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Amtsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 16.11.2020 – 456 F 5230/20 EAGS

ECLI:DE:AGFFM:2020:1116.456F5230.20EAGS.00

Tenor

Der Antrag des Antragstellers vom 23.09.2020 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) gegen die Antragstellerin.

Der achtjährige Antragsteller wohnt gemeinsam mit seinen Eltern in einer Wohnung in der Wohnanlage in der XXXstraße in Frankfurt am Main. Die Antragsgegnerin ist ebenfalls in dieser Wohnanlage wohnhaft, sie lebt im zweiten Stock des Nachbarhauses des Antragstellers und seiner Familie. Im selben Haus wie der Antragsteller wohnt der achtjährige A, der in einem inhaltsgleichen Gewaltschutzverfahren (Az.: 457 F 6237/20 EAGS) ebenfalls den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem GewSchG gegen die Antragsgegnerin begehrt.

Der Antragsteller behauptet, am 09.09.2020 zwischen 19:00 Uhr und 19:30 Uhr habe er gemeinsam mit A im Hof der Wohnanlage gespielt. Die Antragsgegnerin habe sich an den spielenden Kindern gestört. Daher habe sie mit Kartoffeln nach den im Hof spielenden Kindern geworfen. Eine der Kartoffeln habe den Antragsteller am Rücken getroffen.

Am Nachmittag des 17.09.2020 habe der Antragsteller wieder mit A im Hof der Wohnanlage gespielt. Gegen 17:20 Uhr habe es Geschrei im Treppenhaus des Wohnhauses des Antragsgegners gegeben. Die Antragsgegnerin habe den Antragsteller und A jeweils fest am Arm gepackt und an ihnen gezogen. Der Antragsteller und A hätten geschrien und geweint.

Der Antragsteller habe nun große Angst vor der Antragsgegnerin und könne nachts nicht mehr schlafen.

Der Antragsteller beantragt,

der Antragsgegnerin aufzugeben, sich weder dem Antragsteller noch der Wohnung des Antragstellers näher als bis auf 50 Meter zu nähern. Sollte eine Annäherung innerhalb dieser Distanz zufällig erfolgen, so hat die Antragsgegnerin von sich aus den entsprechenden Abstand unverzüglich wiederherzustellen;

der Antragsgegnerin wird untersagt, Verbindung zu dem Antragsteller – auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln – aufzunehmen;

der Antragsgegnerin wird untersagt, ein Zusammentreffen mit dem Antragsteller herbeizuführen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Gewaltschutzanträge des Antragstellers zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin behauptet, der als erstes beschriebene Vorfall habe sich nicht am 09.11.2020, sondern am 11.11.2020 während der Mittagsruhe zugetragen. Sie habe auf dem Balkon gesessen und den schreienden Kindern lediglich zugerufen, sie sollten leise spielen und Ruhe einhalten. Zu einem Werfen von Gegenständen sei es nicht gekommen.

Am 17.09.2020 hätte die Antragsgegnerin Wäsche im Hof der Wohnanlage aufgehängt. Der Antragsteller und A hätten mit den Wäscheklammern der Antragsgegnerin gespielt und sich hiermit beworfen. Als die Antragsgegnerin auf den Antragsteller und A zugelaufen sei, um die Wäscheklammern aufzuheben, seien diese weggerannt. Unmittelbar danach seien die Eltern von A in den Innenhof gekommen und hätten die Antragsgegnerin umzingelt und sie bedroht. Sie sei weder im Treppenhaus des Wohnhauses des Antragstellers gewesen, noch hätte es einen Übergriff auf den Antragsteller oder A gegeben.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.10.2020, eingereichten Schriftsätze nebst Anlage und auf das zur Akte gereichte Video Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 GewSchG hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn eine Person widerrechtlich und vorsätzlich das Leben, den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person verletzt oder mit entsprechenden Verletzungen gedroht hat. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang die substantiierte Darlegung der behaupteten Verletzungshandlung bzw. einer aktuellen, ernsthaften Bedrohung eines der genannten Rechtsgüter von darüber hinaus einigem Gewicht.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

Der Verletzungsbegriff des GewSchG richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Rechts der unerlaubten Handlungen (vgl. Brudermüller, in: Palandt GewSchG 2020, § 1 Rn. 5).

