Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main
Amtsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 13.08.2019 – 931 XIV 74/19 L
ECLI:DE:AGFFM:2019:0813.931XIV74.19L.00
Verfahrensgang
nachgehend LG Frankfurt am Main, 31. März 2020, 2-21 T 151/19, Beschwerde zurückgewiesen
nachgehend BGH, 21. April 2021, 3 ZB 4/20, Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen, Beschluss
Tenor
In dem Freiheitsentziehungsverfahren nach § 33 HSOG
an dem beteiligt sind
1. …,
2. das Polizeipräsidium Frankfurt am Main — 1. Polizeirevier
wird die lngewahrsamnahme des Betroffenen durch die Polizei vom 13.08.2019 um 14:45 Uhr für zulässig erklärt.
Die Fortdauer der Freiheitsentziehung des Betroffenen bis längstens zum 13.08.2019 um 20:00 Uhr wird angeordnet.
Der Betroffene ist spätestens am 13.08.2019 um 20:00 Uhr zu entlassen.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Antrag des Polizeipräsidiums Frankfurt, die Ingewahrsamnahme des Betroffenen für zulässig zu erklären und die Fortdauer der Freiheitsentziehung anzuordnen, ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet.
Der Betroffene, gegen den wegen vorheriger strafbarer Handlungen gegen Bedienstete und Gebäude der Frankfurter Justizbehörden am 31.07.2019 durch das Polizeipräsidium Frankfurt am Main ein Betretensverbot für den Bereich der Frankfurter Innenstadt verhängt worden war, das dem Betroffenen auch bekannt ist, begab sich am 13.08.2019 entgegen dieses Verbots zu dem innerhalb des Sperrbereichs liegenden Gebäude des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Zeil 42, und beschädigte dort gegen 14:40 Uhr mit einem Hammer gezielt die Scheiben der gläsernen Eingangstür.
Im Rahmen der gerichtlichen Anhörung hat der Betroffene sich von seinen Übergriffen gegen Justizbedienstete und Justizeinrichtungen nicht distanziert, sondern diese als gerechtfertigte Notwehrhandlungen dargestellt, die er als legitim erachte, um Entschädigungsansprüche gegen die Justiz durchzusetzen.
Bei dieser Sachlage war konkret zu befürchten, dass der Betroffene im Falle einer Entlassung vor der Beendigung des täglichen Betriebs an den Gerichten in der Frankfurter Innenstadt weitere Übergriffe gegen Justizbedienstete und Justizeinrichtungen begehen und das polizeiliche Betretensverbot für den Bereich der Frankfurter Innenstadt erneut missachten würde.
Diese Feststellungen beruhen auf dem Vorführungsbericht und dem Antrag der Polizei, den Angaben des Betroffenen und dem persönlichen Eindruck des Gerichts.
Danach ist die Ingewahrsamnahme des Betroffenen zulässig. Die Fortdauer der Freiheitsentziehung bis längstens zum 13.08.2019, 20:00 Uhr, ist gemäß § 32 HSOG unerlässlich, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 HSOG) und einen weiteren Verstoß gegen das polizeiliche Betretensverbot zu verhindern (§ 31 Abs. 1 HSOG).
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main folgt aus § 33 Abs. 2 HSOG, da der Betroffene in dessen Bezirk festgehalten wurde.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 422 Abs. 2 S. 1 FamFG, die Kostenentscheidung folgt aus § 128c Abs. 3 S. 1 KostO.