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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 13.08.2020 – 32 C 15/20 (90)

ECLI:DE:AGFFM:2020:0813.32C15.20.90.00

Verfahrensgang

nachgehend LG Frankfurt am Main, 2-08 S 16/20

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 82,5 %, die Beklagte 17,5 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt im Urkundsprozess aus einer Kundengeldabsicherung gem. § 651 r Abs. 2 Ziff. 1 BGB Ersatz für eine geleistete Anzahlung nach Insolvenz des Reiseveranstalters.

Die Klägerin buchte am 09.07.2019 für sich selbst und eine Begleitperson bei der A GmbH eine Pauschalreise nach Indien für März 2020 zum Preis von 4.098,00 € und leistete eine Anzahlung über 819,60 €. Sie erhielt einen Sicherungsschein gem. § 651 r BGB, der die Beklagte als Kundengeldabsicherer ausweist und der auf den Haftungshöchstbetrag von 110 Mio. € gem. § 651 r BGB hinweist; für den genauen Inhalt wird auf die Anlage 3 zur Klageschrift (Bl. 9 der Akte) Bezug genommen.

Noch vor Reiseantritt wurde über das Vermögen der A GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin meldete ihre Ansprüche auf Ersatz der geleisteten Anzahlung mit Schreiben vom 30.10.2019 an, erhielt jedoch erst am 18.02.2020 – nach Eintritt der Rechtshängigkeit – eine Zahlung, die sich auf 143,43 € belief; entsprechend einer Quote von 17,5 %. Hintergrund der Quotenbildung ist, dass die Beklagte Verträge über die Kundengeldabsicherung gem. § 651 r BGB nicht nur mit der A GmbH, sondern auch mit dem – ebenfalls in Insolvenz befindlichen - Reiseveranstalter B abgeschlossen hatte und der Haftungshöchstbetrag nicht zur Absicherung aller Kundengelder beider insolventer Veranstalter ausreichte.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sich aus dem Sicherungsschein nicht hinreichend deutlich ergebe, dass der Haftungshöchstbetrag sich nicht nur auf sämtliche Ansprüche von A-Kunden erstrecke, sondern zusätzlich auf sämtliche Ansprüche aller anderen nach § 651 r BGB bei der Beklagten versicherten Reiseunternehmen. Daher sei diese Haftungsbeschränkung ihr gegenüber nicht wirksam. Zudem rügt die Klägerin, dass die im Ausland „gestrandeten“ und von dort zurückgeholten Kunden nicht anteilig an den Kosten beteiligt worden seien, so dass die Kunden, die nur eine Anzahlung geleistet, aber die Reise noch nicht angetreten hätten, gegenüber diesen zurückgeholten Kunden ungerechtfertigt schlechter gestellt seien.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 819,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (24.01.2020) zu zahlen.

Hinsichtlich eines am 18.02.2020 gezahlten Betrages von 143,43 € haben die Parteien den Rechtsstreit am 29.07.2020 übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 819,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (24.01.2020) zu zahlen, abzüglich am 18.02.2020 gezahlter 143,43 €.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die fehlende Statthaftigkeit des Urkundsprozesses. Sie beruft sich im übrigen auf die Haftungsbeschränkung gem. § 651 r BGB und ist der Auffassung, sie sei verpflichtet gewesen, vorab für die Versorgung und Rückkehr der „gestrandeten“ Reisenden Sorge zu tragen, bevor sie den verbliebenen Haftungsbetrag anteilig an die übrigen Kunden ausgezahlt habe.

Für den weiteren Vortrag der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 29.07.2020 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig; insbesondere ist sie im Urkundsprozess statthaft. Zwar hat die Klägerin nicht für sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen den Beweis durch Urkunden angetreten; dies ist jedoch auch nicht erforderlich, wenn – wie hier – der Sachverhalt unstreitig ist und jedenfalls eine Urkunde als Beweismittel vorgelegt wird; wie hier der Sicherungsschein (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 32. Auflage, § 592 Rn. 11).

Die Klage ist nicht begründet.

Über den bereits gezahlten Betrag von 143,43 € hinausgehende Ansprüche stehen der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 651 r BGB i.V.m. dem Kundengeldabsicherungsvertrag nicht zu, da sich die Beklagte mit Erfolg auf den zwischen ihr und den versicherten Reiseveranstaltern vereinbarten Haftungshöchstbetrag von 110 Millionen € pro Geschäftsjahr beruft.