Eine Verletzung des Körpers meint jeden vorsätzlichen und unbefugten Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit (vgl. Brudermüller, in: Palandt GewSchG 2020, aaO). Einbezogen ist auch psychische Gewalt, sofern sie sich beim Opfer z.B. durch Schlafstörungen körperlich auswirkt (Schulte-Benert, in: BeckOGK Stand: 01.10.2020, § 1 GewSchG Rn. 14 mwN). Eine Verletzung liegt dann vor, wenn ein von den normalen körperlichen Funktionen nicht nur unerheblich abweichender Zustand hervorgerufen wird (vgl. Sprau, in: Palandt BGB 2020, § 823 Rn. 4).

Durch das Treffen am Rücken mit einer aus dem zweiten Stock geworfenen Kartoffel ist diese Schwelle jedenfalls nicht erreicht. Es wurde weder vorgetragen noch ist anderweitig ersichtlich, dass beim Antragsteller durch das behauptete Treffen mit einer geworfenen Kartoffel ein von seinen normalen körperlichen Funktionen abweichender Zustand hervorgerufen wurde. Dies zeigt sich auch an dem Vortrag der Vertreterin des Antragstellers, die in der Sitzung am 23.10.2020 erklärte, dass es dem Antragsteller hauptsächlich um den Vorfall am 17.09.2020 gehe.

Doch auch der vom Antragsteller vorgetragene Sachverhalt zu dem Vorfall am 17.09.2020 rechtfertigt nicht den Erlass einer Gewaltschutzanordnung gegen die Antragsgegnerin. Durch das vom Antragsteller behauptete Festhalten und Zerren am Arm lag noch kein solch erheblicher Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit des Antragstellers vor. Es ist nicht vorgetragen, inwieweit der Antragsteller durch das von ihm behauptete Festhalten und Zerren in seiner körperlichen Integrität nachhaltig und erheblich verletzt wurde; ein vom Sollzustand abweichender pathologischer Zustand ist weder dem Vortrag des Antragstellers noch dem sonstigen Akteninhalt zu entnehmen. Es wurde lediglich vorgetragen, dass der Antragsteller und A geschrien und geweint hätten. Dass es sich hierbei um Schreien und Weinen aus Schmerz handelt, kann nicht ohne weiteres angenommen werden. Denn hierzu trägt die ebenfalls im Wohnhaus des Antragstellers lebende Nachbarin der Beteiligten Frau B in ihrer schriftlichen Stellungnahme (Bl. 62 d. A.) vor, der Antragsteller hätte vor Angst geschrien und auch A sei verängstigt gewesen.

Soweit der Antragsteller behauptet, er könne wegen des Vorfalls am 17.09.2020 nicht schlafen – was eine sich körperlich auswirkende Form der psychischen Gewalt darstellen würde – fehlt es jedenfalls zum Zeitpunkt des Handelns am Vorsatz der Antragsgegnerin. Dieser lässt sich nicht aufgrund eines unterstellten Zerrens und Festhaltens annehmen.

Eine Verletzung der Freiheit im Sinne von § 1 GewSchG liegt vor bei einer die körperliche Bewegungsfreiheit nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung gegen den Willen des Betroffenen im Sinne einer Freiheitsberaubung (vgl. OLG Rostock, Beschuss vom 16.10.2006 – 11 U UF 39/06; Sprau, in: Palandt BGB 2020, § 823 Rn. 6). Eine solche Beeinträchtigung ist durch das – auch nach dem Vortrag des Antragstellers anzunehmende – kurzzeitige Festhalten jedenfalls nicht zu erkennen.

Auch eine Drohung mit einer Verletzung kann dem vorgetragenen Festhalten und Zerren nicht entnommen werden.

Zwar könnte in dem vom Antragsteller behaupteten Verhalten der Antragsgegnerin eine Nötigung liegen. Die Nötigung ist jedoch vom Schutzbereich des GewSchG nicht erfasst (vgl. OLG Rostock, aaO).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 51 Abs. 4, 81 Abs. 1 S. 1 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 41, 49 Abs. 1 FamGKG.