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Amtsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 26.06.2020 – 467 F 13051/20 UG

ECLI:DE:AGFFM:2020:0626.467F13051.20UG.00

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt am Main, 24. November 2020, 5 UF 110/20

Tenor

I. Der Umgang des Kindesvaters mit dem Kind XXX, geboren XX.XX.2018, wird wie folgt geregelt:

Der Kindesvater hat Umgang mit dem Kind an jedem letzten Samstag im Monat sowie dem folgenden Sonntag.

Der Umgang findet am Samstag von 12.00 bis 18.00 und am Sonntag von 10.00 bis 16.00 statt. Der Kindesvater holt das Kind zu Beginn des Umgangs an der Wohnung der Kindesmutter ab und bringt es am Ende des Umgangs wieder dorthin zurück.

Die Umgänge entsprechend vorgenannter Regelung beginnen am Samstag d. 25.07.2020 und Sonntag d. 26.07.2020.

II. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Zuwiderhandlung gegen die Pflichten aus diesem Beschluss gegen den Verpflichteten Ordnungsgeld bis zu 25.000,-- € oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angeordnet werden kann. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann Ordnungshaft angeordnet werden.

III. Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

IV. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 3000,-- €.

Gründe

I.

Die Kindeseltern streiten in hiesigem Verfahren über den Umgang des Kindesvaters mit dem Kind.

Die Kindeseltern, die nicht verheiratet waren, führten eine Beziehung, die zwischenzeitlich nicht mehr besteht. Das Kind entstammt dieser Beziehung.

Sorgeerklärungen wurden nicht abgegeben. Die Kindesmutter hat derzeit die alleinige elterliche Sorge.

Die Kindeseltern leben nach dem Scheitern ihrer Beziehung getrennt. Das Kind lebt bei der Kindesmutter. Diese wohnt mit dem Kind in XXX. Es haben seit der Trennung in unregelmäßigen und größeren Abständen einige Umgänge stattgefunden. Das Kind hat noch nie beim Kindesvater übernachtet.

Der Kindesvater lebt zwischenzeitlich in XXX [anderes Bundesland], wo er als Lehrer tätig ist. Er hat noch ein derzeit ca. sechsjähriges Kind aus einer anderen Beziehung.

Es bestanden und bestehen tiefgreifende Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern, in deren Folge bereits diverse Verfahren zum Sorgerecht (einschl. Grenzsperre), zum Umgangsrecht, zur Kindesherausgabe sowie zum Kindesunterhalt und Unterhalt der Kindesmutter nach § 1615 l BGB anhängig waren bzw. noch sind.

Nachdem der Kindesvater nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2019 im Wege der einstweiligen Anordnung gestellte Anträge auf Übertragung von Teilen des Sorgerechts (…/19 …) und Kindesherausgabe (…/19 …) zurückgenommen hatte und eine ebenfalls von ihm begehrte Grenzsperre unter Zurückweisung seines diesbezüglichen Antrages nicht erlassen wurde (…/19), ist derzeit als Kindschaftssache noch ein (Hauptsache-) Verfahren zum Sorgerecht anhängig, in dem der Kindesvater die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sich beantragt und welches sich derzeit noch im VKH-Prüfungsstadium befindet. Weiter anhängig sind derzeit noch die von der Kindesmutter eingeleiteten Verfahren zum Kindesunterhalt (…/19 …) und zum Unterhalt der Kindesmutter nach § 1615 l BGB (…/19 …).

Zwischen den Kindeseltern bestehen schon seit geraumer Zeit Unstimmigkeiten hinsichtlich des Umgangs.

In Rahmen des Erörterungstermin im vorgenannten Verfahren …/19 … am 13.09.2019 wurden bereits Fragen des Umgangs besprochen und es kam noch am gleichen Tage zu einem Umgangskontakt.

Der Kindesvater hatte dann Mitte Oktober 2019 an einigen Tagen Umgang mit dem Kind. Zu weiteren Umgängen kam es – aus zwischen den Kindeseltern strittigen Gründen- seinerzeit im Anschluss daran zunächst nicht mehr. Übernachtungen des Kindes beim Kindesvater fanden nicht statt.

