Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main

Amtsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 27.09.2019 – 471 F 17146/15 AB

ECLI:DE:AGFFM:2019:0927.471F17146.15AB.00

Tenor

1. Die Zustimmung der Mutter und des Kindes in eine beim Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Frankfurt am Main, Kennedyallee 104, 60596 Frankfurt am Main durchzuführende genetische Abstammungsuntersuchung werden ersetzt.

2. Das Kind hat für diese Abstammungsuntersuchung die Entnahme eines Mundschleimhautabstriches zu dulden. Die Probe muss durch eine Ärztin oder einen Arzt nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden.

3. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens tragen Antragsteller und Mutter jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

5. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 2.000,-- €.

Gründe

I.

Der antragstellende Vater im Sinne von § 1592 BGB beabsichtigt die Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes durch ein Abstammungsgutachten.

Das beteiligte Kind und die Mutter haben ihre Einwilligung in eine genetische Untersuchung, durch die die leibliche Abstammung des Kindes geklärt werden soll, nicht erteilt. Das beteiligte Kind und die Mutter haben die Entnahme einer Probe verweigert, die geeignet ist, nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft die Abstammung zu klären.

Der Antragsteller beantragt,

1. die Einwilligung des beteiligten Kindes und der Mutter in eine beim Institut für Rechtsmedizin der Universitätsklinik Frankfurt am Main, Abteilung Forensische Biologie, Kennedyallee 104, 60596 Frankfurt am Main durchzuführende genetische Abstammungsuntersuchung zu ersetzen und

2. anzuordnen, dass das beteiligte Kind und die Mutter die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe, die nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft zu entnehmen ist, zu dulden haben

3. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung gemäß 2. die Verhängung eines angemessenen Zwangsgeldes anzuordnen.

Die Mutter und der Ergänzungspfleger beantragen,

die Anträge zurückzuweisen,

hilfsweise dem Gutachter zu untersagen, für die Begutachtung die bereits im Jahr 2015 oder eine spätere, vor der Entscheidung des Gerichts vom Antragsteller abgegebene Blutprobe zu verwenden.

Das Gericht hat die Mutter, den Vater und den Ergänzungspfleger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll des Anhörungstermins vom 07.05.2019 verwiesen.

II.

Der Scheinvater hat gegen das beteiligte Kind und die Mutter einen Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung, durch die die leibliche Abstammung des Kindes geklärt werden soll, sowie jedenfalls gegen das Kind auf Duldung der Entnahme einer Probe, die geeignet ist, nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft die Abstammung des Kindes zu klären.

Zur Begründung wird zunächst Bezug genommen auf die Ausführungen des OLG Frankfurt am Main im Beschluss vom 21.12.2016, 3 WF 242/16.

Das Gericht hält es, auch bei verfassungskonformer Auslegung des § 1598a BGB, nicht für erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte seine Zweifel an der genetischen Abstammung substantiiert erläutert bzw. schlüssig dazu vorträgt.

Grundlage der gesetzlichen Regelung und damit auch Leitlinie für deren verfassungskonforme Auslegung ist die Vorgabe zur Schaffung eines statusneutralen Klärungsverfahrens durch die Entscheidung des BVerfG vom 13.02.2007 - 1 BvR 421/05.

Zu den widerstreitenden Grundrechtspositionen führt das BVerfG (NJW 2007, 753 unter Rn. 75 – 77) aus:

„Mit der Eröffnung eines solchen Verfahrens zur Klärung und Feststellung der Abstammung schränkt der Gesetzgeber über den hiermit notwendigerweise verbundenen Zugriff auf die genetischen Daten des Kindes zwar das Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dies ist jedoch dem Schutz geschuldet, den Art. 2 I i.V. mit Art. 1 I GG auch dem Manne zukommen lässt. Da es sich um Daten handelt, die in Beziehung zu denen des Mannes stehen können, der rechtlicher Vater des Kindes ist, ist das Recht des Kindes, diese Daten nicht preiszugeben, ihm gegenüber weniger schützenswert. Dem Recht des rechtlichen Vaters auf Kenntnis der Abstammung des Kindes ist in dieser Grundrechtskonstellation größeres Gewicht beizumessen als dem Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung, insbesondere auch, weil der Gesetzgeber seiner Verpflichtung aus Art. 2 I i.V. mit Art. 1 I GG nur nachkommen kann und Genüge leistet, wenn er ein Verfahren bereitstellt, in dem unter Zuhilfenahme der genetischen Daten des Kindes in Abgleich mit den Daten des rechtlichen Vaters geklärt werden kann, ob das Kind wirklich von diesem abstammt.

