Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main
Amtsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 04.02.2020 – 464 F 10602/15
ECLI:DE:AGFFM:2020:0204.464F10602.15.00
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt am Main, 5. Mai 2020, 5 WF 31/20
Tenor
In teilweiser Abhilfe der Beschwerde des Antragsgegners vom 23.05.2018 gegen den Wertsetzungsbeschluss vom 23.04.2018 wird der Wert des Verfahrens berichtigend festgesetzt auf 14.810,00 € und es wird der Wert des Vergleichs auf 9.590,00 € festgesetzt. Im Übrigen wird nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorgelegt.
Gründe
In dem Beschluss vom 23.04.2018 war der Verfahrenswert auf 14.810,08 € festgesetzt worden und der Wert des Vergleichs auf 20.030,08 €. Dem lag folgendes zugrunde:
In dem Verfahren, an dem ursprünglich zu Zeiten der Minderjährigkeit der Antragstellerin zu 1. nur diese und der Antragsgegner beteiligt gewesen waren, hat die Antragstellerin zu 1. beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von rückständigem Kindesunterhalt iHv 2.427,28 €, laufendem Kindesunterhalt iHv monatlich 436,00 € Zahlbetrag, Krankenversicherungsbeiträgen iHv monatlich 73,04 €, rückständigem Mehrbedarf iHv 549,12 € und weiterem Mehrbedarf iHv monatlich 249,00 € sowie zur Auskehrung von Kindergeld iHv 2.068,00 € zu verpflichten. Dementsprechend war der Verfahrenswert in der Antragsschrift mit aufgerundet 14.141,00 € angegeben worden (2.427,28 € + 12 x 436,00 € + 12 x 73,04 € + 549,12 € + 12 x 249,00 € + 2.068,00 € = 14.140,88 €).
Der Antragsgegner hat einen Anspruch anerkannt auf laufenden Kindesunterhalt iHv monatlich 423,00 € Zahlbetrag und auf die Krankenversicherungsbeiträge iHv monatlich 73,04 €, worauf darüber Anerkenntnisteilbeschluss vom 10.05.2016 ergangen ist.
Mit Schriftsatz vom 27.07.2016 ist der Antrag teilweise erweitert, teilweise gekürzt, insgesamt aber erweitert worden, es sind letztlich 669,08 € mehr gefordert worden. 14.140,88 € + 669,08 € ergeben 14.809,96 €, aufgerundet 14.810,00 €. Die damals noch einzige Antragstellerin zu 1. hatte angesichts besser gewordener wirtschaftlicher Verhältnisse des Antragsgegners einen höheren Zahlbetrag des laufenden Kindesunterhaltes gefordert, aber auch Zahlungen des Antragsgegners, seien es die Beträge des Anerkenntnisteilbeschlusses oder Zahlungen auf z.B. Mehrbedarf in geringerer als geforderter Höhe, berücksichtigt.
Nach Eintritt der Volljährigkeit der Antragstellerin zu 1. ist im Wege der Antragsänderung in Form der Antragserweiterung die Antragstellerin zu 2., die während der Minderjährigkeit der Antragstellerin zu 1. diese vertreten hatte, als zweite Antragstellerin in das Verfahren eingetreten und hat weiterhin den Minderjährigenunterhalt begehrt, während die Antragstellerin zu 1. nur noch ihren Volljährigenunterhalt begehrt hat. Die Antragstellerin zu 2. hat mit Schriftsatz vom 19.04.2018 ihre Anträge ausschließlich zum unter Berücksichtigung von Zahlungen des Antragsgegners und weitgehenden Fallenlassens von Mehrbedarf durch sie noch ausstehenden Minderjährigenunterhalt, wohl einschließlich Kindergeld, neu formuliert.
Die Antragstellerin zu 1. hat mit Schriftsatz vom 22.03.2018 das Verfahren hinsichtlich des Volljährigenunterhalts für erledigt erklärt. Im Termin am 23.04.2018 hat der Antragsgegner ebenfalls das Verfahren hinsichtlich des Volljährigenunterhalts für erledigt erklärt.
In demselben Termin ist das Verfahren durch Vergleich über den Minderjährigenunterhalt und die Kosten beendet worden.