Die Zulässigkeit der Vereinbarung eines Haftungshöchstbetrages ergibt sich aus § 651 r Abs. 3 S. 3 BGB. Ob diese gesetzliche Regelung europarechtskonform ist, insbesondere, ob sie gegen Artikel 17 Pauschalreise-RL 2015/3202/EU verstößt (so etwa Steinrötter / Bohlsen, ZRP 2020, 105), kann offenbleiben, da ein solcher Verstoß keinen Wegfall der nach deutschem Recht bestehenden Haftungsbeschränkung bewirken würde.

Die Formulierung des Textes auf dem an die Klägerin übergebenen Sicherungsschein begründet keine Unwirksamkeit der Haftungsbeschränkung. Zum einen entspricht der Text des im vorliegenden Fall übergebenen Sicherungsscheins hinsichtlich der Haftungsbeschränkung genau den gesetzlichen Vorgaben; nämlich der Formulierung gemäß Anl. 18 zu Art. 252 Abs. 1 EGBGB.

Zum anderen hat der Sicherungsschein lediglich deklaratorischen Charakter und ist für das Entstehen des Versicherungsanspruchs nicht konstitutiv (MüKoBGB-Tonner, 8. Auflage 2020, § 651 r Rn. 27). Selbst wenn sich, wie von Klägerseite gewünscht, aus dem Sicherungsschein ergeben hätte, dass der Höchstbetrag von 110 Millionen € nicht nur sämtliche Ansprüche des Reiseveranstalters A GmbH hätte abdecken müssen, sondern auch sämtliche Ansprüche der Kunden noch weiterer Reiseveranstalter, hätte dies am Inhalt des Versicherungsvertrages also nichts geändert.

Die Klägerin beruft sich ferner ohne Erfolg darauf, dass sie den Reisevertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn ihr der Umfang der mit dem Höchstbetrag von 110 Millionen € abgesicherten Risiken bekannt gewesen wäre. Insofern kommt nur ein Anspruch wegen eines Beratungsverschuldens gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Betracht. Entsprechende Beratungspflichten trafen aber allenfalls den Reiseveranstalter oder einen Reisevermittler als Vertragspartner der Klägerin. Dagegen ist ein Vertrag zwischen Klägerin und Beklagter, aus dem Beratungspflichten hätten resultieren können, nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Versicherungsvertrag zwischen Reiseveranstalter und der Beklagten als Vertrag zu Gunsten Dritter ausgestaltet ist, der der Klägerin unmittelbare (Versicherungs-) Ansprüche gegen die Beklagte verschafft, ändert daran nichts.

Schließlich begegnet die von der Beklagten bei der Verteilung der Versicherungssumme angesetzte Quote keinen rechtlichen Bedenken.

Wenn der Fall eintritt, dass ein Kundengeldabsicherer in einem Geschäftsjahr mehr als 110 Millionen € aufwendet, um Erstattung gemäß § 651 r BGB zu erbringen, steht den Reisenden gemäß § 651 r Abs. 3 S. 4 nur ein anteiliger Erstattungsbetrag zu (Blankenburg in: beck-online Großkommentar, Stand 01.03.2020, § 651 r BGB Rn. 79 ff.).

Es ist gerichtsbekannt und von der Klägerin auch nicht in Zweifel gezogen worden, dass im Rahmen der Insolvenz von B Reisen für die Rückführung der Reisenden bereits 59,6 Millionen € aufgewendet werden mussten (vgl. BT-Drucksache 19/16990; Seite 2). Damit standen für die Entschädigung der weiteren Kunden, deren Ansprüche bei der Beklagten abgesichert waren, somit auch die Kunden der A GmbH, insgesamt noch 50,4 Millionen € zur Verfügung. In Anbetracht des Gesamtschadens von mindestens 287,4 Millionen ergibt sich daraus eine Entschädigungsquote von 17,5 % (Blankenburg in: beck-online Großkommentar, Stand 01.03.2020, § 651 r BGB Rn. 79 ff.).

Auf Grundlage dieser Quote hat die Beklagte die Ansprüche der Klägerin bereits befriedigt.

Ohne Erfolg bemängelt die Klägerin, dass die Kosten der Rückführung in voller Höhe gezahlt worden seien, so dass die im Ausland „gestrandeten“ Reisenden gegenüber denjenigen, die ihre Reise noch nicht angetreten hatten, ungerechtfertigt bessergestellt seien.

