Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main
Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 18.11.2019 – 32 C 3091/19 (48)
ECLI:DE:AGFFM:2019:1118.32C3091.19.48.00
Verfahrensgang
nachgehend LG Frankfurt am Main, 24. Juli 2020, 2-15 S 187/19
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Administratorenrechte an der ursprünglichen Facebook Seite unter https://www.facebook.com/XXX, nach Namensänderung jetzt unter der Seite „XXX“ zu finden, zu übertragen, indem sie dem jetzigen stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden des Klägers, Herr XXX, (Facebook-Profil: https://www.facebook.com/XXX) die Administrationsrechte an dieser Seite einräumt und sich selbst als Administrator löscht, wozu die Beklagte die nach den Nutzungsbestimmungen von Facebook Bestimmungen sowie sonstige technisch erforderlichen Schritte zu vollziehen hat.
Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4000,00 Euro vorläufig vollstreckbar, im Übrigen wegen der Kosten ist das Urteil in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, ein Verein, verlangt von der Beklagten die Übertragung der Administrationsrechte an der Facebook Seite des Klägers.
Die Beklagte war im Zeitraum vom 28.09.2010 bis 25.01.2019 Vorstandsvorsitzende des Klägers, vorher war sie im Vorstand als Schriftführerin tätig. Die Beklagte führte vom 08.06.2010 bis zu ihrem Ausscheiden als Vorstandsvorsitzende des Klägers eine Facebook Seite für den Kläger unter https://www.facebook.com/XXX, mittel ihres privaten Facebook Profils. Die Beklagte erörterte im Jahr 2010 im Rahmen einer Vorstandssitzung den anderen Vorstandsmitgliedern den Vorschlag, eine Facebook Seite für den Verein zu führen. Dieser Vorschlag stieß auf allgemeine Zustimmung der Vorstandskollegen. Die Beklagte erstellte eine Facebook Seite, welche ausschließlich unter dem Namen des Vereins erschien. Bei der Erstellung einer Facebook Seite ist stets die vorherige Anlage eines persönlichen Profils erforderlich. Die Beklagte setzte ihr eigenes Profil dafür ein. Die Seite wurde ausschließlich den Vereinszwecken entsprechend aufgebaut und in den Folgejahren gestaltet. Als Betreiber der Facebook Seite wurde unter der Rubrik „Info“ ausschließlich der Kläger aufgeführt. Am 06.01.2011 fand eine weitere Vorstandssitzung mit dem Tagesordnungspunkt „Öffentlichkeitsarbeit“ unter Hinzusetzung des Namens der Beklagten statt. Der Beklagten ging es darum, Werbung für den Wiederaufbau der Altstadt zu machen. Seit dem Jahr 2016 kümmerte sich auch Herr X, der heutige stellvertretende Vorsitzende, um die Gestaltung der Facebook Seite. Die Beklagte räumte ihm seit diesem Zeitpunkt für insgesamt drei Jahre Administratorenrechte ein, welche sie ihm wieder entzog, als sie aus dem Vorstand ausschied. Private Dinge der Beklagten erschienen auf der streitgegenständlichen Facebook Seite nicht. Bis heute stieg die Anzahl der Follower der Facebook Seite auf etwa insgesamt 1.500.
Am 01.02.2019 schrieb die Beklagte dem stellvertretenden Vorsitzenden des Klägers und für drei Jahre früheren Administrators der Facebook Seite eine E-Mail mit folgenden Worten an:
„…kläre bei facebook wie die Seite auf eine andere Person im Verein so übertragen werden kann, dass ich nicht mehr dafür verantwortlich bin und meine Daten gelöscht sind..“.
