Gesetze / Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main
Amtsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 12.05.2021 – 82 M 4343/21
ECLI:DE:AGFFM:2021:0512.82M4343.21.00
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 29.03.2021, erweitert mit Schreiben vom 07.04.2021, wird zurückgewiesen.
Die Gläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Im Rahmen der von der Gläubigerin betriebenen Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner hat der Obergerichtsvollzieher Kosten in Höhe von 69,90 für die Auskunft Supercheck und weitere Kosten in Höhe von 8,90 für eine Bonitätsauskunft in Bezug auf den Schuldner abgesetzt, da diese keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO seien.
Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Gläubigerin. Diese Kosten seien als Kosten zur Vorbereitung einer Vollstreckungsmaßnahme erstattungsfähig, da die Auskunftskosten billiger als die Abnahme der Vermögensauskunft und Registerauskünfte seien. Die Gläubigerin könne aufgrund der eingeholten Auskünfte entscheiden, ob die Zwangsvollstreckung eingeleitet werde oder nicht.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schreiben vom 29.03.2021, 07.04.2021, 19.04.2021 und 06.05.2021 Bezug genommen.
Die statthafte und zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Bei den von der Gläubigerin angesetzten Kosten handelt es sich nicht um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO.
Kosten der Zwangsvollstreckung sind die Aufwendungen der Parteien, die zur Vorbereitung oder Durchführung der Zwangsvollstreckung anfallen. Voraussetzung ist dabei immer, dass die Kosten aus Anlass der Zwangsvollstreckung entstanden sind und dass sie notwendig waren (OLG München, Beschluss vom 18.02.2010, 34 Wx 6/10).
Notwendig sind Kosten nur dann, wenn ohne sie ein zulässiger Antrag zur Zwangsvollstreckung nicht gestellt werden könnte, d.h. wenn ohne sie die Vollstreckung nicht betrieben werden könnte.
Weder die Bonitätsauskunft, noch die Supercheck-Abfrage sind zur Vorbereitung oder Durchführung der Zwangsvollstreckung erforderlich; die Zwangsvollstreckung ist auch ohne vorherige Auskunftseinholung möglich und zulässig.
Eine Unsicherheit über den Wohnsitz des Schuldners bestand nicht; die in der Supercheck-Auskunft enthaltenen Daten können auch durch das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft erlangt werden. Bonitätsauskünfte sind allenfalls vor Vertragsabschluss sinnvoll, zur Durchführung einer Zwangsvollstreckung oder zu deren Vorbereitung aber nicht notwendig.
Dass die Gläubigerin erst aufgrund der eingeholten Auskünfte entscheiden will, ob die Zwangsvollstreckung eingeleitet wird oder nicht macht diese Kosten nicht zu notwendigen Kosten im Sinne des § 788 ZPO. Diese Auskünfte sind dann allenfalls Entscheidungshilfen für die Gläubigerin, deren Kosten von ihr getragen werden müssen.
Die Bonitätsauskunft ist auch entgegen der Ansicht der Gläubigerin nicht mit der gesetzlich geregelten Abgabe der Vermögensauskunft nach Ablauf der zweijährigen Sperrfrist vergleichbar und hat vorliegend auch nicht „unnötige Maßnahmen vermieden“. Die Gläubigerin hat gleichwohl die Abgabe der Vermögensauskunft beantragt.
Es sind von der Gläubigerin auch keine Gründe vorgetragen, warum die von ihr eingeholten Auskünfte (ausnahmsweise) notwendig waren.
Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.