Gesetze / Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main

Amtsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 01.09.2020 – 472 F 18220/20 EAUG

ECLI:DE:AGFFM:2020:0901.472F18220.20EAUG.00

Verfahrensgang

nachgehend BVerfG, 15. Oktober 2020, 1 BvR 2262/20

Tenor

Das Recht des Vaters auf Umgang mit Kind XXX, geboren am 10.02.2013, wird bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausgeschlossen.

Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebende Verpflichtung kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von Euro 25.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten trägt jeder Beteiligte selbst.

Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf Euro 1.500,00.

Gründe

Das Verfahren wurde von Amts wegen eingeleitet.

Mit Beschluss vom 03.01.2019 hat das Gericht dem Kindesvater die gesamte elterliche Sorge für das minderjährige Kind XXX, geboren am 10.02.2013, entzogen und mit Ausnahme des Umgangsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter zur alleinigen Ausübung übertragen. Der Teilbereich des Umgangsbestimmungsrechts wurde den Kindeseltern entzogen und auf den Ergänzungspfleger, Herrn Rechtsanwalt XXX, übertragen. Dieser hat die Umgänge des Kindesvaters mit dem Kind ausgeschlossen.

Das dringende Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden nach § 49 Abs. 1 FamFG liegt vor, da es dem Kindesvater offensichtlich schwerfällt, diese Entscheidung des Umgangspflegers zu akzeptieren.

Die Kindesmutter erklärte mittels eidesstattlicher Versicherung in dem Verfahren 472 F 18207/20 EAGS, dass der Kindesvater bereits am 19.08.2020 an der Schule des Kindes aufgetaucht sei und auch den Hort nach dem Kind abgesucht habe. Nach Angaben des Ergänzungspflegers habe er erneut angekündigt, das Kind am 02.09.2020 von der Schule abzuholen. Obwohl die Schule ihm mittlerweile ein Hausverbot erteilt habe, zweifele er erneut die Legitimation des Umgangspflegers an. Daher war der Umgang vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache, welche mit Verfügung vom heutigen Tage eingeleitet wurde, auszusetzen. Inwieweit eine weitere Regelung des Umgangs erforderlich ist, ist im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu prüfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 41, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.