Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main

Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 10.03.2020 – 971 OWi 955 Js 65423/19

ECLI:DE:AGFFM:2020:0310.971OWI955JS65423.00

Tenor

Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften um 50 km/h

eine Geldbuße von 235,- Euro

festgesetzt.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von

1 Monat

untersagt, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen, § 25 Abs. 1 StVG.

Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Entscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft, § 25 Abs. 2a StVG.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, 49 StVO; §§ 24, 25 StVG, Ziff. 11.3.7 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV

Gründe

I.

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 40 Jahre alte, verheiratete Betroffene lebt in geordneten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen. Ausweislich der verlesenen Auskunft aus dem Fahreignungsregister ist der Betroffene folgendermaßen vorgeahndet:

- gemäß Entscheidung vom 05.09.2014 rechtskräftig seit dem 02.09.2015, eine Geldbuße in Höhe von 200,00 EUR wegen und ein Fahrverbot von einem Monat wegen Missachtung eines Rotlichts, wobei die Rotlichtphase länger als eine Sekunde andauerte,

- gemäß Entscheidung vom 26.10.2018, rechtskräftig seit dem 16.11.2018, eine Geldbuße in Höhe von 120;00 EUR wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaft um 23 km/h (bei zulässigen 50 km/h).

II.

Am 28.08.2019 um 18:23:49 Uhr fuhr der Betroffene mit einem PKW, amtliches Kennzeichen, … die … in Frankfurt am Main. Dabei überschritt der Betroffene die mittels dieser Beschilderung angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 50 km/h. Statt der erlaubten 30 km/h fuhr er mindestens 80 km/h. Von der mit dem Geschwindigkeitsmessgerät des PoliscanSpeed mit der Geräte-Nr. PS-…, letzte Eichung vom 11.07.2019 mit Gültigkeit bis zum 31.12.2020, gemessenen Geschwindigkeit in Höhe von 83 km/h wurde zugunsten des Betroffenen die gesetzliche Toleranz, also vorliegend 3 km/h, abgezogen.

Die Verkehrsschilder mit den Vorschriftszeichen 274 der StVO, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränken, waren – in Fahrtrichtung des Betroffenen gesehen – (zuletzt) etwa 68 m vor der Messstelle für jedermann deutlich sichtbar auf der rechten Seite aufgestellt. Der Betroffene hat dieses Verkehrsschild zuvor passiert. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte er nicht nur diese Vorschriftszeichen optisch wahrnehmen, sondern auch die (erhebliche) Geschwindigkeitsüberschreitung erkennen und vermeiden können.

Nach der erfolgten Messung des Verkehrsverstoßes durch den Zeugen A wurde durch das Messgerät ein Identifikationsfoto des Fahrzeugs aufgenommen und der Verkehrsverstoß wurde mit dem genannten Gerät fotografisch festgehalten. Das Messgerät war von dem Zeugen gemäß der zum Messzeitpunkt gültigen Bedienungsanleitung ordnungsgemäß aufgebaut und in Betrieb genommen worden.

III.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung des Betroffenen, der glaubhaften Aussage des Zeugen A, der Verlesung des Messprotokolls, des Eichscheins, der Schulungsnachweise sowie der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder (Fahrerfoto, Kennzeichenfoto und Übersichtsfoto) im Hauptverhandlungstermin.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Betroffene den Verkehrsverstoß begangen hat:

1. Der Betroffene hat seine Fahrereigenschaft eingeräumt. An der Glaubhaftigkeit dieser Aussage besteht kein Zweifel, zumal er auch der Halter des Fahrzeuges ist, mit dem der Geschwindigkeitsverstoß begangen wurde.

2. Das Gericht ist ferner von der Richtigkeit der durchgeführten Messung überzeugt.

Bei dem verwendeten Messgerät PoliScanSpeed des Herstellers Vitronic handelt es sich um ein auf der Basis einer Laserpulslaufzeitmessung arbeitendes Messverfahren, dessen Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist (vgl. Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., Rn. 1252, 1328), d. h. um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Ein solch standardisiertes Messverfahren liegt dann vor, wenn es sich um ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren handelt, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zählen hierzu insbesondere Lasermessverfahren, deren Bauart durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zur innerstaatlichen Eichung zugelassen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 30.10.1997 – 4 StR 24/97 – BGHSt 43, 277).

