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Amtsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 11.11.2020 – 30 C 3822/20 (68)

ECLI:DE:AGFFM:2020:1111.30C3822.20.68.00

Tenor

In dem Rechtsstreit werden nach Erledigung der Hauptsache die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.

Gründe

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitgegenstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Da die Erledigungserklärung der Beklagten erst am 01.10.2020, mithin nach Erlass des Verweisungsbeschlusses vom 30.09.2020 einging, hatte hierüber das Amtsgericht Frankfurt entscheiden.

Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf die beklagte Partei, da diese ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses – der Erfüllung der Klageforderung – in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen wäre und zur Klageerhebung auch Veranlassung gegeben hat.

Denn der Klägerin stand die Erstattung des Reisepreises von 3.728,00 € nach § 651h Abs. 4 S. 2, Abs. 5 BGB nach dem durch die E-Mail der Beklagten vom 17.03.2020 zumindest konkludent erklärten Rücktritt der Beklagten vom Reisevertrag zu.

Zu keinem Zeitpunkt gab es eine wirksam gewordene gesetzliche Regelung, die es dem Reiseveranstalter ermöglichte, den Reisenden ohne dessen Zustimmung oder gar gegen dessen Willen auf einen Gutschein zu verweisen.

In Verzug geriet die Beklagte nach § 651h Abs. 5 BGB durch den Ablauf der ihr gesetzlich zur Rückzahlung eingeräumten Maximalfrist von 2 Wochen, § 286 Abs. 2 Ziff. 2 BGB. Dadurch, dass sie die Zahlung in ihrer Mail vom 12.05.2020 – also lange nach Verzugseintritt – einseitig für Ende Juli 2020 ankündigte, konnte sie den eingetretenen Verzug nicht rückwirkend beseitigen.

Da Schuldner eines Zahlungsanspruches für ihre finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen haben, kann sich die Beklagte diesbezüglich auch nicht auf fehlendes Verschulden nach § 286 Abs. 4 BGB berufen. Auch dass die Beklagte nicht die notwendige Organisationsstruktur und Personalstärke zur Abwicklung der Rückerstattungen hat, kann so nicht erkannt werden. Immerhin war sie in der Lage, der Klägerin eine Reihe von E-Mails zuzusenden, mit der sie ihre Zahlung nach hinten herauszuschieben versuchte. In der hierfür aufgewendeten Zeit hätte sie auch die geschuldete Erstattung vornehmen können.