bb) Auch Grundrechte der Mutter stehen der dem Persönlichkeitsschutz des Mannes aus Art. 2 I i.V. mit Art. 1 I GG geschuldeten Bereitstellung eines Verfahrens zur Klärung und Feststellung der Abstammung eines Kindes von ihm nicht entgegen.

Die Klärung, ob ihr Kind von dem Mann abstammt, der als sein rechtlicher Vater gilt, berührt zwar auch das Persönlichkeitsrecht der Mutter aus Art. 2 I i.V. mit Art. 1 I GG, das ihr das Recht einräumt, selbst darüber zu befinden, ob, in welcher Form und wem sie Einblick in ihre Intimsphäre und ihr Geschlechtsleben gibt (vgl. BVerfGE 96, 56 [61] = NJW 1997, 1769). Allerdings ist damit kein unzulässiger Eingriff in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung der Mutter verbunden. Der Eingriff dient dem vorrangigen Ziel der Klärung, ob das Kind aus ihrer Beziehung mit dem rechtlichen Vater hervorgegangen ist, der wiederum ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Kenntnis hat, ob das Kind aus dieser Beziehung hervorgegangen ist und von ihm abstammt (vgl. BVerfGE 96, 56 [61] = NJW 1997, 1769). Bei der Abwägung der hier widerstreitenden Grundrechtspositionen ist zudem zu berücksichtigen, dass die Mutter dem Mann schon Zugang zu ihrer Intimsphäre eröffnet hat, ihn an ihrem Geschlechtsleben hat teilnehmen lassen und dadurch ein Kenntnisinteresse des Mannes an der Abstammung ihres Kindes mitbegründet hat.

cc) Andere Grundrechtspositionen von Kind und Mutter stehen der Durchsetzung des Rechts eines Mannes allein auf Kenntnis der Abstammung eines Kindes von ihm mittels eines dafür vorgesehenen Verfahrens nicht entgegen.“

Das Verfahren nach § 1598a BGB dient der Verwirklichung des vom BVerfG als maßgeblich benannten Rechts des rechtlichen Vaters auf Kenntnis der Abstammung des Kindes. Das bloße Interesse des Anspruchsberechtigten an der Verwirklichung des Rechts erscheint daher ausreichend und macht den resultierenden Grundrechtseingriff weder „ins Blaue hinein“ noch „voraussetzungslos“.

Dieser Auslegung steht auch nicht der Wortlaut „Klärung“ entgegen, da das BVerfG im vorstehenden Zitat von einem eben solchen „Verfahren zur Klärung der Abstammung“ spricht.

Die Erwägungen des Ergänzungspflegers zu den Auswirkungen der einfachgesetzlichen Normen des GenDG führen zu keiner anderen Bewertung, da diese Vorschriften gerade im Spannungsfeld der betroffenen Grundrechte formuliert worden sind.

Tatsächlich ist das Verfahren nach § 1598a BGB mit Blick auf § 1600b Abs. 5 BGB und § 185 Abs. 1 FamFG keinesfalls rechtsfolgenlos. Auch hieraus folgt jedoch keine andere Einschätzung des Gerichts. Die Konsequenzen des Verfahrens zur Klärung der Abstammung hat bereits das BVerfG in der Entscheidung vom 13.02.2007 (a.a.O. Rn. 99) aufgezeigt, ohne hieraus die Schlussfolgerungen des Ergänzungspflegers zu ziehen:

„[…] So kann er sicherstellen, dass die nun leichter zu erwerbende Kenntnis des rechtlichen Vaters, nicht biologischer Vater zu sein, im Anfechtungsverfahren nicht sogleich zur Beendigung der rechtlichen Vaterschaft führt, wenn dies wegen der Dauer der rechtlichen und sozialen Bindung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater sowie der besonderen Lebenssituation und Entwicklungsphase, in der sich das Kind gerade befindet, zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Kindeswohls führte.“

