ob die vorgelegten Seiten denselben Mietvertrag betreffen. Hiervon abgesehen muss festgestellt werden, dass eine Einzimmerwohnung mit einer Wohnfläche von ca. 43 qm, wie in dem Mietvertrag angegeben, kein angemessener Wohnraum für eine Praktikantin sein dürfte, die Antragsgegnerin hätte sich vielmehr z.B. auf die Suche nach einem möblierten Zimmer innerhalb einer Wohngemeinschaft begeben müssen. Da die beweispflichtige Antragsgegnerin indessen keinen Beweis für die Richtigkeit der von ihr behaupteten Mietbelastung erbracht hat, muss der Frage, ob sie im Raum XXX bei entsprechenden Bemühungen eine günstigere Wohnmöglichkeit hätte finden können, nicht nachgegangen werden.
Auch die möglicherweise monatlich anfallenden krankheitsbedingten Mehrkosten der Antragsgegnerin (97,- €) müssen außer Ansatz bleiben, denn der Antragsteller bestreitet, dass die Antragsgegnerin regelmäßig Kosten in dieser Höhe aufwenden muss. Die Antragsgegnerin hat nicht nachgewiesen, dass ihr infolge ihrer Erkrankung ein monatlicher Mehraufwand in der von ihr angegebenen Höhe entsteht, dies geht zu ihren Lasten. Der regelmäßige Bedarf von 735,- € kann daher nicht erhöht werden.
Auf den Unterhaltsbedarf in Höhe von 735,- € sind zum einen das Kindergeld in Höhe von monatlich 194,- € sowie die monatliche Praktikumsvergütung in Höhe von 320,- € anzurechnen. Da die Antragsgegnerin nicht konkret vorgetragen hat, aus welchem Grund sie monatliche ausbildungsbedingte Aufwendungen in Höhe von 90,- € zu tragen hat, verbleibt ein Bedarf in Höhe von 221,- €, der von den beiden Elternteilen anteilig nach dem Verhältnis ihrer verfügbaren Einkommen abzudecken ist.
Von dem unstreitigen unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Antragstellers in Höhe von monatlich 3.478,31 € sowie dem Einkommen der Mutter der Antragsgegnerin in Höhe von monatlich 4.887,22 € ist jeweils der angemessene Selbstbehalt jedes Elternteils (= 1.300 €) abzusetzen. Aus dem Verhältnis von 2.178,31 € (Antragsteller) zu 3.587,22 € (Mutter der Antragsgegnerin) ergibt sich für den Antragsteller eine Haftungsquote in Höhe von 37,8 %, für die Mutter der Antragsgegnerin in Höhe von 62,2 %. Der Antragsteller hat hiernach ab dem Monat September 2018 an die Antragstellerin Unterhalt in Höhe von monatlich 83,54 € zu leisten.
Im Übrigen ist der Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kostentragungspflicht folgt aus § 243 FamFG. Entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten sind die Verfahrenskosten nach billigem Ermessen angemessen gequotelt worden.