Die Hauptverhandlung hat keinerlei konkrete Hinweise auf Funktionsmängel des genutzten Messgerätes und -systems ergeben:

Das Gerät war ausweislich des verlesenen Eichscheins (Bl. 14 d. A.) auch zum Vorfallzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht. Die Eichung ist bis zum Ablauf des Jahres 2020 gültig. Der Messbeamte war ausweislich der durch das Selbstleseverfahren eingeführten Teilnahmebescheinigungen (Bl. 12 f.) ordentlich geschult und hat nach dem Messprotokoll (Bl. 11 d. A.) das Gerät entsprechend der Bedienungsanleitung benutzt. Ausweislich des Messprotokolls befand sich die Messörtlichkeit innerhalb geschlossener Ortschaften. Aufgrund des Messprotokolls ergibt sich, dass das Gerät vor der Inbetriebnahme auf Vollständigkeit und Korrektheit der am Gerät befindlichen Eich- und Sicherungsmarken überprüft wurde. Darüber hinaus wurde bestätigt, dass das Gerät entsprechend der Bedienungsanleitung von einem geschulten Mitarbeiter in Betrieb genommen wurde. Weiterhin ergibt sich, dass die Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung überprüft wurde. Die Höchstgeschwindigkeit war für PKW auf 30 km/h begrenzt. Auf dem nach der Messung gefertigten Lichtbild Bl. 9 d. A. ist sowohl die Vorfallzeit als auch die gemessene Geschwindigkeit angegeben.

Der Zeuge A als Messbeamter im vorliegenden Verfahren bestätigte während seiner Vernehmung das Messprotokoll und erläuterte anhand der im Hauptverhandlungstermin übergegebenen Skizze den Messaufbau. Darüber hinaus erläuterte er näher das Messergebnis, wonach es sich bei dem Messwert von 83 km/h um den geeichten Messwert handele. Nach der Messung erfolgte ein Toleranzabzug von 3 km/h, so dass von einem vorwerfbaren Wert von 114 km/h auszugehen war. Das Gericht hat keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen. Lücken oder Widersprüche in seinen Angaben haben sich nicht aufgetan. Ebenso waren Belastungstendenzen nicht erkennbar. Der Zeuge hat keinerlei persönliches Interesse an dem Ausgang des Verfahrens.

Das Gericht hat auch im Übrigen keine Zweifel an der Richtigkeit der Messung.

Mit dem im Messprotokoll angegebenen Messgerät mit der oben genannten Gerätenummer wurde auch gemessen und im Anschluss an die Messung das dazugehörige Messprotokoll ausgeführt. Bestätigt werden die diesbezüglichen Angaben im Messprotokoll durch die Unterschrift des Messbeamten. Im Messbild lässt sich die Vorfallzeit wie festgestellt entnehmen. Auch weist der Messaufdruck auf dem Messbild die gemessene Geschwindigkeit wie festgestellt aus. Den bei der Messung möglicherweise zu verzeichneten Ungenauigkeiten ist durch Abzug der genannten Toleranz von dem Messwert ausreichend Rechnung getragen worden.

Schließlich war auch die auswertende Beamtin laut der durch das Selbstleseverfahren eingeführten Schulungsbescheinigungen ordentlich geschult.

IV.

Der Betroffene war wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 50 km/h nach §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, §§ 24, 25 StVG, Ziff. 1.3.7 BKat zu verurteilen.

Zwar spräche vieles dafür, in diesem Zusammenhang zu prüfen, inwieweit eine vorsätzliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorgelegen hat, nachdem eine ganz erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt. Hiervon hat das Gericht in Ansehung des Umstandes, dass der Betroffene in einer für ihn als Ausnahmesituation empfundenen „Notstandslage“ befunden hatte (dazu sogleich unter V.), abgesehen.

V.

Zu seiner Verteidigung bringt der Betroffene vor, seine Ehefrau habe sich beim gemeinsamen Kochen mit Kindern am Zeigerfinger geschnitten. Die Wunde habe so stark („…extrem“) geblutet, dass er erschrocken über das Ausmaß sich entschieden habe, keinen Rettungswagen zu rufen, sondern selbst zu fahren. Der Ärztliche Bereitschaftsdienst bescheinigte ausweislich des Attestes vom 28.08.2019, 18:30 Uhr den folgenden Befund „Patientin hat sich mit einem spitzen Messer in dem Zeigefingermittelgelenk rechte Hand gestochen ca 2 cm lange Schnittwunde über dem Mittelgelenk rechte Hand Finger kann nicht korrekt gebeugt werden.“ Der Betroffene habe keinen Rettungswagen rufen wollen wegen einem einige Monate zuvor sich ereigneten Vorfall, bei dem der wegen Unterleibschmerzen der Ehefrau gerufene Rettungswagen erst nach 40 Minuten eingetroffen sei. Deswegen und wegen des Blutverlustes, weshalb er „...keinen kühlen Kopf“ habe behalten können, habe er sich entschlossen, seine Frau selbst ins Krankenhaus zu fahren. Er gab ferner an, das Zeichen Nr. 274 der StVO aus Unachtsamkeit übersehen zu haben.

Dieses Verteidigungsvorbringen vermag den Verkehrsverstoß nicht zu rechtfertigen.

Zwar ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Verletzung von Verkehrsvorschriften – wie etwa die hier gegebene Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit – grundsätzlich durch rechtfertigenden Notstand gemäß § 16 OWiG gerechtfertigt sein kann. Danach handelt nur derjenige nicht rechtswidrig, der in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder andere Rechtsgüter eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.

