Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main
Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 20.09.2019 – 32 C 1268/19 (88)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 31,90 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 83,54 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung der Kläger zu 2) und 3) sowie der Beklagten wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Ausgleichszahlung wegen einer nicht erfolgten Luftbeförderung sowie auf weiteren Schadensersatz wegen einer verspäteten Gepäckbeförderung in Anspruch, der Kläger zu 1) auch aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau.
Der Kläger zu 1) buchte im Rahmen eines von ihm privat organisierten Südafrika-Urlaubs für sich und seine Familie Flüge der Beklagten gemäß der in Bezug genommenen Anlage K1 (Bl. 10-17 der Akte). Bei Antritt des Hinfluges von Frankfurt am Main nach Johannesburg am 01.08.2018 teilte die Beklagte dem Kläger zu 1) und seinen mitreisenden Familienmitgliedern mit, dass eine Beförderung jedenfalls der Kläger zu 2) und zu 3) nicht möglich sei, da sich in deren Kinder-Reisepässen Verlängerungsvermerke befanden. Der Kläger zu 1) buchte daraufhin für sich und seine Familienmitglieder einen Ersatzflug der Beklagten für den 02.08.2018 gegen einen Aufpreis von 490 €. Vor dem Antritt des Fluges ließen der Kläger zu 1) und seine Ehefrau neue Kinder-Reisepässe für die Kläger zu 2) und zu 3) ausstellen, mit welchen diese dann auch befördert wurden. Das Reisegepäck wurde in Südafrika erst 4 Tage später ausgeliefert. Der Kläger zu 1) wandte 210,90 € für Ersatzbeschaffungen auf. Die Beklagte erstattete vorgerichtlich 219 €.
Die Kläger behaupten, dass die Einreise der Kläger zu 2) und zu 3) nach Südafrika auch mit deren Verlängerungsvermerke enthaltenden ursprünglichen Kinder-Reisepässen möglich gewesen wäre; die Beklagte habe die Beförderung am 01.08.2018 zu Unrecht verweigert. Weiterhin behauptet der Kläger zu 1), dass im Rahmen der Ersatzbeschaffungen Mietwagenkosten in Höhe von 40 € entstanden seien.
Nachdem der Kläger zu 1) ursprünglich Zahlung von 3.181,90 € sowie von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 492,54 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an sich begehrt hatte, beantragen die Kläger zuletzt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 1.231,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) 600 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 3) 600 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
4. die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, dass Kinder-Reisepässe mit Verlängerungsvermerken seitens der südafrikanischen Einreisebehörden nicht akzeptiert würden; sie habe daher die Passagiere am 01.08.2018 zu Recht zurückgewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2019 (Bl. 105 f. der Akte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in ihrem zuletzt verfolgten Umfang lediglich in geringem Maße begründet.
Der Kläger zu 1) kann aus Art. 19 des Montrealer Übereinkommens lediglich noch Ersatz der Fahrtkosten für die Ersatzbeschaffungen verlangen. Dass diese im geltend gemachten Umfang angefallen sind, schätzt das Gericht im Rahmen des ihm insoweit durch § 287 ZPO eröffneten Ermessens auf der Grundlage der glaubhaften klägerseitigen Darlegung, dass sich die nächste geeignete Einkaufsmöglichkeit vom Urlaubsort etwa 70 km entfernt befunden hat.
Aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB kann der Kläger zu 1) insoweit auch anteilige Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Ob das vorgerichtliche Anwaltsschreiben entgegen dem beklagtenseitigen Bestreiten zugegangen ist kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Unstreitig wurde es verfasst und damit war der anwaltliche Gebührenanspruch für die vorgerichtliche Tätigkeit bereits entstanden. Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
Weitergehende Ansprüche stehen den Klägern nicht zu.
Keiner der Kläger kann aufgrund der nicht erfolgten Beförderung am 01.08.2018 eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 4 Abs. 3, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 von der Beklagten verlangen. Eine Beförderungsverweigerung im Sinne der Begriffsbestimmung in Art. 2 Buchst. j) der Verordnung liegt nicht vor. Es waren vertretbare Gründe der Beklagten für die Nichtbeförderung gegeben, namentlich von der Verordnung insoweit ausdrücklich genannte unzureichende Reiseunterlagen.
In diesem Zusammenhang bedarf es keiner abschließenden Klärung der Frage, ob eine Einreise der Kläger zu 2) und zu 3) jedenfalls im Rahmen einer Ermessensausübung der südafrikanischen Behörden hätte gestattet werden können. Entscheidend für die Beurteilung aus luftfahrtrechtlicher und luftbeförderungsvertragsrechtlicher Sicht ist, dass die Beklagte aufgrund der von den Klägern ursprünglich präsentierten Einreisedokumente jedenfalls nicht mit Sicherheit davon ausgehen konnte, dass diesen die Einreise gestattet werden würde. Im Falle einer Beförderung mit den ursprünglichen Kinder-Reisepässen wäre eine Einreiseverweigerung zumindest in Betracht gekommen. Die Beklagte hätte dann nicht nur das Risiko getragen, die Kläger zu 2) und zu 3) auf eigene Kosten zurück befördern zu müssen, ihr hätte darüber hinaus sogar die Verhängung eines Bußgeldes gedroht. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) aus den beklagtenseitig vorgelegten Unterlagen des Auswärtigen Amtes und der südafrikanischen Behörden (Anlagen B1, B2 und B3, Bl. 60 f., 94-97 der Akte). Auf die klägerseitigen Beweisantritte dafür, dass auch eine Einreise mit den verlängerten Kinder-Reisepässen hätte gestattet werden können, kommt es dagegen nicht an. Denn eine solche Gestattung war jedenfalls nicht mit Sicherheit zu erwarten und der Beklagten bereits die Eingehung der vorgenannten Risiken nicht zuzumuten. Vielmehr war es die vertragliche Obliegenheit der Kläger, den Flug nur mit unzweifelhaft gültigen Einreisedokumenten anzutreten.
Entgegen der klägerseitig zuletzt noch geäußerten Rechtsauffassung fällt der Beklagten insoweit auch keine Informationspflichtverletzung zur Last. Die Beklagte ist mit den Klägern nur als Luftbeförderer, nicht als Reiseveranstalter vertraglich verbunden. Eine Informationspflicht über Pass- und Visumerfordernisse nach § 651 d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB oblag ihr daher nicht.
Die weitergehenden Nebenforderungen teilen das Schicksal der sich nicht als begründet erweisenden Hauptforderungen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 i.V.m. § 709 S. 2, § 713 i.V.m. § 511 Abs. 2 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung der mit nicht mehr als 600 € beschwerten Parteien gemäß § 511 Abs. 4 S. 1 ZPO liegen nicht vor.