Den Kindeseltern gelang auch keine Regelung betreffend evtl. Umgänge in der Weihnachtszeit 2019. Ein vom Kindesvater diesbezüglich eingeleitetes Verfahren zum Umgangsrecht (…/19 …), welches einen vom Kindesvater begehrten zusammenhängenden Umgang mit dem Kind in der Zeit vom 23.12.2019 bis 29.12.2019 zum Gegenstand hatte, wobei der Kindesvater klargestellt hatte, dass für ihn nur ein zusammenhängender Umgang für den gesamten Zeitraum entsprechend seinem Begehren in Betracht komme und er jede andere Umgangsregelung (etwa Umgang für einzelne Tage etc.) in diesem Zeitraum ausschließe und hierfür nicht zur Verfügung stehe, führte zu einem befristeten Umgangsausschluss für den vorgenannten Zeitraum durch Beschluss vom 20.12.2019.

Es haben in der Folgezeit in unregelmäßigen und größeren Abständen einige Umgänge stattgefunden. In diesem Jahr haben zwei Umgänge in der Form von Tagesbesuchen stattgefunden (1. Februar und 8./9. Mai 2020). Das Kind hat weiterhin noch nie beim Kindesvater übernachtet.

Hiesiges Verfahren wurde mit Schreiben des Kindesvaters vom 16.06.2020 eingeleitet.

Der Kindesvater begehrt zusammenhängenden Umgang mit dem Kind in der Zeit vom 26.07.2020, 10.00 Uhr bis 09.08.2020, 16.00 Uhr wobei er das Kind in diesem Zeitraum zu sich nach XXX nehmen will.

Die Kindesmutter tritt dem Begehren des Kindesvaters entgegen. Sie sei aber bereit, dem Kindesvater – auch regelmäßigen- Umgang in einem noch festzulegenden Umfang zu gewähren, wobei der Umgang zunächst ohne Übernachtungen stattfinden solle. Sie wünsche regelmäßigen Umgang des Kindesvaters mit dem Kind und sei bei erfolgreichem Verlauf der Umgänge auch zur Erweiterung auf – zunächst einzelne- Übernachtungen bereit, wobei diese zunächst im Rahmen von Besuchen in der hiesigen Gegend stattfinden sollten. Bei weiter erfolgreichem Verlauf sei sie auch für eine Ausdehnung des Umganges und Aufenthalte mit Übernachtung am Wohnort des Kindesvaters offen.

Das Gericht hat für das Kind eine Verfahrensbeiständin bestellt.

Das Jugendamt und die bestellte Verfahrensbeiständin haben Stellung genommen. Beide lehnen die vom Kindesvater begehrte Regelung eines zweiwöchigen zusammenhängenden Aufenthalts des Kindes beim Kindesvater vom 26.07.2020 bis 09.08.2020 aus Kindeswohlgesichtspunkten ab.

Die Angelegenheit wurde mit den Beteiligten in einem Termin mündlich erörtert.

Von einer persönlichen Anhörung des Kindes wurde aufgrund seines Alters abgesehen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die eingereichten schriftlichen Stellungnahmen und auf die Niederschriften der mündlichen Erörterung Bezug genommen. Im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Entscheidung beruht auf § 1684 BGB.

1. Das Gericht gelangt nach dem Vorbringen der Beteiligten, der Stellungnahme des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin zu der Auffassung, dass die vorstehende Regelung dem Kindeswohl am besten entspricht.

Die Kindeseltern haben das Recht und die Pflicht zum Umgang mit dem Kind und das Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen (§ 1684 Abs. 1 BGB).

Kinder sollen möglichst mit beiden Elternteilen in einem sachgerechten und ausgewogenen Umfang Zeit verbringen können.

Die Kindeseltern waren bisher nicht in der Lage, tragfähige Regelungen zur Durchführung des Umganges zu treffen und umzusetzen. Ihr Verhältnis zueinander ist von erheblichen Unstimmigkeiten geprägt, die auch bereit zu diversen familiengerichtlichen Verfahren geführt haben.