Denn die Pflicht des Kundengeldabsicherers, die vereinbarte Rückbeförderung und die Beherbergung bis zum Zeitpunkt der Rückbeförderung sicherzustellen, wenn der Reisevertrag auch die Beförderung umfasst, ergibt sich unmittelbar aus § 651 r Abs. 1 S. 2 BGB.

Eine nur anteilige Rückbeförderung ist denklogisch ausgeschlossen. Ferner ist es offensichtlich, dass die Rückbeförderung und Beherbergung bis zum Zeitpunkt der Rückbeförderung Kosten verursachen, wie etwa Hotel- oder Flugkosten, die an die jeweiligen Leistungserbringer voll - nicht nur anteilig - zu zahlen sind.

Daraus ergibt sich zwingend, dass der Haftungshöchstbetrag faktisch bereits um die Beherbergungs- und Rücktransportkosten verringert ist, die in Erfüllung der Pflichten aus § 651 r Abs. 1 Satz 2 BGB anfallen, bevor überhaupt eine Auszahlungsquote nach § 651 r Abs. 3 Satz 4 BGB gebildet werden kann.

Ob die Beklagte aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet ist, nachträglich eine einheitliche Befriedigungsquote für alle versicherten Reisenden herzustellen, kann dahinstehen. Dies könnte nur dadurch geschehen, dass die Beklagte als Kundengeldabsicherer die für Beherbergung und Rücktransport „gestrandeter“ Reisender aufgewandten Beträge nachträglich jedenfalls teilweise von den zurückgeholten Reisenden ersetzt verlangt und zusätzlich an die Versicherten auszahlt, die – wie die Klägerin – nur eine anteilige Erstattung eines bereits gezahlten Reisepreises erhalten haben.

Es ist bereits fraglich, ob eine solche nachträgliche Gesamtquotenbildung praktisch überhaupt durchführbar wäre. Jedenfalls aber kann sich die Beklagte zunächst auf den vereinbarten Haftungshöchstbetrag berufen, der dazu führt, dass – wie bereits ausgeführt – die schadensersatzberechtigten Reisenden nur 17,5 % des bereits gezahlten Preises zurückerhalten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 91 a ZPO.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten gemäß § 91 a ZPO der Beklagten aufzuerlegen, da der Rechtsstreit ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses - die Zahlung über 143,43 € am 18.2.2020 - in dieser Höhe voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre. Insbesondere war diese Forderung bereits vor Eintritt des erledigenden Ereignisses fällig.

Gemäß § 651 r Abs. 3 S. 2 BGB hat der Kundengeldabsicherer den Anspruch des Reisenden unverzüglich zu erfüllen; also gemäß § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern.

Das bedeutet nicht, dass der Kundengeldabsicherer zunächst die Kosten der Rückholung ermitteln und so lange zuwarten darf, bis ihm eine belastbare Berechnungsgrundlage für die Auszahlungsquote zur Verfügung steht.

Vielmehr folgt aus dem Erfordernis der unverzüglichen Zahlung, dass der Reisende nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres zu warten braucht, damit der Kundengeldabsicherer feststellen kann, ob er von der Kürzungsmöglichkeit nach § 651 r Abs. 3 S. 4 BGB Gebrauch machen kann. Sollte der Kundengeldabsicherer am Ende des Geschäftsjahres feststellen, dass die Voraussetzungen des Abs. 3 S. 4 vorliegen, kann er die Erstattungsbeträge anteilig zurückverlangen; allerdings nur dann, wenn er unter einem entsprechenden Vorbehalt geleistet hat (Tonner in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 651 r Rn. 25).

Das Gericht verkennt nicht, dass insofern ein gewisser Widerspruch dazu besteht, dass die Beklagte sich mit Erfolg auf die Haftungshöchstsumme und die daraus für die einzelnen Reisenden resultierende Quote berufen darf. Dieser Widerspruch ist jedoch in der gesetzlichen Regelung des § 651 r BGB angelegt, der einerseits eine Begrenzung der Kundenansprüche bei Überschreiten des vereinbarten Höchstbetrages vorsieht, andererseits den Kundengeldabsicherer zur „unverzüglichen“ Zahlung - auch auf die Gefahr einer Überzahlung hin – verpflichtet.

Demnach durfte die Beklagte mit der Auszahlung an die Klägerin nicht warten, bis sie die voraussichtliche Auszahlungsquote verlässlich abschätzen konnte und ist gem. § 91 a ZPO anteilig an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.