Das Gericht teilt den Ansatz, dass das Begehren des Anspruchsberechtigten nach § 1598 a BGB seine Schranke jedenfalls im rechtsmissbräuchlichen Verhalten findet, bspw. wenn die Abstammung bereits in einem Feststellungs- oder Anfechtungsverfahren geklärt wurde. Allein die fehlende Verwertungsmöglichkeit des nach § 1598a BGB herbeigeführten Gutachtens in einem Anfechtungsverfahren macht den Antrag mit Blick auf die Regelungen des § 1600b Abs. 5 BGB und § 185 Abs. 1 FamFG nicht rechtsmissbräuchlich. Selbst wenn das Begehren des Antragstellers (auch) von einem Informationsinteresse seiner Ehefrau und der weiteren Kinder angetrieben ist, so erscheint dies weder schikanös im Sinne des § 226 BGB noch der Erreichung sachfremder Zwecke dienend. Wird der gesetzeskonforme Zweck verfolgt, d.h. die Klärung der genetischen Abstammung, so steht dies mit der Rechtsordnung in Einklang, auch wenn die Klärung der Abstammung ein Element in einem zwischen den Beteiligten geführten heftigen Streit darstellt (vgl. BeckOGK/Reuß, 1.2.2019, BGB § 1598a Rn. 154.7). Die Wahrnehmung grundrechtlich geschützter Interessen verstößt höchst selten gegen Treu und Glauben (Wellenhofer, NJW 2008, 1185, 1187).

Das Gericht ordnet jedoch nur die Untersuchung des Kindes und auch nur durch Mundschleimhautabstrich an. Die Anordnung einer Blutentnahme erscheint als unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff, wenn der Mundschleimhautabstrich ausreichend ist. Gleiches gilt für die Erforderlichkeit der Einbeziehung der Kindesmutter, wenn die Untersuchung des Kindes ein ausreichendes Ergebnis verspricht.

Im Übrigen wird der im Termin vom 07.05.2019 seitens des Antragstellers formulierte Antrag nach Auffassung des Gerichts den Anforderungen an dessen Bestimmtheit gerecht.

Die gewählte Institution ist qualifiziert, den beantragten Eingriff vorzunehmen. Auf die Akkreditierungsunterlagen Bl. 348 ff. d.A., welche Gegenstand der Erörterung im Termin waren, sei Bezug genommen. Hierdurch ist den Bedenken des Ergänzungspflegers wie auch der Mutter zur „externen Sicherheit“ des Gutachtens aus Sicht des Gerichts ausreichend Rechnung getragen. Die Benennung eines konkreten Arztes erscheint mit Blick auf die Akkreditierung des Instituts nicht erforderlich. Der Arztvorbehalt für die Durchführung einer genetischen Abstammungsuntersuchung ist zu beachten.

Die vorgerichtlichen Aufforderungen sind ausreichend. Anders als an die gerichtliche Entscheidung dürfen an die Voraussetzungen an den Zugang zum gerichtlichen Verfahren keine überhöhten Ansprüche gestellt werden.

Das Gericht sieht keinen Anlass, entsprechend dem Hilfsantrag von Mutter und Ergänzungspfleger dem Gutachter zu untersagen, für die Begutachtung die bereits im Jahr 2015 oder eine spätere, vor der Entscheidung des Gerichts vom Antragsteller abgegebene Blutprobe zu verwenden. Es ist nicht erkennbar, was der Verwendung einer in 2015 abgegebenen Blutprobe aus rechtlicher oder wissenschaftlicher Sicht entgegenstehen würde. Hierzu tragen Mutter und Pfleger nichts vor.

Vollstreckungsentscheidungen, insbesondere die Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln sind in diesem Beschluss nicht angezeigt, vgl. § 96 a FamFG.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 81 FamFG, 47 Abs. 1, 2 FamGKG. Dauer und Umfang des Verfahrens rechtfertigen die Anhebung des Verfahrenswertes.