Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main

Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 25.09.2019 – 31 C 2619/18 (17)

ECLI:DE:AGFFM:2019:0925.31C2619.18.17.00

Tenor

Das Teilversäumnisurteil vom 19.06.2019 bleibt aufrechterhalten.

Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Vollstreckung aus dem Teilversäumnisurteil vom 19.06.2019 darf nur gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.

Tatbestand

Der Beklagte schloss als Nutzer mit der XXX GmbH als Betreiberin am 01.09.2017 einen Fitnessstudiovertrag mit Beginn ab 01.10.2017. Der Vertrag sah eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten vor mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Vertragsende. Das monatliche Entgelt betrug 69 EUR zuzüglich eines Starterpakets zu 199 EUR und einer Servicepauschale von 69 EUR. Der Beklagte erklärte am 09.09.2017 die Kündigung des Vertrages aus gesundheitlichen Gründen, die von der XXX GmbH jedoch zurückgewiesen wurde.

Durch nicht eingelöste Lastschriften entstanden der XXX GmbH Kosten in Höhe von 18,11 EUR. Sie mahnte den Beklagten daher zweimal für Kosten von insgesamt 5 EUR. Die XXX GmbH beauftragte sodann die Klägerin mit der Forderungsbeitreibung, die ihr dafür 215 EUR berechnete. Die Klägerin behauptet, vom Beklagten mit Nichtwissen bestritten, mit der XXX GmbH die Abtretung der vertraglichen Forderungen und der Kostenforderungen vereinbart zu haben.

Das Gericht hat Teilversäumnis- und Teilurteil vom 19.06.2019 erlassen, mit dem der Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 1.587,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.09.2018 zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 27.06.2019 zugestellte Teilversäumnisurteil hat der Beklagte am 03.07.2019 Einspruch eingelegt.

Die Klägerin behauptet, die Kündigung beruhe darauf, dass der Beklagte es sich anders überlegt habe.

Die Klägerin beantragt,

das Teilversäumnisurteil vom 19.06.2019 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt,

das Teilversäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, von der Klägerin mit Nichtwissen bestritten, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, bis voraussichtlich 01.07.2018 ein Fitnessstudio zu benutzen.

Entscheidungsgründe

I. Auf den zulässigen Einspruch ist das Teilversäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Die zulässige Klage ist insoweit begründet.

1. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von 1.510 EUR.

Der Beklagte schuldet das vertraglich vereinbarte Entgelt gemäß Fitnessstudiovertrag (§ 611 Abs. 1 BGB). Die Klägerin hat die Forderung der Zedentin durch Abtretung erworben (§ 398 BGB).

a) Die Abtretung ist nachgewiesen durch die Anlage K1.

b) Der Vertrag besteht für den streitbefangenen Zeitraum ungekündigt fort. Die außerordentliche Kündigung des Beklagten ist nicht wirksam. Er war zu einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 Abs. 1 BGB) nicht berechtigt. Er hat nicht bewiesen, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, ein Fitnessstudio zu benutzen.

Insofern hatte der Beklagte nachzuweisen, dass er tatsächlich aus medizinischen Gründen an der Fitnessstudionutzung gehindert war. Hierzu ist klarzustellen, dass die Kündigungserklärung inhaltlich zwar darauf beschränkt werden durfte, auf gesundheitliche Gründe abzustellen, ohne diese konkret benennen zu müssen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die gesundheitlichen Gründe auch tatsächlich vorlagen. Dies kann nur anhand einer konkreten Erkrankung geprüft werden; also ob der Beklagte an einer Krankheit litt, die es ihm verwehrt hat, sich im Fitnessstudio sportlich zu betätigen.

aa) Dazu bedarf es zunächst Vortrag, den der Beklagte bereits nicht gehalten hat. Auch im Rechtsstreit beschränkt er sich pauschal auf gesundheitliche Gründe. Die Zeugen über ihre Wahrnehmungen zur Symptomatik und im Falle der Ärztin auch zur Diagnostik des Beklagten zu vernehmen, stellte eine unzulässige Ausforschung dar. Dem Beweis zugänglich sind vorgetragene Tatsachen. Mit einem Ausforschungsbeweis werden vorzutragende Tatsachen erst ermittelt.

