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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 12.03.2020 – 30 C 246/19 (71)

ECLI:DE:AGFFM:2020:0312.30C246.19.71.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall aus abgetretenem Recht der … Leasing … GmbH geltend.

Am 29.01.2015 ereignete sich ein Verkehrsunfall in Bremen an der Ecke Kornelius-Ezdard-Straße/ Paul-Feller-Straße, der von der bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrerin, Frau A, verursacht wurde und bei dem das Fahrzeug der Klägerseite beschädigt wurde. Die 100%igeEinstandspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Das Fahrzeug musste am Unfalltag abgeschleppt werden. Das Abschleppunternehmen wurde von der Polizei vor Ort beauftragt. Die Klägerin forderte die Beklagte am 06.02.2015 und am 27.03.2015 zur Regulierung des Gesamtschadens des Unfalls in Höhe von 18.599,36 Euro auf. Die Beklagte kam der Aufforderung nach, zog aber einen Betrag in Höhe von 226,50 Euro ab, den sie nicht beglich. Diesen Abzug rechtfertigte sie aus einem Teil der Abschleppkosten, der sich wiederum aus den Verbringungskosten zum Standort des Abschleppunternehmens, den Bergungskosten und einem Personallohn für den zweiten Facharbeiter für eine Zeit von 0,5 Stunden zusammensetzte (vgl. Bl. 51ff. der Akte). Daraufhin wurde der Beklagten am 20.08.2018 eine Stellungnahme des Abschleppunternehmers zu den Kosten des Abschleppvorgangs vorgelegt verbunden mit der Aufforderung den abgezogenen Betrag zu regulieren. Eine Zahlung erfolgte nicht.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung zur Zahlung der restlichen Abschleppkosten.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 226,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2015 zu bezahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Vergütungsansprüchen Ihrer prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte für deren außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von weiteren 208,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2015 freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht der Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 249ff. BGB i.V.m. § 398 BGB nicht zu.

Die von der Klägerin geltend gemachten Verbringungskosten des abgeschleppten Fahrzeugs in Höhe von 120,00 Euro sind nicht ersatzfähig, da sie nicht erforderlich im Sinne von § 249 BGB sind. Grundsätzlich sind Abschleppkosten vom Schadensersatz umfasst. Aus der Schadensminderungspflicht ergibt sich allerdings, dass dies regelmäßig nur bis zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt der Fall ist (OLG Köln, NZV 1991, 249). Die Verbringungskosten in Höhe von 120,00 Euro ergeben sich daraus, dass gerade nicht zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt, sondern zum Sitz des Abschleppunternehmers abgeschleppt wurde und erst am nächsten Tag die Werkstatt angefahren wurde. Es lag auch kein hinreichender Grund vor, dass nicht mehr am selben Abend zur Werkstatt verbracht wurde. Es war ausreichend Zeit. Die Werkstatt war 15 km vom Unfallort und damit ca. 20 Minuten entfernt. Am Unfalltag war sie bis 19 Uhr geöffnet. Nach eigenen Angaben der Klägerin war der Abschleppvorgang um ca. 18:05 beendet.

Die geltend gemachten Kosten für eine weitere halbe Stunde Einsatzzeit der zweiten Fachkraft in Höhe von 30 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer sind ebenfalls nicht ersatzfähig, da die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten nicht schlüssig dargelegt wurde. Längere Einsatzzeiten als 1,5 Stunden sind in der Regel nicht erstattungsfähig (juris PK/Straßenverkehrsrecht § 249 BGB Rn. 248). Eine Erstattung darüber hinaus bedarf der Darlegung besonderer Gründe. Eine solche liegt nicht vor. Die Klägerin bringt vor, dass die zweite Fachkraft zwei Stunden am Unfallort war. Das Abschleppfahrzeug selbst war allerdings nur 1,5 Stunden vor Ort. Wozu die zweite Fachkraft über einen längeren Zeitraum benötigt wurde, wurde von der Klägerin nicht näher erläutert.

Die von der Klägerin angesetzten Bergungskosten in Höhe von 82,50 Euro sind ebenfalls nicht vom Schadensersatz umfasst, denn sie entsprechen nicht der üblichen Vergütung. Abschleppkosten werden ohne besondere Vereinbarung zur Höhe nur in Höhe der üblichen Vergütung ersetzt (Stellvertretend für viele: AG Krefeld, zfs 2014, 382). Hier wurde das Abschleppunternehmen von der Polizei gerufen, sodass nicht von einer gesonderten Vereinbarung über die Höhe auszugehen ist. Bei Streit um die übliche Vergütung wird auf die Preis- und Strukturumfrage des „Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmen e.V.“ (VBA) abgestellt. Diese geht davon aus, dass in den Stundenverrechnungssätzen alle Nebenkosten, unter anderem Bergungskosten, enthalten sind. Eine zusätzliche Geltendmachung der Bergungskosten entspricht damit nicht einer üblichen Vergütung. Die von der Klägerin angesetzten Stundenverrechnungssätze des Kranabschleppfahrzeugs waren auch nicht in besonderem Maß geringer als der Durchschnittssatz aus der Strukturumfrage des Verbandes, sodass sich daraus ein gesonderter Rechnungsposten rechtfertigen würde.

Mangels Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Kosten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.