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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 05.05.2020 – 31 C 4617/19 (74)
ECLI:DE:AGFFM:2020:0505.31C4617.19.74.00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von der Beklagten zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Auskunftserteilung über Vorname, Nachname und Adresse eines Kontoinhabers.
Die Klägerin und ihr damaliger Ehemann verfügten bei der Beklagten über ein Konto mit der IBAN: DE...... Am 31.08.2016 beantragten sie die Löschung dieses Kontos bei der Beklagten. Das Konto der Klägerin wurde von der Beklagten antragsgemäß am 13.09.2016 gelöscht und in der Folge einer anderen Person zugewiesen, dessen Namen und Anschrift der Klägerin nicht bekannt ist.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Auskunft über den Namen und die Anschrift der Person, an die ihre ehemalige Kontonummer neu vergeben wurde. Sie behauptet, sie habe dem Finanzamt Krefeld bei der Einkommenssteuererklärung 2018 versehentlich ihre alte Kontonummer für eine Steuerrückerstattung angegeben. Das Finanzamt Krefeld habe sodann die ihr zustehende Steuerrückerstattung für das Jahr 2018 in Höhe von 1.527,00 € auf dieses Konto überwiesen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte sei unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verpflichtet, ihr Namen und Anschrift des Kontoinhabers ihrer früheren Kontonummer mitzuteilen. Sie könne sich diese Information selbst nicht auf zumutbare Weise beschaffen. Der jetzige Kontoinhaber habe kein schützenswertes Interesse an der Zurückhaltung dieser Daten. Soweit für einen solchen Auskunftsanspruch eine besondere rechtliche Beziehung zwischen ihr und der Beklagten erforderlich sei, ergebe sich diese daraus, dass sie bis zur Löschung des Kontos am 13.09.2016 Inhaberin des Kontos mit dieser Kontonummer gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
1. Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Vorname, Nachname und Adresse des Kontoinhabers des Kontos IBAN: DE…… bei der Beklagten.
2. Die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte XXX in Höhe von 255,85 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, für den geltend gemachten Auskunftsanspruch sei eine Sonderrechtsbeziehung zwischen ihr und der Klägerin notwendig. Eine solche Sonderrechtsbeziehung liege nach antragsgemäßer Löschung des Kontos der Klägerin am 13.09.2016 nicht mehr vor, insbesondere gelte die damals bestehende Sonderbeziehung nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen nicht für die Zukunft fort. Im Übrigen sei ihr eine Auskunftserteilung nicht zumutbar, da sie ihren Kunden gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet sei.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dahingestellt bleiben kann, ob die Klägerin dem Finanzamt Krefeld ihre alte Kontonummer angegeben hat und die Zahlung des Finanzamtes zugunsten der Klägerin erfolgen sollte.
Dies als wahr unterstellt, steht der Klägerin gleichwohl kein Anspruch gegen die Beklagte auf Mitteilung des Namens und der Anschrift des jetzigen Kontoinhabers ihres früheren Kontos mit der IBAN: DE…. bei der Beklagten zu.
Ein solcher Anspruch gegen die Beklagte ergibt sich insbesondere nicht aus § 242 BGB. Einem möglichen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB steht zwar nicht entgegen, dass die Beklagte nicht Schuldnerin des Hauptanspruches ist, gegen den der Leistungsanspruch nach einer Erteilung der Auskunft geltend gemacht werden soll. Denn aus Treu und Glauben kann sich ausnahmsweise eine Auskunftspflicht auch eines Dritten ergeben, der nicht Schuldner des Hauptanspruches ist. Voraussetzung hierfür aber ist jedenfalls, dass zwischen demjenigen, der eine Auskunft begehrt, und dem Dritten eine Sonderverbindung besteht. Eine solche kann sich unter anderem aus Vertrag, einem Abwicklungsverhältnis nach Rücktritt oder Kündigung eines Vertrages, aber auch aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung ergeben.
Eine Sonderverbindung zwischen der Klägerin und der Beklagten in diesem Sinne ist vorliegend nicht gegeben.
Das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten wurde durch die Löschung des Kontos der Klägerin am 13.09.2016 beendet. Eine Nachwirkung dieser Sonderverbindung auf den Zeitraum nach erfolgter Löschung – und damit nach vollständiger Abwicklung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien – besteht nicht. Insbesondere war die Beklagte nicht verpflichtet, diese Kontonummer zurückzuhalten und nicht einem Dritten neu zuzuordnen. Eine Sperrfrist für die Kontonummer eines gelöschten Kontos ergibt sich weder aus Gesetz noch besteht eine solche nachvertragliche Verpflichtung der Beklagten. Eine dahingehende Vereinbarung haben die Parteien jedenfalls nicht getroffen.
Der zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehende Vertrag, wie auch das Abwicklungsverhältnis dieses Vertrages nach der beantragten Löschung, waren durch die Löschung des Kontos am 13.09.2016 endgültig beendet, weswegen eine vertragliche oder nachvertragliche Sonderverbindung zwischen den Parteien zu verneinen ist.
Wie oben dargelegt, kann der Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, die Kontonummer der Klägerin nach Löschung des Kontos neu vergeben zu haben, weswegen auch eine Sonderverbindung in Form eines gesetzlichen Schuldverhältnisses aus unerlaubter Handlung ausscheidet.
Der Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, bei Durchführung der Überweisung an den Dritten keinen Abgleich des Empfängernamens mit dem tatsächlichen Kontoinhaber vorgenommen zu haben. Ein solcher Abgleich ist seit dem Inkrafttreten der erweiterten EU-Richtlinien im Oktober 2009 nicht mehr vorgesehen.
Nach alledem steht der Klägerin der geltend gemachte Auskunftsanspruch mangels Bestehens einer Sonderverbindung zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht zu. Eine solche Sonderverbindung besteht vielmehr alleine zwischen dem Finanzamt Krefeld, das den Überweisungsauftrag erteilt hat, und der Beklagten.
Ob das Finanzamt Krefeld einen solchen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte hat und eine Verpflichtung des Finanzamtes Krefeld besteht, diesen gegenüber der Beklagten geltend zu machen oder den Auskunftsanspruch an die Klägerin abzutreten, ist vorliegend nicht zu entscheiden.
Mangels Bestehens des geltend gemachten Auskunftsanspruches sind auf die geltend gemachten Nebenforderungen unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.