Der Antragsgegner begehrt die Festsetzung des Verfahrenswertes wie folgt: 14.140,88 € bis zum 26.07.2016, 12.558,48 € bis zum 25.09.2016, 12.564,40 € bis zum 18.04.2018, 6.668,69 € bis zur Volljährigkeit der Antragstellerin zu 1. am 21.09.2018 und 5.220,00 € ab dem 22.09.2017 „als Bemessung des Verfahrenswertes zur Abrechnungsgrundlage der Gebühren des Bevollmächtigten der Antragstellerin zu 1. Der Antragsgegner begehrt weiter die Festsetzung des Vergleichswertes auf 6.668,69 €.
Die Antragstellerin zu 2. beantragt mit Schriftsatz vom 09.07.2018, den Wert des Vergleichs auf 12.564,40 € festzusetzen. Dem schließt sich die Antragstellerin zu 1. an.
Der Antragsgegner meint im Wesentlichen, mit dem Schriftsatz vom 27.07.2016 sei der Antrag hinsichtlich des laufendem Kindesunterhaltes deshalb verringert worden, weil nur noch die Differenz zwischen den durch den Schriftsatz antragserweiternd geforderten 553,00 € Zahlbetrag und den durch den Anerkenntnisteilbeschluss entschiedenen 423,00 € Zahlbetrag, monatlich 130,00 €, gefordert worden wäre, der Antrag sei hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge ganz weggefallen. Dasselbe gelte für die Neuformulierungen der Anträge in dem Schriftsatz vom 26.09.2016 und auch in dem Schriftsatz vom 19.04.2018. Dabei übersieht der Antragsgegner, dass der Anerkenntnisteilbeschluss Teil des Verfahrensvolumens ist und die Anträge nicht verringert worden sind, sondern den Schlussbeschluss vorbereiteten, der, wenn sich die Antragstellerin zu 2. und der Antragsgegner nicht verglichen hätten, und auch, wenn die Antragstellerin zu 1. und der Antragsgegner nicht ihren Teil des Verfahrens, den Volljährigenunterhalt, für erledigt erklärt hätten, ergangen wäre. Was teilweise Zahlungen anging, oder auch, was das teilweise Fallenlassen von Mehrbedarf angeht, ist der Antragsgegner möglichen in den Neuformulierungen der Anträge enthaltenen Erledigungserklärungen oder Antragsteilrücknahmen der Antragstellerin zu 1. nie nähergetreten.
Soweit der Antragsgegner meint, auch mit der Geltendmachung nur noch des Minderjährigenunterhaltes durch die Antragstellerin zu 2. im Schriftsatz vom 19.04.2018 sei eine Reduzierung des Verfahrenswertes einhergegangen, trifft dies nicht zu, denn der Volljährigenunterhalt ist weiterhin von der Antragstellerin zu 1. geltend gemacht worden. Eine Reduzierung des Verfahrenswertes wäre erst eingetreten, wenn das Verfahren hinsichtlich des Volljährigenunterhaltes von der Antragstellerin zu 1. und dem Antragsgegner für erledigt erklärt worden wäre vor, und nicht erst gleichzeitig mit, der Beendigung des Verfahrens.
Für – oder vielmehr gegen – den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu 1. kann der Antragsgegner keine Reduzierung des Verfahrenswertes für dessen Gebühren erreichen. Vielmehr war es der Antragstellerin zu 1. erlaubt, sich einen eigenen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen, und der Antragsgegner hat im Vergleich 3/5 der Verfahrenskosten übernommen, die Antragstellerin zu 2. 2/5, so dass auch sie die Mehrkosten durch den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu 1. mitträgt.
Der Verfahrenswert war lediglich berichtigend von 14.810,08 € auf 14.810,00 € festzusetzen, dem aufgerundeten Betrag des Verfahrenswertes nach einer – geringen – Antragserweiterung um 669,08 € auf 14.809,96 €.
Der Vergleichswert war so festgesetzt worden, dass dem Verfahrenswert – hier 14.810,00 € – 12 x der Monatszahlbetrag des Volljährigenunterhaltes, den die Beteiligten, hier die Antragstellerin zu 1. und der Antragsgegner, vereinbarten, 435,00 €, hinzugerechnet worden ist, das sind 5.220,00 €. Tatsächlich ist dieser Betrag abzuziehen, denn der Vergleich verhielt sich nur zum Minderjährigenunterhalt, so dass sich ein Vergleichswert von 14.810,00 € - 5.220,00 € = 9.590,00 € ergibt.