Unter Berücksichtigung dieser restriktiven Rahmenbedingungen lag ein rechtfertigender Notstand im normativen Sinne zur Überzeugung des Gerichts hier nicht vor.

Das Gericht hat bereits keine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben der Ehefrau des Betroffenen feststellen können. Unter einer Gefahr im Sinne des § 16 OWiG ist dabei eine Lage zu verstehen, die bei natürlicher Weiterentwicklung des Geschehens mit Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führt; dabei bedeutet Wahrscheinlichkeit, dass der Eintritt des Schadens naheliegt (vgl. BGH, Beschl. v. 15.02.1963 – 4 StR –,NJW 1963, 1069). Das Gefahrurteil bestimmt sich dabei nach einem (nachträglich getroffenen) ex-ante-Urteil eines sachverständigen (nicht hingegen eines aufgrund der situationsbedingten Überforderung „kopflos“ agierenden) Beurteilers in der konkreten Handlungssituation (vgl. Rengier, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 16 Rn. 12 m. w. N.). Bei Anlegung dieses objektiven Maßstabs war unter Beachtung der Einlassung des Betroffenen weder der Tod noch eine sonstige Komplikation (etwa Organversagen wegen mangelnder Blutversorgung) aufgrund der Blutung am Finger ernsthaft gegenwärtig zu befürchten, die der Betroffene durch seine Geschwindigkeitsüberschreitung hätte abwenden können. Dies wird anschaulich auch dadurch belegt, dass die Ehefrau lediglich beim Ärztlichen Bereitschaftsdienst (nicht der Notaufnahme) vorstellig wurde und auch sonst keinerlei operativen (Not-)Maßnahmen veranlasst wurden.

Selbst, wenn man zugunsten des Betroffenen von einer gegenwärtigen Gefahr das Leben bzw. die Gesundheit seiner Ehefrau ausgehen wollte, lägen aber die weiteren Voraussetzungen des § 16 OWiG auch nicht vor. Denn die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wäre nur dann gerechtfertigt oder entschuldigt, wenn die gegenwärtige Gefahr objektiv nicht anders abwendbar wäre. Dies war hier aber der Fall: So hätte der Betroffene in dieser Situation im Sinne eines alternativen rechtmäßigen Verhaltens ein Rettungsfahrzeug rufen können, um die erforderliche medizinische Hilfe für seine Ehefrau zu erlangen, was ihm auch zumutbar gewesen wäre.

VI.

Gegen den Betroffenen war daher unter der Beibehaltung der im Übrigen erfolgten Erhöhung nach § 17 OWiG i. V. m. § 3, eine

Geldbuße in Höhe von 235,00 Euro

festzusetzen, die das Gericht für tat- und schuldangemessen hält, Ziff. 11.3.7 Anlage BKatV.

Daneben war gegen den Betroffenen nach § 25 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV i. V. m. Tabelle 1 zu Ziff. 11.3 ein

Fahrverbotes von einem Monat

als Regelfahrverbot unter Gewährung der Schonfrist nach § 25 Abs. 2a StVG zur Einwirkung auf den Betroffenen festzusetzen, da der Betroffene gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BKatV, Ziff: 11.3.7 BKat in grober Weise gegen die Pflichten eines Fahrzeugführers verstoßen hat. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften um 50 km/h ist dabei die grobe Pflichtverletzung nach § 4 Abs. 1 BKatV indiziert. Bei einem solchen Verkehrsverstoß ist ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr anzunehmen, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf, wobei, wenn es angeordnet wird, in der Regel die im Bußgeldkatalog bestimmte Dauer (hier: ein Monat) festzusetzen ist.

Das Gericht war sich insoweit bewusst, dass es unter Erhöhung der Geldbuße von einer Anordnung eines Fahrverbotes hätte absehen können, hielt dies jedoch nicht für geboten. Von der Verhängung eines Fahrverbotes kann, wenn wie hier ein Regelfall vorliegt, nur abgesehen werden, wenn entweder Tatumstände äußerer oder innerer Art oder eine erhebliche Härte die Ausnahme von der Anordnung eines Fahrverbotes rechtfertigen. Für einen derartigen Ausnahmefall, also erhebliche Abweichungen vom Normalfall, gab es jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte. Weder liegt eine Minderung des sog. Erfolgsunwerts vor, da die (erhebliche) Überschreitung der vorgegebenen Grenzwerte in objektiver Hinsicht die gesteigerte Gefährlichkeit des Verhaltens für die übrigen Verkehrsteilnehmer indiziert. Noch ist der sog. Handlungsunwert gemindert, da der Betroffene nicht unter notstandsähnlichen Umständen handelte. Insbesondere rechtfertigt das vom Betroffenen beschriebene individuelle Misstrauen gegen die Schnelligkeit der notärztlichen Versorgung, die das Gericht als bloßes Schutzargument wertet, kein anderes Ergebnis.

VI.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 46 OWiG in Verbindung mit § 465 Abs. 1 StPO.