Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main
Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 06.11.2019 – 31 C 4140/19 (17)
ECLI:DE:AGFFM:2019:1106.31C4140.19.17.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe das Filmwerk … am 10.10.2016 von 15:19:59 bis 15:20:13 Uhr unter der IP-Adresse … zum Herunterladen im Internet im Wege des Tauschs im Peer-to-Peer-Netzwerk angeboten. An diesem Werk habe die Klägerin die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte.
Die Klägerin forderte die Beklagte mit anwaltlichen Schreiben vom 02.11.2016 zur Unterlassung und Leistung von Schadenersatz auf. Mit der Klage verlangt die Klägerin Schadenersatz für das Anbieten des Films und den Ersatz von Kosten der anwaltlichen Abmahnung.
Die Klägerin behauptet, ihr sei ein Schaden in Höhe von mindestens 1.000 EUR entstanden.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.10.2018,
2. 107,50 EUR als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.10.2018, sowie
3. 107,50 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.10.2018
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Von der Wiedergabe weiteren Parteivorbringens wird wegen der gesetzlich gebotenen Knappheit des Tatbestandes (§ 313 Abs. 2 ZPO) abgesehen.
Entscheidungsgründe
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Die Klägerin ist schon nicht aktivlegitimiert, um Schadenersatzansprüche nach UrhG gegen die Beklagte aus etwaigen Rechtsverletzungen der ausschließlichen Nutzungsrechte des Filmwerks … geltend zu machen, da sie die behaupteten Rechte nicht innehat.
Die Klägerin blieb beweisfällig.
Die Beklagte darf natürlich einfach bestreiten, nachdem sie keinen Einblick in die Rechtestruktur hat. Nichts anderes folgt aus dem von der Klägerin angeführten Urteil BGH vom 11.06.2015 – I ZR 19/14, wonach im dort entschiedenen Fall das Bestreiten mit Nichtwissen und damit einfacher Art zulässig war (NJW 2016, 942 Rn. 18). Die klägerseits zitierte Passage der Entscheidung betrifft die Frage gesteigerter Vortragslast, und stellt keine Anforderungen an die Wirksamkeit des Bestreitens.
Auf den Ausdruck des Angebots Anlage K1 kann sich die Klägerin nun nicht mit Erfolg berufen. Das ist unabhängig von der Indizreichweite, die man einer Erwähnung auf einer endkundenorientierten Gewerbeplattform im Internet zuschreibt (vgl. krit. hierzu etwa Dezernatsurteil vom 15.05.2019 – 31 C 461/19 (17)), schon deshalb der Fall, weil der Ausdruck bloß eine Firma „…“ bezeichnet. Das kann die anders, nämlich umfangreicher heißende Klägerin meinen, muss es aber nicht. Insoweit ist unerheblich, ob ein Rechteinhaber mit vollständiger Firma zu bezeichnen ist. Hinreichende Zweifel an der Überzeugungskraft des Vermerks sind hier vielmehr deswegen begründet, weil es mehrere Unternehmen gibt, die als Firmenbestandteil „…“ führen. So ist die Komplementärin der Klägerin die … . Genauso gut kann also auch diese Gesellschaft gemeint sein. Solche Unklarheiten gehen zu Lasten des beweisbelasteten Anspruchstellers.
Dass die Klägerin in einer Vielzahl von Verfahren Ansprüche wegen Rechtsverletzungen geltend macht, mag so sein. Das gibt hier für eine Indizwirkung nichts her. Denn die klägerische Schlussfolgerung, dass ein anderer, tatsächlicher Rechteinhaber sich dagegen zur Wehr setzen würde, ist spekulativ. Voraussetzung für ein Tätigwerden wäre zunächst, dass der Rechteinhaber Kenntnis von der Tätigkeit der Klägerin erlangt. Das kann jedenfalls dann keineswegs mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, wenn das betreffende Filmwerk wie hier ein solches ist, das offensichtlich nicht im Inland produziert wurde (vgl. Anlage K1: „USA 2016“ mit Besetzung ausländischer Schauspieler und amerikanischem Regisseur) und daher ein anderer, tatsächlicher Rechteinhaber mutmaßlich im Ausland ansässig ist und deswegen von Aktivitäten der Rechtsverfolgung in Deutschland durchaus wahrscheinlich nichts mitbekommt.
Auch dass ein anderes Gericht die Rechteinhaberschaft im Rahmen eines Verfahrens nach § 101 UrhG bereits geprüft haben mag, ist unerheblich. Es entfaltet weder Bindungswirkung, noch handelt es sich um ein Verfahren, das ganz konkret mit dem hiesigen Rechtsstreit anspruchsbezogen in Verbindung gebracht werden könnte wie beispielsweise ein einstweiliges Verfügungsverfahren oder ein Unterlassungsanspruch im Hauptsacheverfahren.
Damit liegt auch in einer Gesamtschau keine hinreichende Indizienmenge vor, die eine genügende Überzeugung von der Rechteinhaberschaft der Klägerin rechtfertigen könnte.
Das Zeugenangebot aus dem Schriftsatz vom 29.10.2019 erfolgte nicht nachgelassen und ist daher gemäß § 296a ZPO unbeachtlich. Gründe, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, sind nicht ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin den Zeugen nicht auch bereits in ihrer Replik hätte anbieten können, als die Rechteinhaberschaft bereits streitig war.
Auf den mangelnden Nachweis hinweisen musste das Gericht nicht. Die Partei hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht Zweifel an der Beweiserbringung in Form eines förmlichen Hinweises äußert, und somit Gelegenheit zur weiteren Beweisführung gibt. § 139 ZPO sieht das nicht vor. Es ist Teil des allgemeinen Prozessrisikos, dass das Gericht angebotene Beweise nicht für ausreichend hält. Der Partei an die Hand zu geben, dass sie nicht ausreichend Beweis erbracht hat, stellte eine unzulässige Missachtung des Beibringungsgrundsatzes dar und Ergreifen der Parteilichkeit. Abweichend von diesem Grundsatz ist ein Hinweis allenfalls dort geboten, wo das Gericht den berechtigten Eindruck erweckt hat, eine umstrittene Tatsache sei nachgewiesen. Das ist hier aber nicht der Fall.
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 97a Abs. 3 UrhG oder BGB.
Denn auch insoweit fehlt es an dem Nachweis der alleinigen Rechteinhaberschaft, die zu einer Abmahnung berechtigten würde. Es gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
3. Ohne Hauptforderung bestehen keine Nebenforderungen.
II. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
III. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
IV. Streitwert: bis 1.500 EUR.