Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main

Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 12.02.2021 – 30 C 1229/20 (20)

ECLI:DE:AGFFM:2021:0212.30C1229.20.20.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Entfällt gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung gegen die Beklagte aufgrund des streitbefangenen Lebenssachverhalts.

Ein möglicher Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzanspruch des Klägers scheitert daran, dass die Beklagte im Auftrag der unmittelbaren Besitzerin des Grundstücks …straße .. bis .. in Frankfurt am Main, der … GmbH, von deren Selbsthilferecht nach § 859 Abs. 1 und 3 BGB Gebrauch gemacht hat, indem sie das Fahrzeug des Klägers mit Hilfe des Abschleppunternehmens der Nebenintervenientin von dem Parkplatz am abgesenkten Bordstein vor dem oben bezeichneten Grundstück hat entfernen lassen.

Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs … mit dem amtlichen Kennzeichen F-… und als solcher Störer im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB, die Beklagte ist durch entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen ihr und der …Aktiengesellschaft … vom 23./28.12.1999 (Bl. 49 bis 51 der Akten) damit beauftragt, die Rechte der … in Bezug auf alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb des Handelsgewerbes der … mit sich bringt, auszuüben. Hierzu gehört auch die Ausübung des Besitzwehranspruchs aus § 859 BGB bezüglich der im Eigentum der … stehenden Grundstücke.

Der Kläger hat den Besitz der … durch Parken vor dem Müllplatz des streitbefangenen Grundstücks gestört, da die FES keinen freien Zugang zum Müllplatz hat, wenn im Bereich des abgesenkten Bordsteins ein Fahrzeug abgestellt wird. Für die Frage des Vorliegens einer Besitzstörung ist es dabei unerheblich, ob zum Zeitpunkt des streitbefangenen Abschleppvorgangs eine Müllentleerung unmittelbar bevorstand. Denn die Abschleppmaßnahme ist auch dann, wenn zum Zeitpunkt ihrer Vornahme gerade kein Entleerungsvorgang geplant war, jedenfalls nicht unverhältnismäßig, weil dem rechtmäßigen Besitzer nicht zumutbar ist, unter Rücksichtnahme auf etwaige Interessen des Störers mit der Ausübung seines Besitzkehrrechts zuzuwarten, etwa bis endgültig feststeht, dass die Störung fortbestehen werde oder sich sogar in einem unmittelbaren Vermögensschaden manifestiert, weil der Müllentsorgungsvorgang nicht durchgeführt werden kann und eine Sonderleerung – gegen Entgelt – beauftragt werden muss. Dem Besitzer ist auch nicht zuzumuten, mehrfach das Fortbestehen der Besitzstörung zu kontrollieren im Hinblick auf den Eintritt eines solchen weiteren Schadens. Eine derartige Rücksichtnahme auf die Interessen des Störers sieht das Besitzrecht nicht vor. Vielmehr darf der Besitzer einen Dritten damit beauftragen, regelmäßige Kontrollen unabhängig von den Terminen der Müllentleerung durchzuführen und bei Auftreten einer Besitzstörung unmittelbar in Ausübung des Besitzwehrrechts entsprechende Maßnahmen einzuleiten.

Der Hinweis des Klägers auf den Umstand, dass vorliegend ein Abschleppen aus dem öffentlichen Verkehrsraum stattfand, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage. Denn für die Frage des Bestehens eines Besitzwehrrechts kommt es allein darauf an, ob der Besitz objektiv gestört ist. Die Zufahrt zum Müllplatz ist objektiv durch Zuparken desselben gestört, weshalb ein Abschleppen auch dann zulässig ist, wenn zum Zuparken öffentlicher Verkehrsraum in Anspruch genommen worden ist. Das Abschleppen von Fahrzeugen, welche private Grundstückseinfahrten zuparken, ist gängige Praxis und schlägt sich unter anderem sinnfällig darin nieder, dass 90 % aller Privatgrundstücke mit einem entsprechenden Schild versehen sind, welches auf die Einleitung von Abschleppmaßnahmen im Falle unberechtigten Parkens hinweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.