2. Eingeleitet wurde hiesiges Verfahren durch das Begehren des Kindesvaters auf Anordnung zusammenhängenden Umgangs mit dem Kind in der Zeit vom 26.07.2020, 10.00 Uhr bis 09.08.2020, 16.00 Uhr wobei er das Kind in diesem Zeitraum zu sich nehmen will.

Der Kindesvater hatte bisher mit dem derzeit zwei Jahre alten Kind nur unregelmäßig Umgang. In den letzten Monaten haben kaum Umgänge stattgefunden. Es gab im Jahr 2020 lediglich bei zwei Besuchen Anfang Februar und Anfang Mai Umgang des Kindesvaters mit dem Kind, der jeweils in Form eines Tagesbesuchs ohne Übernachtung stattfand.

Vor diesem Hintergrund ist der vom Kindesvater begehrte zusammenhängende Umgang über den Zeitraum vom 26.07.2020 bis 09.08.2020 in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin mit dem Kindeswohl nicht vereinbar.

Ein ununterbrochener Aufenthalt beim Kindesvater für zwei Wochen wird bei einem zwei Jahre alten Kind nur in Betracht kommen, wenn bereits eine stabile Beziehung zum Kindesvater besteht, Übernachtungen beim Vater bereits stattgefunden haben und dem Kind die das dortige Wohnumfeld auch vertraut ist.

Es besteht im vorliegenden Fall keine hinreichend stabile Beziehung dieser Art zwischen dem zwei Jahre alten Kind und dem Kindesvater. Es gab bereits in der Vergangenheit keine regelmäßigen Umgangskontakte und der letzte persönliche Kontakt (für einige Stunden), liegt bereits ca. eineinhalb Monate zurück und der vorletzte Kontakt (auch nur für einige Stunden) erfolgte vor über vier Monaten. Das Kind hat noch nie beim Vater übernachtet und ihm ist das Wohnumfeld beim Kindesvater, wo es sich nach dessen Begehren nunmehr durchgängig zwei Wochen aufhalten soll, unbekannt und nicht vertraut.

Es ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, die Lebenssituation des kleinen Kindes nunmehr ohne jegliche Vorbereitung für den o. g. Zeitraum vollkommen zu verändern, es für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Wochen aus seinem gewohnten Umfeld und der Mutter, von der es noch nie länger getrennt war, zu entfernen und beim Kindesvater zu belassen, zu dem es bisher keine stabile Beziehung aufbauen konnte, den es den letzten Monaten kaum gesehen hat und dessen Wohnumfeld dem Kind völlig fremd ist (und welches sich ca. 400 Km von Aufenthaltsort der Mutter entfernt befindet, so dass diese auch nicht etwa ggf. bei Bedarf umgehend vor Ort sein könnte).

Eine Umgangsregelung entsprechend dem Begehren des Kindesvaters scheidet daher aus Gründen des Kindeswohls aus. Die Situation ist hier ähnlich wie hinsichtlich des vom Kindesvater begehrten Umgangs für die Weihnachtszeit 2019, der Gegenstand des Verfahrens …7 F …/.. EAUG war.

3. Da es aber seit der Entscheidung in vorgenanntem Verfahren den Kindeseltern bis jetzt auch nicht gelang, sich insgesamt auf Umgangsregelungen zu verständigen und diese umzusetzen, ist in hiesigem Verfahren über den vom Kindesvater begehrten Ferienumgang im Sommer 2020 hinaus eine Regelung des Umgangs des Kindesvaters mit dem Kind vorzunehmen.