bb) Doch auch wenn man den unzureichenden Vortrag dahingestellt lässt, kann sich eine entsprechende Überzeugung des Gerichts mit den Beweisangeboten nicht bilden:

(1) Das Attest Anlage B4 enthält nur eine pauschale Bescheinigung, dass der Beklagte „aus gesundheitlichen Gründen“ nicht am Sport im Fitnessstudio teilnehmen könne. Das ist nichtssagend, weil aus dem Attest nicht konkret hervorgeht, welche gesundheitlichen Gründe ein Fitnesstraining hindern sollen, und die Auswirkungen beziehungsweise Risiken der unbekannten Erkrankung so nicht geprüft werden können.

Nichts anderes gilt für die Bescheinigung Anlage B5.

(2) Die benannten Zeugen mussten nicht vernommen werden.

Grundsätzlich muss ein angebotener Zeuge zwar gehört werden auch ohne dass die Partei darlegt, weshalb der Zeuge in der Lage sein soll, die streitige Tatsache belegen zu können. Ist aber jede Möglichkeit, dass die Beweisaufnahme Sachdienliches ergeben werde, ausgeschlossen, weil von vornherein der völlige Unwert der Beweismittel ersichtlich ist, kann auf eine Vernehmung verzichtet werden (BGH NJW 1951, 481). Das ist hier der Fall. Beim Zeugenbeweis geht es um die Wahrnehmung (nicht um Schlüsse oder Folgerungen) einer dritten Person über vergangene Tatsachen (nicht über Erfahrungssätze und Rechtssätze) (Prütting, in: MK-ZPO, 5. Aufl. 2016, § 284 Rn. 54). Ein Zeuge macht also Angaben über seine getätigten Wahrnehmungen, nicht aber fachliche Analysen über Erkrankungen und deren körperliche Auswirkungen. Das berührt vielmehr das Feld des Sachverständigenbeweises, der hier nicht beantragt war.

Ein Sachverständigengutachten musste auch nicht von Amts wegen eingeholt werden (vgl. § 144 Abs. 1 S. 1 ZPO). Im Zivilprozess gilt der Beibringungsgrundsatz, der sich auch auf Beweisanträge erstreckt (vgl. § 282 Abs. 1 ZPO). Grundsätzlich darf daher das Gericht die Initiative den Parteien überlassen (Fritsche, in: MK-ZPO, 5. Aufl. 2016, § 144 Rn. 4). Eine Partei darf deshalb regelmäßig nicht erwarten, das Gericht werde von Amts wegen eine Beweisanordnung treffen. In das Ermessen des Gerichts gestellte Beweisanordnungen sind vor allem dann geboten, wenn das Gericht Anlass zum Zweifel hat, ob die Partei sich des Erfordernisses, einen förmlichen Antrag zu stellen, bewusst ist (vgl. BGH NJW 2001, 2464 (2465)). Das gleiche kann gelten, wenn das Gericht Umstände berücksichtigen will, deren Grundlage es nicht aus eigener Sachkunde beurteilen kann (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1435 (1436)). Dafür dass der Beklagte sich einer förmlichen Beweisantragstellung nicht bewusst war, ist nichts ersichtlich, nachdem er ja (jedenfalls andere) Beweisanträge gestellt hat. Umstände zur Kausalität nimmt das Gericht nicht an.

2. Bankrücklastschriftkosten und Mahnkosten, die ebenfalls abgetreten wurden, hat der Beklagte als Verzugsschadenersatz zu erstatten (§ 280 Abs. 1 u. 2, § 286 BGB).

3. Die mitabgetretenen Inkassokosten sind gleichsam als Verzugsschadenersatz zu ersetzen (§ 280 Abs. 1 u. 2, § 286 BGB). Zur Höhe des Anspruchs wird auf das Teilurteil Bezug genommen.

4. Der Zinsanspruch besteht nach § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB.

II. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 Abs. 1 ZPO.

III. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 11, § 711, § 709 ZPO.

IV. Streitwert: 1.510 EUR.