Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main
Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 28.05.2020 – 31 C 5244/19 (39)
ECLI:DE:AGFFM:2020:0528.31C5244.19.39.00
Verfahrensgang
nachgehend LG Frankfurt am Main, 11. März 2021, 2-24 S 86/20, Die Berufung wurde zurückgewiesen. Die Revision wurde zugelassen., Urteil
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.11.2019 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Frau A und Herr B (im Folgenden: Zedenten) verfügten jeweils über eine bestätigte einheitliche Buchung des für den 30.05.2019 geplanten Fluges von Frankfurt am Main über Montreal nach New York. In der Buchung wurde als ausführendes Luftfahrtunternehmen für den Teilflug ..9633 von Frankfurt am Main nach Montreal die C angegeben; für den Teilflug ..7640 von Montreal nach New York war als ausführendes Luftfahrtunternehmen die Beklagte genannt. Vertragliches Luftfahrtunternehmen des Gesamtfluges war die Beklagte. Der Teilflug ..7640 wurde annulliert. Mit der angebotenen Ersatzbeförderung erreichten die Zedenten New York mit einer Verspätung von 20 Stunden und 41 Minuten. Die Zedenten traten ihre Ausgleichsansprüche an die Klägerin ab. Die Klägerin fordert die Beklagte vergeblich unter Fristsetzung bis zum 01.11.2019 zur Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von insgesamt 1.200,00 € auf.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2019 zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint unter Berufung auf die Entscheidung des EuGH vom 11.07.2019 – C-502/18, dass die Klägerin lediglich einen Anspruch gegenüber der C habe.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) wegen der Annullierung des Teilfluges einen Ausgleichsanspruch in Höhe von insgesamt 600,00 € aus Art. 5 Abs. 1c), 7 Abs. 1c) VO (EG) Nr. 261/2004.
Die Verordnung ist anwendbar. Art. 3 Abs. 1a der VO ist dahin auszulegen, dass diese Verordnung für eine Fluggastbeförderung gilt, die aufgrund einer einzigen Buchung erfolgt und zwischen dem Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats und der Ankunft auf einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats eine planmäßige Zwischenlandung außerhalb der Europäischen Union mit einem Wechsel des Fluggeräts umfasst (EuGH, Urt. v. 31.05.2018 – C-537/17 und Urt. v. 11.07.2019 – C-502/18, Rn. 16). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die Beförderung der Zedenten aufgrund einer einzigen Buchung erfolgte und es sich somit um einen Flug mit Anschlussflug handelte.
Aus der Entscheidung des EuGH vom 11.07.2019 – C-502/18 folgt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass die Klägerin den Ausgleichsanspruch gegen die C geltend machen muss. Ein Flug mit einmaligem oder mehrmaligem Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, stellt für die Zwecke des in der VO Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruchs der Fluggäste eine Gesamtheit dar (EuGH, Urt. v. 11.07.2019 – C-502/18, Rn. 16). Die Beklagte war demnach (auch) ausführendes Luftfahrtunternehmen i.S.d. Art. 2b der VO. Nach der Rechtsprechung des EuGH können bei einem aus mehreren Teilflügen bestehenden Flug mehrere ausführende Luftfahrtunternehmen bestehen (siehe hierzu auch: Flöthmann, in: EuZW 2019, 742, 745). Daraus folgt, dass der Passagier die Wahl hat, welches Luftfahrtunternehmen er in Anspruch nimmt (so auch Flöthmann, a.a.O.). Dies gebietet auch das im ersten Erwägungsgrund der VO genannte Ziel eines hohen Schutzniveaus für Fluggäste.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2, 108 ZPO.
Der Streitwert wird auf 1.200,00 € festgesetzt.