Am 05.02.2019 schrieb die Beklagte an den stellvertretenden Vorsitzenden des Klägers:
„…weil ich mich in die passive Mitgliedschaft zurückziehe und kein Interesse an einer Kontrolle der facebook-Seite habe ... .“
Der Kläger behauptet, die Facebook Seite sei rechtlich und tatsächlich von Anfang an ihm zuzuordnen gewesen. Die Beklagte habe die Facebook Seite auf einen mündlichen Vorstandsbeschluss des Klägers eingerichtet und betrieben. Der Kläger behauptet, er habe sich im Jahr 2010 entschlossen, eine Facebook Seite einzurichten, um die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit mehr auf die Arbeit des Klägers zu richten. Mit der Durchführung sei die Beklagte als damaliges Vorstandsmitglied in ihrer Funktion als Schriftführerin betraut worden. Auf der Vorstandssitzung habe die Beklagte vorgeschlagen, eine Facebook Seite zu erstellen. Sie habe gefragt, ob der Vorstand einverstanden sei, alle hätten zugestimmt und ihr gesagt, sie solle sich darum kümmern. Die Facebook Seite sei aus verwaltungstechnischen Gründen, die bei Facebook liegen, mit dem privaten Facebook Profils der Beklagten verknüpft, aber nicht damit identisch, wie bereits an den URL-Adressen erkennbar sei. Auch aus dem Inhalt der Seite ergebe sich, dass der Kläger Betreiber und Inhaber der Seite sei. Die Beklagte habe ihr persönliches Facebook Profil nur eröffnet, um die Facebook Seite des Vereins zu erstellen. Der Kläger ist der Auffassung, die Nutzungsrechte der Facebook Seite stünden ausschließlich ihm zu. Er verlangt die Übertragung der Nutzungsrechte durch Übertragung der Administrationsrechte von der Beklagten auf ein anderes Vorstandsmitglied.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Administrationsrechte an der Facebook Seite XXX, abrufbar unter https://www.facebook.com/XXX, zu übertragen, indem sie dem jetzigen stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden des Klägers Herrn X, (Facebook-Profil: https://www.facebook.com/XXX) die Administratorenrechte an dieser Seite einräumt und sich selbst als Administrator löscht, wie in Anlage K1 beschrieben.
Nachdem die Beklagte den Namen der Facebook Seite ca. eine Woche vor dem streitgegenständlichen frühen ersten Termin geändert hat
beantragt der Kläger nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Administrationsrechte an der Facebook Seite XXX, vormals Facebook Seite XXX zu übertragen, und bezieht sich im Übrigen auf den ursprünglichen Antrag in der Klageschrift.
Die Beklagte hat der Klageänderung ausdrücklich nicht zugestimmt und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, sie habe für den Verein eine Facebook Seite errichtet und ihre Vorstandskollegen in der Sitzung darüber informiert. Es sei ihre eigene Entscheidung gewesen und vom Vorstand schweigend angenommen worden. Die Vorstandskollegen hätten keine Ahnung von Facebook gehabt, ihr vertraut und dem sozusagen zugestimmt. Sie hätten ihr gesagt, sie solle sich darum kümmern. Es sei ihr darum gegangen, den Wiederaufbau der Altstadt privat zu bewerben. Die Beklagte trägt vor, sie habe einen Fehler gemacht, als sie Herrn X, was zwischen den Parteien unstreitig ist, vorübergehend für ca. drei Jahre Administrationsrechte an der Seite eingeräumt habe. Jetzt habe sich Herr X in den Kopf gesetzt, dass er die Facebook Seite für sich haben und ihr wegnehmen, sozusagen stehlen wolle. Die Beklagte trägt vor, sie habe das alleinige Urheberrecht am Inhalt ihrer Facebook-Posts auf der streitgegenständlichen Seite. Sie habe ihre private Seite mit sehr viel Mühe und Liebe selbst aufgebaut und populär gemacht. Für einen Herausgabeanspruch gäbe es keine Rechtsgrundlage. Zudem dürfe sie die Seite auch gar nicht übertragen, da die Einwilligungserklärungen zahlloser Dritter zur Veröffentlichungen auf dieser Seite nur ihr selbst gegeben worden seien. Die Beklagte trägt vor, sie behalte sich die jederzeitige Löschung der Seite vor, da sie dies jederzeit als Urheberin, Inhaberin und Eigentümerin dürfe. Die Beklagte ist der Ansicht, ein etwaiger Anspruch des Klägers sei jedenfalls verjährt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2019 (Blatt 455 f. d. A.) verwiesen, mit Ausnahme des Schriftsatzes der Beklagten vom 14.11.2019, welcher am 14.11.2019 nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangen ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Übertragung der Administrationsrechte an der streitgegenständlichen Facebook Seite §§ 27 III 1, 667 BGB.
Der Kläger ist aktivlegitimiert und der Klägervertreter hat sich nach Vollmachtsrüge durch Vorlage einer Prozessvollmacht im Original als Prozessbevollmächtigter ausgewiesen.
