Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main
Amtsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 20.09.2019 – 459 F 8453/14 GÜ
ECLI:DE:AGFFM:2019:0920.459F8453.14GUE.00
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 16. Dezember 2020, XII ZB 26/20, Beschluss
nachgehend OLG Frankfurt am Main, 30. Dezember 2019, 3 UF 213/19, Beschluss
Tenor
1. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen am 13.01.2015 durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und durch Vorlage der zur Wertermittlung erforderlichen Unterlagen.
2. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung am 01.01.2013 durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und durch Vorlage der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen.
3. Die Kostenentscheidung folgt der Schlussentscheidung.
Gründe
Der von der Antragsgegnerin am 30.08.2018 gestellte Stufenantrag, mit dem die Antragsgegnerin beantragt hat, den Antragsteller zu verpflichten, Auskunft über sein Vermögen zu erteilen, ist dahingehend auszulegen, dass die Auskunftserteilung zu den bereits im Schriftsatz vom 15.12.2015 angegebenen Zeitpunkten begehrt. Ansonsten wäre völlig unklar, zu welchem Zeitpunkt die Antragsgegnerin eine Auskunftserteilung begehrt. Zwar hat die Antragsgegnerin am 30.08.2018 ausdrücklich erklärt, dass sie den am 13.07.2017 im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Verfahren 459 F XXXX/14 GÜ gestellten Antrag zurücknehme, wobei der Antragsteller der entsprechenden Antragsrücknahme zugestimmt hat. Die Antragsrücknahme erfolgte aber offenkundig im Hinblick auf die zweite Stufe des Stufenantrags. Während die Antragsgegnerin ursprünglich die Zahlung eines Zugewinnausgleichs durch den Antragsteller begehrt hat, hat sie den Antrag am 30.08.2018 in der Leistungsstufe dahingehend umgestellt, dass der Antragsteller nach Auskunftserteilung zu Zahlung eines Vermögensausgleichs nach dem niederländischen gesetzlichen Gütergemeinschaftsrecht zu verpflichten sei.
Entgegen der von insbesondere der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung ist es vorliegend nicht angezeigt, durch Zwischenbeschluss über die Frage zu befinden, ob die zwischen den Beteiligten am XX.XX.1995 geschlossene Vereinbarung insgesamt nichtig ist.
Hinsichtlich des Stufenantrags in Bezug auf die güterrechtliche Folgesache ist die Auskunftsstufe entscheidungsreif, so dass insofern eine Entscheidung durch Teilbeschluss zu ergehen hat.
Der Antragsgegnerin steht gegenüber dem Antragsteller ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des Vermögens des Antragstellers zum Zeitpunkt der Trennung am 01.01.2013 und zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags am 13.01.2015 zu. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 1379 BGB.
Zwar ist zwischen den Beteiligten inzwischen unstreitig, dass sich die allgemeinen Wirkungen der Ehe nach dem niederländischen Recht bestimmen würden. Voraussetzung hierfür wäre aber, dass insofern eine entsprechende wirksame Bestimmung der Eheleute erfolgt wäre.
Eine entsprechende Bestimmung ist vorliegend aber nicht gegeben. Zwar haben die Eheleute am XX.XX.1995, also einen Tag vor der Eheschließung, gegenüber einem niederländischen Notar erklärt, dass sie im Hinblick auf ihre beabsichtigte Ehe vereinbart hätten, die Ehe werde niederländischen Recht unterliegen. Diese Erklärung vermag aber keinerlei Wirksamkeit zu entfalten, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob die Vereinbarung vom XX.XX.1995 ganz oder teilweise nichtig ist. Der Wirksamkeit der entsprechenden Erklärung im Sinne einer Rechtswahl gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1259/2010 (Rom III-Verordnung) steht aber entgegen, dass die Eheleute ihr eheliches Zusammenleben offenkundig nicht an der entsprechenden Rechtswahl orientiert haben. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, dass der Antragsteller im Schriftsatz vom 16.12.2014, mit dem er den Scheidungsantrag anhängig gemacht hat, ausdrücklich drauf hingewiesen hat, dass die Beteiligten keine Rechtswahl getroffen hätten. Vorliegend sei gemäß Art. 8 c der Rom III-Verordnung deutsches Recht anzuwenden. Auch die Antragsgegnerin hat durch ihren damaligen Rechtsanwalt im Schriftsatz vom 15.12.2015, mit dem die vorliegende Folgesache eingeleitet wurde, ausgeführt, dass sich die güterrechtlichen Wirkungen nach deutschem Recht bestimmen würden. Während der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2017, in der die Antragsgegnerin durch ihren damaligen Bevollmächtigten den ursprünglichen Stufenantrag gestellt hat, hat die Antragsgegnerin persönlich mit Vehemenz erklärt, dass sie der Auffassung sei, dass vereinbart worden sei, dass niederländisches Recht Anwendung finde, nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass es zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen sei, dass die Ehescheidung nach deutschem Recht zu beurteilen sei. Der Dezernent musste die Antragsgegnerin damals ausdrücklich darauf hinweisen, dass im Scheidungsverbund Anwaltszwang herrsche, so dass der entsprechende Vortrag durch die anwaltliche Vertretung zu erfolgen habe.
Hätte die Antragsgegnerin den entsprechenden Vortrag anwaltlich geleistet, wäre damit zu rechnen gewesen, dass das Gericht darauf hinweist, dass es in sich widersprüchlich ist, einerseits die Auffassung zu vertreten, dass die Vereinbarung vom XX.XX.1995 nichtig sei, um dann andererseits zu behaupten, dass (wohl in dieser Vereinbarung) die Anwendbarkeit niederländischen Rechts vereinbart worden sei.
Hinsichtlich der Nichtanwendbarkeit der formell getroffenen Vereinbarung der Eheleute über die Anwendbarkeit niederländischen Rechts sei darauf hingewiesen, dass die vom Gericht dargestellte rechtliche Lage auch ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden hat. Art. 5 Abs. 2 Rom III-Verordnung ist zu entnehmen, dass es hinsichtlich der Frage der Wahl des anwendbaren Rechts auf den übereinstimmenden Willen der Eheleute ankommt. Haben die Eheleute den rechtlichen Alltag so gestaltet, dass eine formell geschlossene Vereinbarung im tagtäglichen Zusammenleben keinerlei Auswirkungen entfaltet hat, ist dies bei der Klärung der Frage der Anwendbarkeit des Rechts zu berücksichtigen.
Der dargestellten Auffassung des Gerichts kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die getrennt lebenden Eheleute nunmehr übereinstimmend die Auffassung vertreten, dass auf ihre rechtlichen Verhältnisse niederländisches Recht anzuwenden sei. Eine entsprechende Abänderung der während des Zusammenlebens praktizierten Übung kann nur unter Beachtung von Art. 7 Rom III-Verordnung erfolgen.
Da ein Auskunftsanspruch gemäß § 1379 BGB nicht davon abhängt, ob ein Zugewinnausgleichsanspruch existiert, kann es vorliegend dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Nichtigkeit der Vereinbarung vom XX.XX.1995 gegeben ist. Ein Fall der Offenkundigkeit des Nichtbestehens eines Zugewinnausgleichsanspruchs ist vorliegend nicht gegeben.