Die getroffene Regelung gibt dem Kindesvater die Möglichkeit in angemessenem Umfang regelmäßigen Kontakt mit dem Kind zu haben und Zeit mit ihm zu verbringen und die Bindung zwischen Kind und Kindesvater zu fördern. Die monatliche Frequenz der Umgänge, die auch von der Verfahrensbeiständin als sachgerecht angesehen wird, trägt dabei auch der Entfernung zwischen dem Wohnort des Kindes und der Kindesmutter in XXX und dem Wohnort des Kindesvaters in XXX und dem Erfordernis der Anreise des Kindesvaters zu den Umgängen Rechnung, wobei ihm dann jeweils auch die Möglichkeit gegeben ist, an zwei aufeinander folgenden Tagen (Samstag und Sonntag) Umgang mit dem Kind zu haben.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Kindesvater bisher Regelungen des Umgangs, die nicht seinen konkreten Vorstellungen entsprachen, ablehnend gegenüberstand. Soweit der Kindesvater hier im Wesentlichen anführte, dass es ihm wirtschaftlich nicht möglich sei, zu Besuchen von XXX an den Wohnort des Kindes anzureisen (und ggf. noch eine Übernachtung in hiesiger Gegend durchzuführen), ändert dies nichts am Erfordernis einer berechenbaren und sachgerechten Regelung des Umgangs.

Der Umstand, dass die Wohnorte der Beteiligten weit auseinanderliegen, ist derzeit als gegeben hinzunehmen und durch das Gericht nicht veränderbar. In diesem vorgegebenen Rahmen ist der Umgang zu regeln.

Es erscheint für den Kindesvater, der als Lehrer tätig ist, bei entsprechender Planung (und Nutzung günstiger Reise- und ggf. Übernachtungsmöglichkeiten) durchaus zumutbar und umsetzbar, einmal monatlich anzureisen und die Umgänge wahrzunehmen. Dies gilt insbesondere, da ihm auch nach seinen eigenen Angaben sehr viel an dem Kontakt zu seinem Kind gelegen ist.

Der Kindesvater ist hier noch ergänzend darauf hinzuweisen, dass auch bei der von ihm präferierten Form des Umgangs (Umgänge mit Übernachtung des Kindes bei ihm in XXX) Reisekosten anfallen würden, da das Kind von ihm jeweils abgeholt und zurückgebracht werden müsste. Hier würden zwar dann ggf. keine Übernachtungskosten mehr zu tragen sein, aber bei jedem Umgangstermin dieser Art die doppelten Fahrtkosten anfallen, da jeweils die Kosten für zwei Reisen von XXX nach XXX und zurück zu tragen wären (für Abholung und Zurückbringen des Kindes), so dass sich auch aus diesem Gesichtspunkt (zumindest bei Durchführung -aus Sicht des Kindeswohls gebotener- regelmäßiger Umgänge in angemessener Frequenz) der vom Kindesvater herangezogene finanzielle Aspekt relativiert.

Die Kindesmutter hat ohnehin gegen regelmäßige Umgänge in einem der getroffenen Regelung entsprechenden Umfang keine Einwände.

Wichtig wird sein, dass es dem Kindesvater gelingt, besser als in der Vergangenheit die vorliegenden Gegebenheiten und Bedürfnisse des Kindes zu sehen und durch die nunmehr festgelegten regelmäßigen und angemessenen Umgangskontakte eine stabile Beziehung mit dem Kind aufzubauen, die dann auch die Ausdehnung evtl. Umgänge und Umgangszeiten ermöglicht.

Bei erfolgreichem Verlauf der Umgänge wird dann perspektivisch eine Erweiterung ihres Umfanges, auch hin zu vom Kindesvater gewünschten Umgängen mit Übernachtungen und in der Folge Aufenthalten am Wohnort des Kindesvaters in Betracht kommen, wofür sich die Kindesmutter ebenfalls grds. offen gezeigt hat.

Das Gericht hat daher durchaus die Erwartung, dass es möglich sein wird, die nunmehr getroffene Umgangsregelung unter Mitwirkung beider Elternteile, auch des Kindesvaters, im Interesse des Kindes zu praktizieren.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Sie entspricht der in Kindschaftssachen üblichen Kostenregelung, in welcher auch die gemeinsame Verantwortung der Eltern für das Kind ihren Niederschlag findet. Gesichtspunkte für ein Abweichen hiervon sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Der Ausspruch zum Verfahrenswert ergibt sich aus § 45 FamGKG.

Gemäß § 89 Abs. 2 FamFG war auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Beschluss zur Regelung des Umgangs hinzuweisen.