Bei der Gestaltung der Facebook Seite für den Verein handelt es sich um eine Geschäftsführung durch die Beklagte als Vorstandsmitglied für den klagenden Verein, die Vorschrift des § 667 BGB ist gem. § 27 III BGB entsprechend anwendbar. Mit der Pflege der Facebook Seite leistete die Beklagte Dienste in ihrer Eigenschaft als Vorstand für den Kläger, welche im Ergebnis dem Kläger zustehen. Zu den nach § 667 BGB herauszugebenden Gegenständen gehören auch solche, die der das Geschäft Besorgende selbst hervorgebracht, d.h. angefertigt hat (vgl. MüKoBGB/Schäfer BGB § 667 Rn. 15) Die Beklagte eröffnete die streitgegenständliche Facebook Seite nicht nur, wie von ihr eingeräumt, für den Verein. Sie wurde vielmehr in ihrer Eigenschaft als Vorstand und Schriftführerin des Klägers mit Einrichtung dieser Seite originär für den Verein tätig. Es ist auch bereits nach dem Beklagtenvorbringen keine ihr zustehende private Facebook Seite entstanden. Unschädlich ist, dass der Account über ihren Namen erstellt wurde, da die Facebook-Nutzungsbedingungen dies erfordern. Die Facebook-Seite war auch namentlich allein dem Kläger zuzuordnen, es gab ausweislich der in Kopie beigefügten umfangreichen Abschriften der Facebook Seite keine Hinweise darauf, dass es sich um eine private Seite der Beklagten handeln würde. Die Gestaltung der Seite diente der Darstellung und Förderung des Vereins und beschränkte sich ausschließlich auf die ausdrücklichen Vereinsziele.
Soweit die Beklagte argumentiert, es gäbe keinen ausdrücklichen formellen Vorstandsbeschluss zur Übertragung dieses Vorhabens, ist dies unerheblich. Zum einen waren sich alle Vorstandsmitglieder über einen langen Zeitraum bis zum Zerwürfnis mit der Beklagten in diesem Punkt einig, das Zurückhalten der Adminstratoren-Rechte an der Facebook-Seite durch die Beklagte ist somit als treuwidrig einzustufen. Zum anderen wäre kein formeller Beschluss hier erforderlich gewesen. In seinem zum GmbH-Recht ergangenen Urteil vom 6.11.2018 (BGH, NZG 2019, 225) beurteilt der BGH die formalen Anforderungen an eine Ressortverteilung weniger streng, indem er grundsätzlich auch ein tatsächliches Einvernehmen aller Gesellschafter mit einer bestimmten Geschäftsverteilung genügen lässt. Dies ist nach Auffassung des Gerichts auch hier einschlägig, da die Beklagte, ob selber vorgeschlagen oder durch andere Vorstandsmitglieder beschlossen, im klaren Einvernehmen und mit aktiver Billigung durch den Vorstand die streitgegenständliche Facebook Seite für den Verein über viele Jahre geführt hat und für ca. 3 Jahre bis kurz vor ihrem eigenen Ausscheiden auch ein anderes Vorstandsmitglied als Mit-Administrator aufnahm, welcher die Seite gepflegt hat.
Selbst bei ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand durch Rücktritt wollte die Beklagte ausweislich des aufgeführten E-Mail-Verkehrs zunächst die Seite freiwillig und selbstverständlich an ein anderes Vorstands- oder Vereinsmitglied übertragen, wie vom Kläger klageweise begehrt, womit sie sich selbst im Widerspruch zu ihrem Vortrag setzt, die Seite für den Verein nur als ihre private Seite geführt zu haben, auch wenn die Beklagte dies nach einem Zerwürfnis mit den anderen Vorstandsmitgliedern aktuell anders sieht.
Ob dem Kläger gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Herausgabe der erstellten Seiten bzw. Administrationsrechte aus unerlaubter Handlung oder verbotener Eigenmacht oder aus sonstigen Rechtsgründen zusteht, §§ 280 I, 823, 862, 858 BGB kann nach den obigen Ausführungen dahingestellt bleiben.
Nicht zu berücksichtigen ist der Vortrag der Beklagten nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Schriftsatz vom 14.11.2019, § 296a ZPO, wonach die Beklagte die Administratoren-Rechte an der Facebook-Seite unmittelbar nach Schluss der mündlichen Verhandlung auf einen Dritten übertragen hat und dieser die Seite sofort gelöscht hat. In der mündlichen Verhandlung hatte das Gericht die Erfolgsaussicht des Antrags des Klägers deutlich bejaht. In dem streitgegenständlichen Verfahren ist nicht über die sich aus diesem Handeln der Beklagten ergebende Fragestellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger wegen Verletzung ihrer nachlaufenden Pflichten als ehemaligem Vorstandsmitglied und Deliktsrecht zu entscheiden. Das Verfahren ist nicht gem. § 156 ZPO wiederzueröffnen. Weder liegen zwingende Wiedereröffnungsgründe nach § 156 II ZPO liegen vor, noch erscheint eine Wiedereröffnung des Verfahrens nach § 156 I BGB unter Berücksichtigung des pflichtgemäßen Ermessens geboten. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, wenn eine Partei entgegen § 296 a ZPO neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel nachreicht (BGH FD-ZVR 2018, 400380; NJW 2000, 142). Dies gilt auch für Maßnahmen der Vollstreckungsvereitelung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 709 ZPO.