Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main
Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 03.02.2020 – 31 C 4638/19 (38)
ECLI:DE:AGFFM:2020:0203.31C4638.19.38.00
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an Rechtsanwalt XXX restliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 426,88 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.09.2019 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert wird auf EUR 426,88 festgesetzt.
Tatbestand
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 S.1 ZPO abgesehen, weil gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in der Sache begründet. Der Klägerin steht ein weiterer Betrag in Höhe von EUR 252,- zzgl. 19 % Mehrwertsteuer in Form einer Einigungsgebühr sowie die durch sie verauslagten Gerichtskosten zu.
Wird zwischen den Parteien vereinbart, dass der Beklagte den Klagebetrag zuzüglich Zinsen zahlt und ebenso die Kosten des Verfahrens übernimmt, der Kläger im Gegenzug die Klage zurücknimmt und der Beklagte darüber hinaus auf eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3ZPO verzichtet, so entsteht für den Anwalt des Klägers eine Einigungsgebühr die der Beklagte zu ersetzen hat (vgl. Janeczek in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Aufl. 2018, Zn. 74).
Eine solche Vereinbarung liegt hier im Schreiben vom 2.09.2019 vor. Daraus geht unmissverständlich hervor, dass die Beklagte eine Zahlung vornimmt und die Klägerin bittet, die Klage zurückzunehmen. Darüber hinaus lässt sich dem Schreiben auch entnehmen, dass die Beklagte sich verpflichtet die Kosten des Verfahrens zu übernehmen. Dabei ist das Schreiben zwar insoweit unglücklich formuliert. Allerdings ergibt der letzte Absatz nur dann Sinn, wenn man ihn als Erklärung der Kostenübernahme versteht. Vor diesem Hintergrund haben sich die Parteien geeinigt und die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der 1,0 Einigungsgebühr aus einem Gegenstandswert bis EUR 4000,- nach § 13 RVG, Nr. 1003 VV RVG in Höhe von EUR 252,- zzgl. Mehrwertsteuer.
Ebenfalls hat die Klägerin aufgrund der erfolgten Einigung zur Kostenübernahme Anspruch auf Erstattung der durch sie verauslagten Gerichtskosten in Höhe von EUR 127,-.
Daraus errechnet sich der im Wege der Klage geltend gemachte Betrag in Höhe von EUR 426,88. Der zunächst zu Gunsten der Klägerin bestehende Freistellunganspruch hat sich gem. § 250 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, weil die Beklagte durch ihre Abrechnung vom 20.09.2019 zu verstehen gegeben hat, dass sie die Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche endgültig und ernsthaft verweigert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Berufung war mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht zuzulassen.
Der Streitwert bestimmte sich nach der Hauptforderung aus der Klageschrift.