Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main

Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 17.05.2021 – 29 C 4234/20 (44)

ECLI:DE:AGFFM:2021:0517.29C4234.20.44.00

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 215,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2020 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

(Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a Abs.1 S. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von € 215,00 aus §§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG gegenüber der Beklagten.

Es ist unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach für die an dem im Eigentum der Klägerin stehenden Fahrzeug (amtl. Kennzeichen …) entstandenen Schäden, welche durch den Verkehrsunfall vom 29.06.2017 in der Junghofstraße/Taunusanlage verursacht wurden, haftet.

Die Beklagte haftet auch für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Denn zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzenden erforderlichen Geldbetrag gehören auch die angefallenen Rechtsanwaltskosten, sofern die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war (BGH, Urteil vom 10.01.2006 – AZ: VI ZR 43/05, zitiert nach juris). Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war hier erforderlich und zweckmäßig. Es liegt kein einfach gelagerter Fall vor, denn die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass zum einen der Unfallhergang nicht so war, dass sie damit rechnen konnte, dass der Schaden ohne Einwendungen zum Haftungsgrund reguliert werden würde. Zum anderen hat die Klägerin dargelegt, dass sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beauftragung ihres Rechtsanwalts nicht damit rechnen konnte, dass die Beklagte keine Einwendungen zur Schadenshöhe geltend machen würde. Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt der Beauftragung und nicht etwa eine ex post-Betrachtung. Aus Sicht des Gerichts ist die Einschätzung der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt auch insofern plausibel, da Versicherungen in einer Vielzahl von Fällen Einwände zur Schadenshöhe, insbesondere zu Reparaturkosten, Wertminderung, Sachverständigenkosten und Mietwagenkosten geltend machen.

Es kommt nicht darauf an, wieviele Fahrzeuge im Eigentum der Klägerin stehen und wieviele Verkehrsunfälle unter Beteiligung jener Fahrzeuge jährlich stattfinden. Die Klägerin hat zugestanden, dass sie grundsätzlich ein geschäftsgewandter Geschädigter ist. Indes ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine Bank ist. Es gehört nicht zu ihrem Geschäftsmodell, Schadensersatz aus Verkehrsunfällen einzutreiben und mangels konkreter Anhaltspunkte ist auch nicht davon auszugehen, dass die Klägerin regelmäßig selbst derartige Schadensfälle für ihre Fahrzeuge abwickelt.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 511 Abs. 4 ZPO).

Der Streitwert wird auf EUR 215,00 festgesetzt.